Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 384/55
- Datum
- 13.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung von Mitteilungs- oder Anhörungsansprüchen ist unbegründet, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich über die in Betracht kommenden Tatvorwürfe unterrichtet wurde.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist nicht zu beanstanden, wenn die für den Antrag geltend gemachten Tatsachen im Urteil bereits als festgestellt unterstellt worden sind und daher keine weitere Beweisaufnahme erfordern (§ 244 Abs. 2 StPO).
Eine behauptete Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe begründet nicht ohne Weiteres einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO; widersprüchliche Begründungen stellen regelmäßig einen sachlichen Mangel dar, der die Revision nicht zwingend trägt.
Für die Annahme von Tateinheit nach § 73 StGB ist eine natürliche Handlungseinheit erforderlich; liegen innerlich und äußerlich nicht gleichartige Handlungen vor, ist Tatmehrheit anzunehmen.
Die Feststellungen des Tatgerichts, dass kein (auch nur vermeintlicher) rechtswidriger Angriff vorlag, schließen eine Rechtfertigung durch Notwehr oder Putativnotwehr aus, sofern die Kammer dies überzeugend festgestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. Juli 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kernmacher Franz █████████ aus KC, dort geboren ████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. Juli 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 26. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
Verfahrensrügen
1. Die Rüge, § 265 Abs. 1 StPO sei verletzt, geht fehl. Der Eröffnungsbeschluss wirft dem Angeklagten zwar vor, einen räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung begangen zu haben. In der Hauptverhandlung ist er jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden, „dass er auch wegen schweren Diebstahls (§ 243 I Ziff. 2 und 5 StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könne, und zwar wegen Tatmehrheit“.
2. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe einen Bewisantrag „ohne zutreffende Begründung“ abgelehnt. Was sie über den Inhalt dieses Antrages vorträgt, stimmt nicht mit der Sitzungsniederschrift überein. Nach ihr hat der Verteidiger beantragt, „den Polizeiwachtmeister a) darüber zu hören, er sei von dem Angeklagten, nachdem dieser zum Abtransport zum Polizeipräsidium in den Polizeiwagen gebracht wurde, gebeten worden, seine Lederjacke und seinen Mantel zu holen. Die Lederjacke habe der Angeklagte nicht angehabt.“
Die Strafkammer hat diese Beweistatsache als wahr unterstellt und sich hieran im Urteil auch gehalten, denn sie nimmt an, dass EC und ███████ dem Angeklagten auf seinen Wunsch die Lederjacke ausgezogen haben, bevor die Polizei eintraf. Auch aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO kann deshalb kein Anlass bestanden haben, den Polizeibeamten zu hören.
Die Revision meint, die Strafkammer hätte noch ermitteln müssen, „ob die Angestellten und Beamten der Stadtwerke Bonn, die den Angeklagten nach Begehung des Diebstahls stellten, nicht in einer Form gegen den Angeklagten vorgegangen sind, die diesen rechtfertigte bezw. dessen, des Angeklagten Auffassung nach, befugte, sich gegen das Vorgehen dieser Menschen zu wehren.“
Sie gibt jedoch keine Beweismittel an, die die Strafkammer nach ihrer Ansicht noch hätte benutzen sollen. Diese Rüge ist deshalb unbeachtlich, BGHSt 2, 168.
3. Die Revision bezeichnet § 338 Nr. 7 StPO als verletzt. Sie führt dazu an, das Urteil sei widersprüchlich. Das trifft offensichtlich nicht zu. Im Übrigen enthält ein Urteil auch dann Entscheidungsgründe im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO, wenn sie widersprüchlich sind. In einem solchen Falle liegt nur ein sachlicher Mangel des Urteils vor.
Sachbeschwerde
1. Der Angeklagte hat ██ nicht in Notwehr mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ihre Ansicht, der Angeklagte habe sich in eine Notwehrlage versetzt gesehen, widerspricht den Feststellungen. Das Urteil führt an, dass ███ und ██ ██████████ dem Angeklagten weder handgreiflich wurden noch ihn bedrohten und dass er deshalb nicht die geringste Veranlassung hatte, ██ ins Gesicht zu schießen. Hieraus folgert die Strafkammer, dass der Angeklagte sich auch nicht „in Putativnotwehr“ befunden hat. Darin kommt die Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, dass der Angeklagte einen rechtswidrigen Angriff des █████████ nicht befürchtet, eine Notwehrlage also auch nicht angenommen hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Der Angeklagte hat die Tatbestände der §§ 243 und 223 StGB nicht gleichzeitig durch eine Willensbetätigung erfüllt. Infolgedessen scheidet eine Tateinheit im engeren Sinne nach § 73 StGB aus. Eine natürliche Handlungseinheit kommt nicht in Betracht, weil sie innerlich und äußerlich gleichartige Handlungen voraussetzt, RGSt 70, 243, 245; 74, 375; BGHSt 4, 219. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht Tatmehrheit zwischen schwerem Diebstahl und der späteren gefährlichen Körperverletzung angenommen.
Das Urteil enthält somit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Revision ist daher zu verwerfen.
| Dotterweich | Werner | Dr. Schalscha | |||
| Arndt | Dr. | Menges |