Fortgesetzte Verstöße gegen § 4 LebMG: Abgrenzung Verfälschung und Irreführung beim Weinverkauf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 384/58
- Datum
- 05.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine irreführende Weinbezeichnung nach Weinrecht macht ein Erzeugnis nicht ohne Weiteres zu einem „verfälschten Lebensmittel“ im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG, wenn die Behandlung des Weins weinrechtlich zulässig ist.
Verstöße gegen § 4 Nr. 2 LebMG (Verkauf verfälschter Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung) und § 4 Nr. 3 LebMG (irreführende Bezeichnung) sind mangels Tatbestandsidentität nicht als fortgesetzte Handlung zusammenfassbar.
Zwischen § 4 Nr. 1 und § 4 Nr. 2 LebMG besteht Tatnähe; verfälscht der Täter Lebensmittel in der Absicht des nicht kenntlich gemachten Verkaufs, kann die Herstellungshandlung in der Vertriebshandlung aufgehen.
Besteht nach den Feststellungen Tateinheit zwischen fortgesetztem Betrug und einem fortgesetzten Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz, kann die rechtliche Beurteilung der im Rechtssinne einheitlichen Tat nicht teilweise aufrechterhalten werden.
Für die Annahme einer Fortsetzungstat ist bei fahrlässigen Handlungen kein Raum, weil es an einem Gesamtvorsatz fehlt; zudem darf der gesetzgeberische Zweck einer Norm nicht als strafschärfender Umstand herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 20. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Lorenz ██, dort geboren am ██ 1906, wegen vorsätzlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 4 LebMG u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalecha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen fortgesetzten Vergehens nach § 4 LebMG in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 4 LebMG in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) – Feilhalten und Verkauf verfälschter Weine – zu sechs Monaten Gefängnis und wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 19, 26 Abs. 3 WeinG – unrichtige Führung des sog. Kellerbuches – zu vier Wochen Haft verurteilt. Außerdem hat sie eine größere Anzahl Flaschen Wein eingezogen, die teils bei dem Angeklagten, teils bei dessen Kunden sichergestellt worden waren.
Mit der Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass der Angeklagte, dem im Eröffnungsbeschluss ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG zur Last gelegt war, gemäß § 26 Abs. 3 WeinG wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Bestimmung verurteilt worden ist; soweit diese Vorschrift in den Urteilsgründen als § 26 Abs. 1 Nr. „3“ WeinG bezeichnet ist, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen. Ebenso trifft, wie dem Schweigen der gerichtlichen Niederschrift auf Grund der ihr nach § 274 StPO zukommenden Beweiskraft entnommen werden muss, die Behauptung der Revision zu, dass der in § 265 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts unterblieben ist. Dennoch führt die Rüge nicht zum Erfolg. Die eingehende Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil lässt erkennen, dass dieser sich gegenüber dem Vorwurf fahrlässiger Zuwiderhandlung nicht anders hätte verteidigen können, als er es gegenüber der Beschuldigung vorsätzlichen Handelns getan hat. Auch die Revision hat nichts vorgetragen, was der Angeklagte hiergegen noch hätte einwenden können. Es ist danach ausgeschlossen, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht.
II. Hingegen gibt in sachlichrechtlicher Hinsicht die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens nach § 4 LebMG zu Bedenken Anlass. Die Strafkammer sieht in allen Einzelfällen, die sie zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat – von einem einzigen (Nr. 11 c) des Urteils) abgesehen –, den § 4 Nr. 2 LebMG als verletzt an, und zwar vornehmlich deshalb, weil der Angeklagte beim Verkauf seiner Weine diese durch die Bezeichnungen „Natur“, „Originalabfüllung“ und „Auslese“ der Wahrheit zuwider als naturrein ausgegeben hat. Diese Begründung reicht indes zu der Annahme, der Angeklagte habe damit verfälschte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung verkauft, nicht aus.
Zwar verbietet § 5 Abs. 1 WeinG, Wein unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, wozu in Art. 5 Abs. 4 AVO zum WeinG ergänzend bestimmt ist, dass Bezeichnungen wie „Natur“, „Originalabfüllung“, „Auslese“, die auf Reinheit des Weines oder auf besondere Sorgfalt bei Gewinnung der Trauben hindeuten, für gezuckerte Weine nicht verwendet werden dürfen. Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot macht den Wein aber nicht zu einem verfälschten Lebensmittel, wenn und soweit er den Vorschriften des Weingesetzes entsprechend behandelt ist. Dass diese Vorschriften hier in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen nicht beachtet seien, hat die Strafkammer nicht dargelegt. Sie erwähnt bei der rechtlichen Würdigung wohl, die Weine hätten erhebliche Zusätze von Wasser gehabt, lässt aber offen, dass der Gehalt an Wasser zumindest in einzelnen Fällen darauf beruhen kann, dass in Wasser gelöster Zucker unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 WeinG dem Wein beigemischt worden ist.
