Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Feststellungen bei Aussageerpressung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 384/52
Datum
30.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zurück. Streitgegenstand war, ob ein Polizeibeamter einen Zeugen während der Vernehmung durch Schläge und längeres In-Verhör-Halten zur Abgabe von Aussagen genötigt hat. Der Senat bemängelte unklare tatrichterliche Feststellungen zur äußeren Tatsächlichkeit, die für die innere Tatseite erheblich sind, und verlangte bei naheliegenden Schlussfolgerungen eine lückenlose Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat ein klares und eindeutiges Bild des Geschehens zu vermitteln, soweit dies zur rechtlichen Beurteilung erforderlich ist.

2

Erhebliche Unklarheiten in den Feststellungen, die für die innere Tatseite bedeutsam sind, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

3

Liegen naheliegende Lebenserfahrungs-schlüsse zugunsten einer bestimmten Tatbeurteilung vor, bedarf ihre Zurückweisung einer lückenlosen und schlüssigen Beweiswürdigung.

4

Die freie Beweiswürdigung des Gerichts entbindet nicht von der Pflicht, wesentliche Tatsachen und die Gründe für die Nichtziehung naheliegender Schlussfolgerungen verständlich darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Februar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Meisterpolizisten Georg Johannes ██ aus █████████, geboren ███ in ████████████████, wegen Aussageerpressung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten, einem Polizeibeamten, war zur Last gelegt, sich in den Jahren 1943 und 1944 in zwei rechtlich selbständigen Handlungen ██████ und ████████ der Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt im Sinne der §§ 343, 340, 359, 73, 74 StGB schuldig gemacht zu haben. Im Fall ██████ ist er freigesprochen; im Fall ██ ist eine Schuldfeststellung i. S. des § 343 StGB mangels Beweises nicht getroffen und das Verfahren wegen Verjährung des Vergehens der einfachen Körperverletzung im Amt eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Fall ██████████; sie rügt, dass der Angeklagte in diesem Fall freigesprochen sei, wendet sich also eigentlich gegen die in Wirklichkeit im Urteilssatz erfolgte Einstellung des Verfahrens. Sie macht geltend, wegen des tateinheitlich mit der Körperverletzung im Amt angeklagten Verbrechens der Aussageerpressung sei zu Unrecht eine Schuldfeststellung und Verurteilung unterblieben. Die Revision meint, das Urteil lasse nicht erkennen, ob es alle Tatsachen gewürdigt habe, die der Zeuge ████████ bekundet habe. Es sei nicht berücksichtigt, dass der Zeuge ███████ nicht nur geohrfeigt, sondern auch noch 10 Minuten in ████████████ vernommen worden sei. Die Gleichzeitigkeit der darin liegenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Zeugen und seiner Vernehmung zwinge zu der Annahme einer kausalen – richtiger: finalen – Beziehung der Misshandlung zur Aussage des Zeugen. Hierzu komme die Äußerung des Angeklagten im Anschluss an die erste Vernehmung, die Gestapo werde den Zeugen schon noch weich bekommen. Die Beweiswürdigung verstoße also gegen allgemeine Erfahrungssätze und sei lückenhaft.

Die Revision hatte Erfolg.

Die Strafkammer hält „auf Grund der glaubwürdigen Bekundung des Zeugen █████████ und des eigenen Geständnisses des Angeklagten“ für erwiesen, dass dieser den Zeugen bei einer Vernehmung, der zweiten, durch Schläge ins Gesicht und „den Befehl zur Kniebeuge“ misshandelt habe. Mehr ist dem feststellenden Teil des Urteils zur äußeren Tatseite nicht zu entnehmen. Dabei bleibt unklar, ob unter der Bezeichnung „den Befehl zur Kniebeuge“ dasselbe verstanden werden soll, worum es im ganzen Verfahren ging, nämlich, dass der Angeklagte den Zeugen, nachdem er ihn bei der Vernehmung geohrfeigt hatte, auch noch in die Hockstellung verwiesen und ca. 10 Minuten lang in dieser Stellung vernommen hat (Tatbild 1) oder ob damit nur eine weniger weitreichende Feststellung getroffen werden sollte, etwa in dem Sinne, dass der Zeuge vom Angeklagten nach den Schlägen ins Gesicht in Hockstellung verwiesen wurde, ohne dass die Vernehmung in dieser Stellung fortgesetzt wurde (Tatbild 2). Für die erstere Annahme könnte sprechen, dass die Bekundung des Zeugen ████████ im Urteil Seite 7 als glaubwürdig bezeichnet wird und dass nach den Ausführungen Seite 4 des Urteils der Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe Hockstellung einnehmen müssen und sei so ca. 10 Minuten lang vernommen worden. Andererseits bleibt nach der Urteilsfassung auch durchaus offen, dass die Strafkammer den Bekundungen des Zeugen nicht in vollem Umfange, sondern nur etwa soweit, wie das Teilgeständnis des Angeklagten reichte, folgen wollte und gefolgt ist. Welche der beiden Möglichkeiten gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht eindeutig entnommen werden.

