Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Tatmehrheit zwischen Hehlerei und Urkundenfälschung bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 383/87
Datum
04.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter Hehlerei sowie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt; ihre Revisionen wurden verworfen. Streitfrage war, ob Hehlerei und die später begangene Urkundenfälschung als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind. Der BGH verneint dies: Hehlerei ist mit dem Erwerb vollendet und damit abgeschlossen, die Urkundenfälschung erfolgte erst danach, sodass die Einzelakte zeitlich und rechtlich getrennt bleiben. Auch wiederholter späterer Erwerb verbindet die Handlungsreihen nicht zu einer einzigen Tat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatmehrheit liegt vor, wenn die einzelnen Tathandlungen verschiedener Straftatbestände zeitlich und in ihrem rechtlichen Gehalt so auseinanderfallen, dass sie nicht zu einer einzigen Tat im Rechtssinne verschmelzen.

2

Hehlerei ist mit dem Erwerb der gestohlenen Sachen vollendet und damit grundsätzlich abgeschlossen; spätere Tatakte (z. B. Urkundenfälschung) begründen nicht automatisch Tatidentität.

3

Eine Urkundenfälschung und ein anschließend begangener Betrug, die erst nach Abschluss der Hehlerei erfolgen, sind nicht schon wegen eines einheitlichen Zweckes als eine Tat zu behandeln, wenn die Einzelakte nicht zusammenfallen.

4

Wiederholter Erwerb gestohlener Sachen, bevor alle zuvor erworbenen verwertet sind, führt nicht zur rechtlichen Verbindung unterschiedlicher Handlungsreihen zu einer einzigen Tat im Rechtssinne.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 31. März 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 383/87 in der Strafsache gegen █████████████████ ███ aus ███████, geboren am ███████ 1932 in ███, Manfred Günter ███, ███ geborene █████████ aus █████████, Erika ███, geboren am ███████ 1939, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten Manfred Günter [REDACTED], Rechtsanwalt ███, als Verteidiger der Angeklagten Erika [REDACTED], Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 1987 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug – die Angeklagte Erika [REDACTED] in jeweils zwei Fällen – verurteilt. Ihre Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das Landgericht zu Recht Tatmehrheit zwischen der (fortgesetzten) Hehlerei einerseits und der (fortgesetzten) Urkundenfälschung in Tateinheit mit (fortgesetzten) Betrug andererseits angenommen hat.

Das angefochtene Urteil lässt jedoch auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Angeklagten erwarben gestohlene Euro-Schecks und Scheckkarten, fälschten die Unterschriften der Berechtigten und ließen die Schecks alsbald bei Postämtern und Banken oder Einkaufsmärkten ein. Bei dieser Sachlage lässt sich ausschließen, dass Einzelakte der fortgesetzten Hehlerei und der Urkundenfälschung derart zusammenfielen, dass sie im Hinblick auf den einheitlichen Willensentschluss und das von vornherein mit beiden Tatbestandsverwirklichungen verfolgte einheitliche Ziel als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten wären. Die Hehlerei war mit dem Erwerb der Schecks und der Scheckkarten nicht nur vollendet, sondern auch bereits beendet. Die Urkundenfälschung konnte erst im Anschluss an die Hehlerei begangen werden. Anders als in Fällen, in denen der Dieb die Schecks bereits bei ihrer Entwendung am Tatort – der Wohnung des Bestohlenen – mit der falschen Unterschrift versieht, fallen in dem zur Entscheidung stehenden Fall Einzelakte der beiden Handlungsreihen (Hehlerei und Urkundenfälschung) nicht zusammen. Sie stoßen zeitlich auch nicht derart aneinander, dass sie als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten wären.

Dass die Angeklagten zeitweise gestohlene Schecks und Scheckkarten neu erwarben, ehe sie alle vorher erworbenen eingelöst hatten, vermag beide Handlungsreihen ebenfalls nicht zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden.

MüllerMeyerTheune
HerdegenNiemöller
Revisionen verworfen: Tatmehrheit zwischen Hehlerei und Urkundenfälschung bejaht — Themis