Strafausspruch aufgehoben wegen mangelnder Strafzumessung und unzulässiger Kastrationsverwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 384/67
- Datum
- 02.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Urteil nicht erkennbar und nachvollziehbar darlegt, ob und in welchem Umfang eine Milderung der Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB geboten ist.
Bei der Würdigung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" ist eine klare, nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Vorstrafen, ihrer Tatbestände, der Altersverhältnisse der Opfer, der Rückfallhäufigkeit und der zeitlichen Nähe erforderlich.
Die Ablehnung oder Unterlassung einer medizinisch-invasiven Maßnahme (z. B. Kastration) darf nicht als strafschärfender Umstand bewertet werden; eine solche Verwertung ist unzulässig.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist mit dem Strafausspruch verbunden; wird der Strafausspruch aufgehoben, entfällt auch die darauf gestützte Sicherungsverwahrung und bedarf neuer Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Wolfgang Sebastian aus ████, geboren ██████████ 1914 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. April 1967 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Die Strafkammer hat § 20a Abs. 1 StGB angewendet, dessen formelle Voraussetzungen auch gegeben sind. Jedoch enthält die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten Unklarheiten, auch Übertreibungen, die nicht bloß sprachlicher Natur sind, sondern die Sache betreffen. Die Strafkammer sieht offenbar die Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten in den eigentlichen Verführungstaten nach § 175a Nr. 3 StGB verwirklicht und innerhalb dieser wieder nur in den gegenüber Kindern und „Jugendlichen“ begangenen Verbrechen. In der Gesamtbewertung berücksichtigt sie aber alle vier Verurteilungen des Angeklagten. In der Tat, die der ersten Verurteilung vom 7. Februar 1958 (I a der Urteilsgründe) zugrunde lag, zeigt sich zwar deutlich der gleichgeschlechtliche Hang, der gerade infolge des übermäßigen Alkoholgenusses zum Durchbruch kam; ob sich der Angeklagte aber über das Alter des jungen Mannes, den er verführen wollte, eine Vorstellung gemacht hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die zweite Verurteilung vom 9. April 1959 (I b) betrifft überwiegend Taten gegenüber erwachsenen Mannern (einfache Unzucht, Beleidigung auf unsittlicher Grundlage) und hat nur eine versuchte Verführung eines 17-jährigen zum Gegenstand. Der dritten Verurteilung vom 11. Juni 1961 (I c) liegt ebenfalls ein Vergehen nach § 175 StGB mit einem Strichjungen zugrunde, über dessen Alter nichts angegeben ist. Schwerwiegend ist allerdings die letzte Verurteilung vom 7. Dezember 1961 (I a). Unter den damaligen sechs Opfern befanden sich zwei Kinder im Alter von 10 und 17 Jahren. Die jetzt abzuurteilenden Taten hat der Angeklagte mit Jungen im Alter von 14 Jahren begangen; jedoch ist es in keinem Fall zur Vollendung gekommen. Soweit die Strafkammer schließlich auf die „Rückfallhäufigkeit“ abstellt, ist sie nicht darauf eingegangen, dass der Angeklagte sich seit der letzten Strafverbüßung über zwei Jahre straffrei gehalten hat.
Indessen braucht der Senat über diese Bedenken gegen die Verurteilung nach § 20a StGB nicht abschließend zu entscheiden. Der Strafausspruch muss aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.
Die Strafkammer hält dem Angeklagten eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens nach § 51 Abs. 2 StGB zugute. Diese Erwägung hindert zwar nicht die Würdigung nach § 20a StGB, wie die Revision selbst einräumen muss; die Bestimmung des § 51 Abs. 2 StGB lässt aber – im Gegensatz zum Falle des Versuchs nach § 44 Abs. 3 StGB – die Möglichkeit zu, die Mindeststrafe des § 20a Abs. 1 StGB von einem Jahr Zuchthaus bis auf ein Viertel (drei Monate Zuchthaus oder vier Monate fünfzehn Tage Gefängnis) zu ermäßigen; denn hier „bildet die besondere geistige Beschaffenheit des Täters, nicht die Eigenart der Tat selbst, den Grund für die Ermäßigung der Strafe“ (BGH in NJW 1957, 1932 im Anschluss an RGSt 72, 326; zum Versuch BGH in NJW 1956, 1078; RGSt 71, 15). Dass sich die Strafkammer dieser Möglichkeit bewusst war, ergibt sich nicht aus dem Urteil (vgl. UA S. 12 Mitte).
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist auch eine weitere Strafzumessungserwägung. Strafschärfend ist berücksichtigt, dass der Angeklagte nach der Verbüßung der Zuchthausstrafe im Jahre 1964 „nichts unternommen hat, durch psychotherapeutische oder sonstige ärztliche Maßnahmen, insbesondere Kastration, deren nicht geringe Erfolgsaussichten ihm bekannt waren, seine Triebhaftigkeit behandeln zu lassen“. Der schwerwiegende Eingriff einer Entmannung, der übrigens in seiner Erfolgsaussicht gerade bei Homosexuellen zweifelhaft ist (vgl. Lange-Lüddeke, Die Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern 1963 S. 60), muss, selbst wenn man ihn für zulässig hält, ganz der freien Entschließung des Angeklagten überlassen bleiben; an die Ablehnung der Maßnahme oder auch nur an eine bloße Gleichgültigkeit ihr gegenüber nachteilige Folgen für den Angeklagten zu knüpfen, geht schon aus diesem Grunde nicht an.
Auf den geschilderten Mängeln beruht der Strafausspruch. Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Anordnung der
| Sicherungsverwahrung. | Kirchhof | Henning | |||
| Baldus | Meyer | Baumgarten |