Aus dem Sachverhalt, wie er eingangs des Urteils wiedergegeben ist, geht allerdings hervor, dass, von wenigen Fällen abgesehen, der Wein stets Sacharin oder Süßstoff aufwies, dessen Verwendung nach dem Weingesetz nicht gestattet ist. Aus diesem Grunde könnte daher der Wein als verfälschtes Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG anzusprechen sein. Indessen ist den Ausführungen des Urteils zu entnehmen, dass der Angeklagte den Zusatz von Sacharin und Süßstoff nicht zu vertreten hat. Die Strafkammer hält seine Einlassung, er habe diese Stoffe nicht beigemengt und wisse auch nicht, wie sie in den Wein gekommen seien, für nicht widerlegt. Das würde indessen nicht ausschließen, dass er um deren Vorhandensein in den Weinen beim Verkauf gewusst hat. Hierzu hat sich jedoch die Strafkammer nicht geäußert. Sie lässt den Zusatz von Süßstoff und Sacharin auch in ihrer rechtlichen Würdigung unerwähnt. Das spricht dafür, dass sie insofern ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten nicht für nachgewiesen hält. Infolgedessen muss die Beimengung von Süßstoff und Sacharin bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte gegen das Verbot des § 4 Nr. 2 LebMG verstoßen hat, außer Betracht bleiben.
Die übrigen zu Qualität, Zusammensetzung, Geschmack und Aussehen der Weine getroffenen Feststellungen gestatten aber für sich allein nicht die Annahme, dass es sich in allen Fällen bei den vom Angeklagten verkauften Weinen um verfälschte Lebensmittel gehandelt hat. Das gilt mit Sicherheit für den unter 1) a) des Urteils wiedergegebenen Verkauf von zehn Flaschen sog. „1951er Oestricher Lenchen Riesling, Originalabfüllung“ an die Zeugin Se.
Abgesehen von dem Sacharinzusatz, den einige dieser Weine enthielten, ist hier nur festgestellt, dass der Wein wohl jeweils ein anderer und schlechterer war, als die Bezeichnung ihn auswies, dass er aber immerhin noch als ein im Sinne des Weingesetzes verkehrsfähiger Wein anzusprechen war. Danach lag insoweit in der Abgabe des Weins jeweils ein Verkauf unter irreführender Bezeichnung. Ob der in den anderen Fällen verkaufte Wein stets ein verfälschtes Lebensmittel oder ob er in dem einen oder anderen Falle nur irreführend bezeichnet war, geht aus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, da die Strafkammer nicht überall klar zum Ausdruck bringt, worin die Verfälschung jeweils besteht.
Da somit zumindest in einem Teil der Einzelfälle, welche die Strafkammer in eine fortgesetzte, gegen § 4 Nr. 2 LebMG gerichtete Straftat einbezogen hat, möglicherweise ein Zuwiderhandeln allein gegen § 4 Nr. 3 LebMG in Betracht kommt, kann die Verurteilung des Angeklagten aus dem Lebensmittelgesetz nicht aufrechterhalten werden. Zwar könnte der Umstand, dass alle drei Bestimmungen des § 4 LebMG die Allgemeinheit vor Übervorteilungen im Lebensmittelverkehr schützen sollen, den Anschein erwecken, als ob es sich um wesensgleiche Begehungsformen desselben Tatbestandes handelte. Das trifft jedoch nicht zu. Während sich die Nummern 1 und 2 gegen Fälschungen von Lebensmitteln richten, wendet sich Nr. 3 gegen irreführende Bezeichnungen von Lebensmitteln schlechthin, also auch von solchen, die weder verdorben noch nachgemacht noch verfälscht sind. Es besteht sonach zwischen den Verboten nach Nr. 1 und 2 einerseits und nach Nr. 3 andererseits ein wesentlicher Unterschied, der es nicht gestattet, aus dem ihnen gemeinsamen Zweck wie auch aus der Tatsache, dass sie in einer Vorschrift zusammengefasst sind und derselben Strafdrohung des § 11 LebMG unterliegen, die Begehungsformen seien wesensgleich, zu folgern. Die Bestimmung der Nr. 3 bildet daher einen selbstständigen, von den beiden anderen Vorschriften abweichenden Tatbestand (RG JW 1935, 3225), so dass eine Zusammenfassung von Verstößen gegen Nr. 2 und 3 zu einer fortgesetzten Handlung mangels Verwirklichung desselben Tatbestandes nicht möglich ist.
Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer im Falle 11 c) des Urteils die rechtsirrtumsfrei festgestellte Zuwiderhandlung des Angeklagten gegen § 4 Nr. 1 LebMG als Teil der von ihr angenommenen fortgesetzten Handlung angesehen hat. Eine solche Einbeziehung begegnet jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn, wie hier, der Täter Lebensmittel verfälscht in der Absicht, sie ohne ausreichende Kenntlichmachung zu verkaufen. Die Vorschriften des § 4 Nr. 1 und 2 LebMG schützen, wie schon zuvor erwähnt, dasselbe Rechtsgut; und es ist in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, dass, wenn der Täter Lebensmittel verfälscht und sie, ohne dies kenntlich zu machen, verkauft, die Herstellungshandlung in der Vertriebshandlung aufgeht, da in einem solchen Falle die erste der Vorbereitung der zweiten dient.
