BGH: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) wegen unklarer Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 383/90
- Datum
- 19.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist erforderlich, dass das Gericht überzeugend darlegt, welche der gesetzlichen Voraussetzungen (fehlende Unrechtseinsicht oder erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit) mit welcher Sicherheit vorliegt.
Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit müssen widerspruchsfrei und in ihrer Bedeutung für die Verantwortlichkeit klar erkennbar sein; vag oder widersprüchlich formulierte Urteilsgründe genügen nicht.
Bei divergierenden Sachverständigengutachten hat das Gericht die divergierenden Ergebnisse aufzuklären und nachvollziehbar zu gewichten; es darf aus unklaren Gutachtensaussagen keine den Angeklagten benachteiligende Schlussfolgerung ziehen.
Eine Gefährlichkeitsprognose, die eine Unterbringung rechtfertigen soll, kann sich nur aus einer tragfähigen Gesamtwürdigung ergeben; die Annahme, eine von mehreren möglichen Störungen habe jedenfalls vorgelegen, ist nur in Ausnahmefällen ausreichend.
Hat ein Rechtsfehler in der Begründung der Unterbringungsanordnung möglicherweise zu einer zuungunsten des Angeklagten wirkenden Entscheidung geführt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. Februar 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 383/90
in der Strafsache gegen Edgar Hans █████, geboren am ███ in █████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit untergebracht, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Schafer, Dr. ██████████, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 1990 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Sachverhalt, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten durch Urteil vom 2. Juni 1989 vom Vorwurf der (schweren) räuberischen Erpressung freigesprochen, seine Unterbringung angeordnet und Tatwerkzeuge eingezogen. Auf Revision des Angeklagten hat der Senat die Unterbringungsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
In der neuen Verhandlung hat das Landgericht wiederum die Unterbringung des Angeklagten angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge erneut zur Aufhebung des Urteils; auf die Verfahrensrügen braucht danach nicht eingegangen zu werden.
Auch im neuen Verfahren hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte schwere räuberische Erpressung begangen hat. Zur Frage seiner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung und künftigen Gefährlichkeit hat sie zwei Sachverständige gehört:
Dr. ██████████ kam zu dem Ergebnis, der Angeklagte leide nicht an einer Schizophrenie, wohl aber an einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB, die jedoch weder die Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtige. Tatentschluss und Täterverhalten basierten lediglich auf der – die Persönlichkeitsstörung begleitenden, aber hinter ihr zurücktretenden – dissozialen Einstellung und bewussten Missachtung sozialer Normen. Im Falle seiner Entlassung werde der Angeklagte so weitermachen wie vor seiner Inhaftierung (UA S. 26, 32, 73).
Der Sachverständige Prof. Dr. ████████ hat ebenfalls das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit diagnostiziert, jedoch auch eine Schizophrenie für möglich erachtet. Er kam zu dem Ergebnis, „dass der Angeklagte während Begehung der Straftat einschließlich der Vorbereitungshandlung in seiner Einsichts- wie Handlungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB mit Sicherheit erheblich vermindert [war], wahrscheinlich sogar“ schuldunfähig war. „Die vorhandenen Verstandeskräfte des Angeklagten ... beschränkten sich auf die Organisation des kriminellen Einfalls und seien nicht mehr in der Lage, die Selbstsicherheit seiner pathologischen Sichtweisen der Wirklichkeit auch nur zu irritieren, geschweige denn zu korrigieren“ (UA S. 40). Nach der Auffassung dieses Sachverständigen ist die Dissozialität des Angeklagten Auswirkung seiner Persönlichkeitsstörung und darf nicht losgelöst von dieser gesehen werden (UA S. 70). Auch Prof. Dr. ██████ bejahte die künftige Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit (UA S. 72).
Auf der Grundlage dieser Sachverständigenausführungen gewann die Strafkammer ebenfalls die Überzeugung, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit litt. Die weiteren Ausführungen, mit denen das Gericht zur Anwendung des § 63 StGB gelangte, sind jedoch teilweise unklar und widersprüchlich:
Die Strafkammer hat sich bei ihrer Entscheidung unter Ablehnung der Ansicht von Dr. ███████ auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ████████ gestützt. Bei der Erörterung der Frage der Einsichtsfähigkeit hat sie zunächst ausgeführt, der Angeklagte wisse zwar, dass sein Handeln strafbar sei. Dennoch sei es „bereits fraglich, ob nicht schon seine Einsichtsfähigkeit bezüglich der von ihm begangenen Straftat erheblich eingeschränkt ist“ (UA S. 67). Damit hat die Strafkammer die Möglichkeit offen gelassen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht eingeschränkt war. Im Widerspruch dazu hat sie „entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ████████“ die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, „dass der Angeklagte in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns tatsächlich für sich zu erkennen, zumindest erheblich eingeschränkt ist. Jedenfalls ist nach Überzeugung der Kammer aber auch die Fähigkeit des Angeklagten, gemäß dieser ohnehin allenfalls eingeschränkten Einsichtsfähigkeit zu handeln, aufgrund seiner seelischen Störung erheblich eingeschränkt“ (UA S. 70; siehe auch UA S. 23, 72). Dass es sich bei der zuerst wiedergegebenen Stelle der Urteilsgründe nur um ein Vergreifen im Ausdruck handeln könnte, kann bei der für jene Ansicht gegebenen Begründung nicht angenommen werden.
