Revision erfolgreich: Ablehnung entlastender Beweisanträge mangels nachvollziehbarer Begründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 383/82
- Datum
- 01.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist wegen Bedeutungslosigkeit nur dann zurückzuweisen, wenn das Gericht in nachvollziehbarer Weise darlegt, weshalb die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Belang sind.
Bei entlastenden Beweisanträgen, die eine alternative Würdigung des Tatgeschehens eröffnen, hat das Gericht die Beweisbehauptung substanziiert zu prüfen und gesondert zu begründen, weshalb sie unbeachtlich sein soll.
Fehlt es an einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags, kann dies Verfahrensmängel begründen, die zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre.
Die bloße Betonung, es komme auf die konkrete Tätigkeit des Angeklagten an, ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit einem entlastenden Vortrag, der die Annahme eines anderen Geschehensablaufs nahelegt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 383/82
in der Strafsache gegen Süleyman Y. –––––– aus ████████, geboren am ██████ 1940 in P. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte hatte behauptet, er sei bei dem Rauschgiftgeschäft mit dem – als Scheinaufkäufer der Polizei handelnden – Zeugen D. des Glaubens gewesen, seinerseits der Polizei im Rahmen der Rauschgiftfahndung behilflich zu sein. In diesem Zusammenhang hatte sein Verteidiger eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, unter anderem die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin benannt. Diese sollte folgenden Sachverhalt bestätigen:
Am Tage der Festnahme sei der Zeuge D. gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Wohnung in Dinslaken gewesen. Nach einem Gespräch mit dem Angeklagten habe dieser seiner Frau mitgeteilt, D. sei von der Polizei und sie brauche keine Angst zu haben. Auch habe D. der Frau des Angeklagten erklärt, sie brauche keine Angst zu haben, er, D., werde ihren Mann ganz sicher wieder zurückbringen. Darüber hinaus habe D. die Ehefrau des Angeklagten als V-Mann anwerben wollen; sie habe dies jedoch von sich gewiesen.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, da die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Für die Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit gebe den Ausschlag, „daß es auf die konkrete Tätigkeit des Angeklagten bei dem hier ihm zur Last gelegten Vorfall“ ankomme; das gelte selbst dann, „wenn der Angeklagte V-Mann gewesen wäre“.
Diese Begründung hält – wie die Revision zutreffend rügt – der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie macht nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise verständlich, wieso die Beweisbehauptung bedeutungslos gewesen sein soll. Träfe sie zu, dann hätte der Angeklagte gewußt, daß D. von der Polizei war. Wieso er sich dann aber – ohne seinerseits der Polizei im Rahmen der Rauschgiftfahndung helfen zu wollen – auf ein ernstgemeintes Rauschgiftgeschäft mit dem Zeugen eingelassen hat, leuchtet nicht ohne weiteres ein und bedurfte daher einer Erklärung. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses unternimmt nicht den Versuch, eine Erklärung zu liefern und den Widerspruch aufzulösen, der darin liegt, daß der Angeklagte zwar gewußt haben mag, wer D. war, gleichwohl aber mit ihm als „echtem“ Käufer ein Rauschgiftgeschäft abzuwickeln gedachte. Bei einer Bestätigung der Beweisbehauptung hätte die Annahme nahe gelegen, der Angeklagte habe sich seinerseits als V-Mann der Polizei betrachtet. Das Landgericht hält diese Annahme für widerlegt (UA S. 11), ohne sich mit der Beweisbehauptung auseinanderzusetzen. Bereits in der Begründung des Ablehnungsbeschlusses hätte es aber dartun müssen, wieso es die Beweisbehauptung unter diesem, sich aufdrängenden Gesichtspunkt für bedeutungslos hielt. Das ist nicht geschehen.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die ansonsten rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung, wie sie dem Schuldspruch zugrunde liegt, ohne die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Da bereits dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde nicht mehr eingegangen zu werden.
| Maier | Meßl | Theune | |||
| Müller | Niemöller |