Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 383/96
- Datum
- 04.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anhaltspunkten für gegenwärtige Betäubungsmittelabhängigkeit und einem tatbezogenen Beschaffungszweck hat der Tatrichter ausdrücklich zu prüfen, ob nach § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.
Eine Unterbringungsprüfung nach § 64 StGB kann nur unterbleiben, wenn hinreichend konkrete Feststellungen vorliegen, dass keine Aussicht auf Heilung oder ein zeitweiliger Schutz vor Rückfall besteht; das Fehlen solcher Feststellungen macht die Entscheidung aufhebungsbedürftig.
Unterbleibt die gesetzlich gebotene Erörterung der Anordnung nach § 64 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Die Möglichkeit, eine Unterbringung nach § 64 StGB anzuordnen, berührt nicht zwingend die Höhe der verhängten Strafe; kann jedoch ausgeschlossen werden, dass bei Anordnung die Strafe niedriger ausgefallen wäre, kann der Strafausspruch bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 13. März 1996
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 383/96 vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen ██████, dort geboren am ██ 1973, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. März 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand hat das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte wieder betäubungsmittelabhängig. Er konsumierte ab dem Jahre 1989 zunächst Haschisch, später Heroin; sein Tageskonsum betrug zuletzt bis zu 2 Gramm Heroin. Von April bis August 1995 lebte er dann aber drogenfrei. Als er erfuhr, dass er an Aids erkrankt sei, wurde er rückfällig und konsumierte seit dieser Zeit wieder Heroin. Nach den Bekundungen eines Sachverständigen ist seine Heroinsucht zur Zeit nicht sehr stark ausgeprägt. Die zur Aburteilung stehende Tat diente zur Beschaffung von Geldmitteln, um Drogen kaufen zu können.
Bei dieser Sachlage hatte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5; Anordnung 1 und 2). Dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Beschwerdeführer zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578), ist nicht ersichtlich.
Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung die Strafe niedriger bemessen hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
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