Die Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Betrugs sind im Urteil an sich ausreichend dargetan. Indessen kann die Verurteilung des Angeklagten auch insoweit nicht aufrechterhalten werden, weil zwischen dem fortgesetzten Betrug und dem fortgesetzten Vergehen gegen § 4 LebMG nach den Feststellungen des Landgerichts Tateinheit besteht und eine im Rechtssinne einheitliche Tat nur einheitlich beurteilt werden kann.
III. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zwar unter Beachtung des § 31 WeinG mit Recht § 11 LebMG als die Strafvorschrift betrachtet, welche die gegenüber den Strafbestimmungen des Weingesetzes schwerere Strafdrohung enthält. Sie hat jedoch das Verhältnis, in dem die Strafdrohungen des § 11 LebMG und des § 263 StGB in ihrer Schwere zueinander stehen, unzutreffend beurteilt, indem sie die Strafe dem § 11 LebMG entnommen hat. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist § 263 StGB das die im Sinne des § 73 StGB schwerere Strafe androhende Gesetz (BGH LebME 1, 24, 26; 191, 103).
IV. Das Landgericht hat im Urteilsspruch die Einziehung einer größeren Anzahl Flaschen Wein angeordnet, während es in den Urteilsgründen nur von dem sichergestellten Wein spricht, dessen Einziehung auf § 13 LebMG beruhe. Daraus könnte entnommen werden, dass die Einziehungsanordnung auf den in den Flaschen enthaltenen Wein beschränkt sein sollte. Wenn jedoch die Strafkammer die Einziehung auch auf die Flaschen hat erstrecken wollen, so wird sie bei erneuter Entscheidung über die Einziehung beachten müssen, dass deren Gegenstand die Erzeugnisse und Stoffe sind, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht. Dazu gehören aber nicht ohne weiteres die Gefäße, in denen der Wein aufbewahrt wird (vgl. hierzu BGH LebME 1, 119, 112 nebst Anmerkung).
V. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die Verurteilung des Angeklagten aus § 26 Abs. 3 in Verb. mit § 26 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 WeinG zum Schuldspruch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte das sog. Kellerbuch nicht ordnungsmäßig geführt, und zwar so, dass der Buchinhalt durch teils falsche, teils unzureichende, teils ganz unterbliebene Eintragungen unrichtig wurde. Es handelt sich somit um unrichtige Eintragungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG und nicht nur, wie die Revision meint, um lückenhafte Buchungen, die nach § 27 Abs. 1 WeinG strafbar gewesen wären (vgl. RG BRR 1941, 991).
Die Fahrlässigkeit, die das Landgericht darin findet, dass der Angeklagte sich in vorwerfbarer Weise nicht über die Buchführungsvorschriften unterrichtet habe, ist ebenfalls ausreichend dargetan.
Zu beanstanden ist lediglich, dass die Strafkammer die fahrlässig begangenen Verletzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG als im Fortsetzungszusammenhang stehend bezeichnet. Bei fahrlässigen Handlungen ist für die Annahme einer Fortsetzungstat kein Raum, weil es an dem dafür erforderlichen Gesamtvorsatz fehlt (BGHSt 5, 371, 376). In der Schuldfrage wirkt sich indessen dieser Irrtum nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Die vom Landgericht gegebene Begründung, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, die Bücher nur so zu führen, wie er es getan habe, und er habe nach diesem einheitlichen Willen gehandelt, dürfte eher für ein vorsätzliches, denn ein fahrlässiges Verhalten sprechen. Allerdings könnte hierdurch die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sein. Die Strafkammer hebt nämlich bei ihren Strafzumessungserwägungen hervor, es handle sich nicht um ein Bagatelldelikt. Das ist bei einem nur fahrlässigen Zuwiderhandeln gegen § 19 WeinG nicht unbedenklich, zumal wenn man berücksichtigt, dass dafür in § 26 Abs. 3 WeinG lediglich Geldstrafe oder Haft angedroht ist.
Jedoch bedarf die Frage, ob und inwieweit die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges für die Höhe der Strafe aus § 26 Abs. 3 WeinG bestimmend gewesen ist, keiner Entscheidung, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann. Die Strafkammer hat strafschärfend die grundlegende Bedeutung des Kellerbuches für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Weingesetzes und des Lebensmittelgesetzes berücksichtigt. Damit hat sie den Zweck, den der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 19 WeinG verfolgt, bei der Strafbemessung in unzulässiger Weise herangezogen. Infolgedessen muss das Urteil, soweit der Angeklagte der fahrlässig begangenen unrichtigen Führung des Kellerbuches schuldig befunden worden ist, im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalecha |