Revision: Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 384/82
- Datum
- 06.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die (Minder-)Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird.
Ergibt sich die Verminderung der Schuldfähigkeit erst durch zusätzlich eintretende enthemmende Momente (z.B. Alkoholisierung), kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB regelmäßig nicht in Betracht.
Der Tatrichter muss in den Feststellungen klar und zweifelsfrei darlegen, ob eine organische Hirnschädigung für sich allein eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt oder ob weitere Umstände hierfür erforderlich sind.
Weicht das Gericht von der Empfehlung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen (etwa zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) ab, hat es dies substantiiert zu begründen und die entscheidungserheblichen Umstände darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 384/82 in dem Sicherungsverfahren gegen den Feilenhauer Rudolf Arthur Nikolaus F[REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am ███ 1929, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung der Maßregel hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"4. Die Strafkammer geht davon aus, dass „der Beschuldigte durch jahrelangen übermäßigen Alkoholgenuss und der damit verbundenen Intoxikation bleibende hirnorganische Schädigungen davongetragen hat“ (UA Bl. 10). Diese Erkrankung führt nach Auffassung des Tatrichters bei Hinzutreten weiterer enthemmender Momente zu einer zumindest verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (UA Bl. 11). Ob die hirnorganische Schädigung für sich allein bereits erheblich im Sinne von §§ 20, 21 StGB ist, lässt sich aus den tatrichterlichen Feststellungen und Erwägungen nicht eindeutig entnehmen. Die Strafkammer spricht zwar davon, dass aufgrund der genannten Schädigung „bei dem Beschuldigten auftretende Affekte so übermächtig und unbeherrschbar werden können, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Verhalten zu steuern“ (UA Bl. 10), sie erklärt aber nicht zweifelsfrei, ob allein die „Affektverflachung und mangelnde Kritikfähigkeit“ (UA Bl. 10) oder erst das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit führen.
2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann aber nach dem Sinn des Gesetzes nur für Personen ausgesprochen werden, bei denen die Schuldfähigkeit oder deren Verminderung durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (BGH, Beschluss vom 30. April 1976 – 2 StR 199/76 mit weiteren Nachweisen). Lassen aber erst sonstige enthemmende Momente die Verminderung der Schuldfähigkeit aus, so kommt eine Unterbringung gemäß § 63 StGB regelmäßig nicht in Betracht.
Sachlich-rechtliche Bedenken muss es darüberhinaus hervorrufen, dass der Tatrichter die ersichtlich vom Sachverständigen vorgeschlagene Unterbringung des Beschuldigten in einer
Entziehungsanstalt ohne weiteres ablehnt (vgl. UA Bl. 12). Es kann im vorliegenden Zusammenhang nicht ausreichen, dass die Strafkammer das Ergebnis gutachterlicher Überprüfung durch das Aufstellen einer gegenteiligen Behauptung zu entkräften sucht. Hierbei hätte das Gericht auch zu erkennen geben müssen, aufgrund welcher Umstände und Erwägungen es zu dem Ergebnis gelangt, beim Beschuldigten liege ein Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vor.“
Der Senat pflichtet dem bei.
| Mössle | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune | Se |