Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unzureichende Würdigung des Notwehrwillens (2 StR 384/61)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 384/61
Datum
23.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verwertungsverbot nach §136a StPO und fehlerhafte Rechtsanwendung im Tötungsprozess. Der BGH verwarf die §136a-Rüge, hob jedoch das Urteil wegen mangelhafter Prüfung des Notwehrwillens und der Erforderlichkeit der Verteidigung auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vernehmungsniederschriften sind nach §136a StPO nur unzulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Übermüdung oder Erschöpfung die Willensfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigt haben.

2

Notwehr setzt voraus, dass der Angegriffene zumindest vom Willen bestimmt ist, den Angriff abzuwehren; fehlt dieser Verteidigungswille, ist §53 StGB nicht anwendbar.

3

Bei neben- oder nebeneinander bestehenden Motiven hat das Tatgericht die inneren Beweggründe konkret zu ermitteln und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen ausreichend zu begründen.

4

Die Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung ist im Einzelfall zu prüfen; dabei sind auch weniger gefährliche, zum Schutz geeignete Mittel (Warnung, Ausweichen, zurückhaltendere Abwehr) zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 31. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Günter ███, geboren am ██████ in █████, ██, zt. in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 31. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Rüge, § 136a StPO sei verletzt, ist unbegründet.

Die Revision meint, die Niederschriften vom 8. Oktober 1960 über die richterliche Vernehmung und die darin in Bezug genommene polizeiliche Vernehmung des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen worden sind, hätten nicht verwertet werden dürfen; der Angeklagte, der vorher nur drei Stunden geschlafen habe, sei nämlich bei diesen Vernehmungen übermüdet und nervlich völlig erschöpft gewesen. Die Vernehmung eines Beschuldigten ist allerdings nach § 136a StPO unzulässig, wenn infolge Übermüdung oder Erschöpfung eine Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit zu besorgen ist (BGHSt 1, 376, 379; 13, 60). Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Besorgnis hier bestand. Bei einem gesunden jungen Mann kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass er nach einem dreistündigen Schlaf auch längeren nervenanstrengenden Vernehmungen ohne Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit gewachsen ist. Dafür, dass dies auch bei dem Angeklagten der Fall war, spricht schon, dass er sich nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung nur auf Aufregung, nicht aber auf Übermüdung und Erschöpfung berufen hat. Aus den von der Revision hervorgehobenen Umständen (Weinen über den Tod des von ihm Verletzten, Vernehmung in Form von Frage und Antwort usw.) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

2.) Auf die Aufklärungsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muss. Der Angeklagte erhält damit Gelegenheit, geeignete Beweisanträge zu stellen, soweit er eine weitere Aufklärung für erforderlich hält.

3.) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr versagt. Dazu wird zunächst ohne nähere Begründung und Erläuterung bemerkt, dass die Handlung des Angeklagten zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen sei. Den entscheidenden Grund für seine Auffassung sieht jedoch das Schwurgericht, wie auch die Strafzumessungserwägungen deutlich zeigen, darin, dass der Angeklagte nicht mit Verteidigungswillen gehandelt, sondern aus Wut zum Messer gegriffen und zugestoßen habe. Allerdings will es nicht ausschließen, dass daneben auch der Wille bestanden habe, sich zu verteidigen; dieser sei aber von so untergeordneter und nebensächlicher Bedeutung gewesen, dass die Tat nicht als Verteidigungshandlung gewertet werden könne. Es geht also, wenn das auch nicht ausdrücklich gesagt ist, davon aus, dass der Angeklagte nur Vergeltung üben wollte.

Damit würde allerdings die Anwendung des § 53 StGB, und zwar auch die des § 53 Abs. 3 StGB, ausscheiden; denn Voraussetzung der Notwehr ist, dass der Angegriffene zum mindesten auch von dem Willen bestimmt wird, den Angriff abzuwehren (RGSt 54, 196; BGHSt 3, 194; 5, 245).

Indessen ist nicht ersichtlich, warum der Verteidigungswille nur von untergeordneter und nebensächlicher Bedeutung gewesen sein soll. Mit der Auffassung des Schwurgerichts lässt sich jedenfalls das Verhalten des Angeklagten nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. Nach dem festgestellten Sachverhalt sah sich der Angeklagte einem Manne gegenüber, der die tätliche Auseinandersetzung suchte, an ihr offensichtlich Freude hatte und auf den Angeklagten in typischer Schlägermanier einschlug und ihn brutal trat. Der Angeklagte erwiderte „schließlich“ die Schläge und wich vom Bürgersteig bis auf die Mitte der Fahrbahn zurück, wobei er weitere Schläge und auch seitliche Tritte ins Gesicht erhielt. Dann trat dadurch eine kurze Pause ein, dass ein Zuschauer auf Sch. zuging, ihn um den Hals fasste und aufforderte, die Schlägerei zu beenden. Dieser versuchte jedoch, sich zu befreien und erneut auf den Angeklagten loszugehen. Erst als Sch. sich losgerissen hatte und wieder auf ihn eindrang, stieß der Angeklagte mit dem Messer zu. Der Angeklagte hat sich also von Anfang an völlig passiv verhalten und ist auch, nachdem er das Messer gezogen hatte, nicht etwa auf Sch. eingedrungen, sondern hat zunächst dessen erneuten Angriff abgewartet. Dass gleichwohl der Angeklagte, der von seinem ihm überlegenen Gegner ständig schmerzhafte Boxhiebe und Fußtritte erhielt, zum mindesten nicht auch von dem Willen beherrscht war, sich seines Angreifers zu erwehren, ist in hohem Maße unwahrscheinlich. Hätte er nur in der Wut Vergeltung üben wollen, so hätte es nahegelegen, dass er seinerseits mit geöffnetem Messer auf Sch. losgegangen wäre. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Schwurgericht zur Beurteilung seiner inneren Einstellung nicht herangezogen. Das wäre umso notwendiger gewesen, als menschliches Handeln in schwierigen Lebenslagen oft auf einer Mehrheit ineinander verketteter Triebe und Begehrungen beruht, die sich nur schwer voneinander sondern lassen.

Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung feststellen, dass der Angeklagte zum mindesten auch in Verteidigungsabsicht gehandelt hat, so wird es erneut zu prüfen haben, ob die Handlung des Angeklagten zur Verteidigung erforderlich war. Dabei wird insbesondere zu erörtern sein, wie sich der Angeklagte in anderer Weise vor weiteren Misshandlungen durch den brutalen Angreifer hätte schützen können. Nach den bisherigen Feststellungen war er diesem unterlegen, mag er auch „durchaus kräftig gebaut“ sein. Er brauchte weitere Misshandlungen nicht hinzunehmen, auch wenn er Aussicht hatte, durch Einsatz aller seiner Körperkräfte den Angreifer „schließlich“ abzuwehren. Andererseits wird die Erforderlichkeit möglicherweise zu verneinen sein, weil der Angeklagte den Angreifer zunächst hätte warnen oder es bei einer weniger gefährlichen Verletzung hätte bewenden lassen können.

Baldus Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich ist in Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen.

BaldusMeyer
Scharpenseel
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