Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen Fristversäumnis; keine Wiedereinsetzung bei eigenem Verschulden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 383/93
Datum
23.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte die Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt verspätet ein. Strittig war, ob die einwöchige Revisionsfrist des § 341 Abs. 1 StPO gewahrt bzw. ob Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis und lehnt Wiedereinsetzung ab, weil das Verschulden beim Angeklagten liegt (kein Auftrag an den Verteidiger trotz Belehrung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 341 Abs. 1 StPO ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen; erfolgt die Einlegung später, ist die Revision unzulässig.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis nicht vom Antragsteller verschuldet ist.

3

Trägt der Angeklagte selbst keine hinreichende Instruktion an seinen Verteidiger zur fristgerechten Einlegung vor, stellt dies eigenes Verschulden an der Fristversäumnis dar.

4

Eine mündliche und schriftliche Belehrung über die Revisionsfrist spricht gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung, wenn der Angeklagte trotz Belehrung untätig bleibt.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Erfurt, 21. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 383/93 vom 23. Juli 1993 in der Strafsache gegen Matthias ███ aus ██████████, dort geboren am ██ 1962, zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 21. April 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

„Die Revision ist unzulässig, weil sie sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet. Der Angeklagte hat gegen das in seiner Anwesenheit am 21. April 1993 verkündete Urteil erst mit Schreiben vom 5. Mai 1993, beim Bezirksgericht eingegangen am 12. Mai 1993 (vgl. SA Bl. 157, 158), Revision eingelegt und damit die für dieses Rechtsmittel geltende einwöchige Einlegungsfrist aus § 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten. Der Angeklagte hat die Fristversäumnis selbst verschuldet, ihm kann deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er war nach der Urteilsverkündung über die gesetzliche Frist, innerhalb deren die Revision einzulegen war, mündlich und schriftlich belehrt worden (vgl. SA Bl. 149–151, 188). Wie sich aus dem Schreiben des Angeklagten vom 5. Mai 1993 ergibt, hatte er seinem Verteidiger auch keinen Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt, sondern hatte mit diesem lediglich ‚eine abschließende Absprache zum Zweck der Einlegung einer Revision vereinbart‘. Er konnte folglich nicht darauf vertrauen, dass sein Verteidiger vor dieser ‚Absprache‘ Revision einlegen würde. Da es innerhalb der laufenden Frist zu der Besprechung nicht kam, war der Angeklagte selbst gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Revision fristgemäß eingelegt wurde. Sein diesbezügliches Unterlassen stellt sich als eigenes Verschulden an der Fristversäumnis dar.“

JahnkeTheuneStreck
MaierDetter
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