Darüber hinaus lassen auch die letztgenannten Ausführungen, ebenso wie das Gutachten, auf das sich die Strafkammer beruft, ein teilweise unzutreffendes Verständnis vom Inhalt der §§ 20, 21 StGB erkennen. Danach ist die Strafkammer davon überzeugt, dass zur Tatzeit die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der von ihm begangenen Straftat einzusehen, jedenfalls erheblich eingeschränkt war; das vollständige Fehlen dieser Fähigkeit hält sie für möglich. Für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB waren diese Feststellungen für sich allein noch keine ausreichende Grundlage, weil sie die Möglichkeit offen lassen, dass trotz erheblicher Einschränkung der Einsichtsfähigkeit die Unrechtseinsicht erhalten geblieben ist und dadurch allein eine Schuldminderung, wie sie in § 63 StGB als bewiesen vorausgesetzt wird, nicht eintritt (st. Rspr., siehe z. B. BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3 und Zustand 5). Allerdings würde die weitere Feststellung, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt gewesen sei, die ausreichende Voraussetzung für die Unterbringung darstellen. Diese Feststellung hat das Landgericht jedoch in Anbetracht des Sachverhalts, den es als Nachweis der Einschränkung der Einsichtsfähigkeit dargelegt hat, nicht in einleuchtender Weise getroffen.
Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten hat die Strafkammer im Übrigen auch für den von ihr als möglich erachteten Fall bejaht, dass auf Grund der erheblichen Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit seine Unrechtseinsicht ausgeschlossen war. Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3). Ein Täter, dem in Bezug auf ein bestimmtes strafbares Verhalten die Unrechtseinsicht fehlt, hat keinen Anlass, Hemmungen einzuschalten. Dementsprechend lässt sich bei Vorhandensein des ersten Mangels nicht feststellen, dass auch der zweite für die Tat ursächlich geworden sei, was das Landgericht möglicherweise angenommen hat. Die Urteilsausführungen ergeben dann einen Sinn, wenn gemeint sein sollte, dem Angeklagten habe zwar im konkreten Fall die Unrechtseinsicht gefehlt; wenn er sie gehabt hätte, wäre die – generell vorhandene – erhebliche Einschränkung seines Hemmungsvermögens zum Tragen gekommen und es bestehe die Gefahr, dass einer der beiden Mängel auch künftig zu rechtswidrigen Taten führen werde. Sie könnten in Verbindung mit der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Vorgeschichte auch akzeptiert werden, wenn sie besagten, eine der beiden Voraussetzungen habe mit Sicherheit vorgelegen, es lasse sich nur nicht feststellen, welche. Den zu dieser Frage bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 5, Schuldunfähigkeit 1, 3 und Zustand 11) kann nicht entnommen werden, dass eine den Anforderungen des § 63 StGB entsprechende Gefährlichkeitsprognose ausschließlich auf der Grundlage der sicheren Feststellung, welcher der beiden Mängel vorliege, möglich sei. Allerdings werden sich Feststellungen des erwähnten Inhalts nur in seltenen Ausnahmefällen treffen lassen.
Hier kann der Senat den Urteilsgründen in Anbetracht der erwähnten Unklarheiten nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich das Gericht die Überzeugung vom Vorliegen einer einwandfreien, die Unterbringung rechtfertigenden Grundlage verschafft hat. Das gilt umso mehr, als auch das Gutachten, auf das die Strafkammer ihre Ansicht gestützt hat, ein teilweise unzutreffendes Verständnis vom Inhalt der §§ 20, 21 StGB erkennen lässt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Damit war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO, die Sache an ein anderes Gericht zurückzuverweisen, Gebrauch gemacht. Es kann sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung (auch) einen bisher nicht mit der Sache befassten Sachverständigen zu hören.
| Niemöller | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Maier | Schafer |