Aufgabe der tatrichterlichen Feststellung ist es, ein klares und eindeutiges Bild des Geschehensablaufs zu geben, soweit dies zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts erforderlich ist (vgl. RGSt 71, S. 26). Im vorliegenden Fall kann schon für die Beurteilung des äußeren Tatbestands des § 343 StGB wesentlich sein, ob der Angeklagte den Zeugen noch 10 Minuten lang in Hockstellung vernommen hat oder nicht. Bei der Art des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten und der Beweislage kann aber gerade dieser Umstand Bedeutung auch für die innere Tatseite des § 343 StGB erlangen. Die Frage war für den Richter dahin gestellt, ob die Misshandlungen als Zwangsmittel zur Erreichung von Aussagen vom Angeklagten angewandt wurden oder nur als Zurechtweisung wegen des unangemessenen Verhaltens des Zeugen bei der Vernehmung. Wofür aber war nach Sachlage von besonderer Bedeutung, ob das Tatbild 1 oder das Tatbild 2 für erwiesen erachtet wurde.

Die Strafkammer hat es offenbar – das Urteil erörtert diesen Punkt nicht – abgelehnt, allein auf Grund der an anderer Stelle des Urteils doch ohne Einschränkung als glaubwürdig bezeichneten Aussage des Zeugen ███████, er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte ihn deshalb misshandelt habe, weil er nicht das ausgesagt habe, was er von ihm hören wollte, eine Feststellung dahin zu treffen, dass der Angeklagte die Misshandlungen als Zwangsmittel angewandt habe, um ein Geständnis oder Aussagen zu erpressen. Dies liegt für sich allein betrachtet durchaus im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Strafkammer stand aber dann vor der Frage, ob der Angeklagte auf Grund sonstiger Feststellungen zum äußeren Hergang des § 343 StGB überführt werden konnte.

Wäre das Tatbild 2 als festgestellt zu erachten, so könnten die Erörterungen der Strafkammer zur inneren Tatseite in der vorliegenden Gestalt das Urteil tragen. Wäre jedoch Tatbild 1 festgestellt, so bedurfte es zu einer lückenlosen und schlüssigen Beweisführung (RGSt 77, 161) weiterer Erörterungen, warum der der Erfahrung des Lebens naheliegende Schluss, dass der Angeklagte die Misshandlungen als Zwangsmittel zur Aussageerpressung angewandt habe, nicht die Überzeugung des Gerichts hiervon zu begründen vermochte; hierbei hätten die gesamten belastenden Umstände gegenüber den entlastenden Tatsachen und den dem Angeklagten günstigen Möglichkeiten abgewogen werden müssen; dabei hätte die Strafkammer, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch nicht daran vorbeigehen dürfen, ob die Bekundung des Zeugen ███████, der Angeklagte habe schon am Ende der ersten Vernehmung geäußert, die Gestapo werde ihn schon noch weich bekommen, glaubwürdig ist, und welche Schlüsse hieraus gezogen werden können oder müssen. Bei der Gesamtwürdigung kommt es darauf an, ob mit dem anschaulich vorzustellenden Tatverlauf sich die eine oder andere innere Einstellung des Täters zur Tat vereinbaren lässt oder nicht.

Schon die unklare, nicht eindeutige Feststellung zum äußeren Tathergang stellt einen sachlichen Mangel des Urteils dar, auf welchem das Urteil beruhen kann. Im Fall ███ also, soweit Einstellung des Verfahrens erfolgt ist, war daher das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SauerDr. MoerickeDr. Ludwig
WernerDr. Ortlieb
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