Revision wegen Notzucht/Entführung: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 384/69
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert eine nachträgliche gesetzliche Regelung den Strafrahmen eines Delikts, ist die Strafzumessung neu vorzunehmen; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass die Urteilsfeststellungen das unterstützende Verhalten des Gehilfen hinreichend tragen.
Bei Antragsdelikten darf nur der verurteilt werden, gegen den ein wirksamer Strafantrag vorliegt; seit Aufhebung des früheren § 63 StGB ist der Strafantrag teilbar, sodass ein Antrag gegen einen Mitbeschuldigten die Verfolgung eines anderen Beteiligten nicht ersetzt.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch oder stellt es Verfahrensfehler fest, kann es den Strafausspruch aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 384/69
in der Strafsache gegen
1. ███ Beifahrer Otto ████ aus KC, geboren am █ 1940 in ████, 2. den ██████████████ ██████, dort geboren am ██,
wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,
Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Januar 1969 im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur der Beihilfe zur Notzucht schuldig ist, 2. im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung und Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zur Notzucht und zur Entführung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, haben zum Teil Erfolg.
1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten ███ ergibt keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch. Dagegen konnte der Strafaussprach nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat auf Zuchthaus erkannt, weil für Entführung nach § 236 StGB aF nur Zuchthausstrafe angedroht war. Da nach § 237 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) nunmehr aber Entführung mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann, muss die Strafzumessung neu erfolgen.
2. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Beihilfe zur Notzucht. Die Revisionsangriffe gehen von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt worden ist. Dagegen scheidet eine Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Entführung aus. Die Entführung und die Beihilfe dazu werden nur auf Antrag verfolgt. Die Mutter des zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alten Opfers hat als deren gesetzliche Vertreterin jedoch Strafantrag nicht gegen den Beschwerdeführer gestellt. Sie hat zu polizeilichem Protokoll vom 23. März 1968 zunächst erklärt, der zweite Mann, womit der Beschwerdeführer ███ gemeint war, solle nichts gemacht haben, und hat dann „gegen den Mann“, der sich strafbar gemacht haben sollte, also nur gegen ██, Strafantrag gestellt. Der Strafantrag ist teilbar, seitdem der früher entgegenstehende § 63 StGB aufgehoben worden ist. Mithin war der Schuldspruch zu ändern. Dies und die zur Revision des Angeklagten ██ dargelegten Gründe führen zur Aufhebung des
| Strafausspruchs. | Kirchhof | Müller | |||
| Willms | Baldus | Baumgarten |