Revision wegen Betäubungsmittelstraftat: Zustellungsmangel, nachträgliches Gehör, Verwerfung aufrechterhalten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 383/81
- Datum
- 14.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die förmliche Zustellung eines Urteils ist Voraussetzung dafür, dass die Frist zur ergänzenden Revisionsbegründung nach §345 Abs.1 Satz 2 StPO zu laufen beginnt.
Eine unterbliebene formelle Zustellung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begründen, wenn dadurch dem Angeklagten die Chance zur Ergänzung der Revisionsbegründung genommen wird.
Wurde rechtliches Gehör verletzt, kann das Gericht nachträglich Gehör gewähren (§33a StPO) und die Verfahrenslage neu beurteilen.
Ergibt die erneute prüfende Durchsicht des Urteils nach Nachholung der Zustellung und Gewährung des Gehörs keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler, bleibt die Verwerfung der Revision als unbegründet aufrechterhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████ in der Bundesrepublik Deutschland Autohändler Ismail ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1944 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. April 1982 einstimmig
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1981, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. Juli 1980 unter Freispruch von einem weiteren Vorwurf wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin (1004 g) eingezogen. Die schon bei der Einlegung mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 9. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Als der Beschluss vom 9. Dezember 1981 erging, war dem Angeklagten zwar ein anderes Urteil des Landgerichts, offenbar versehentlich aber nicht das angefochtene Urteil zugestellt worden.
2. Durch die Entscheidung ohne vorherige förmliche Zustellung des Urteils wurde der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, da der Angeklagte aus seiner Sicht (noch) keinen Anlass zu ergänzender Revisionsbegründung hatte und darauf vertrauen durfte, weitere formelle und sachliche Rügen innerhalb der Frist anbringen zu können, die nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erst noch zu laufen beginnen würde. Aus diesem Grund hat der Senat dem Angeklagten gemäß § 33a StPO nachträglich rechtliches Gehör gewährt (vgl. BVerfGE 33, 192, 194).
Die förmliche Zustellung des Urteils vom 7. Juli 1980 ist nachgeholt worden. Innerhalb der im Anschluss hieran laufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel durch sachlich-rechtliche Ausführungen zur Strafzumessung weiter begründet.
3. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Diesem Antrag war in der Form stattzugeben, dass der Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1981 aufrechterhalten wird, weil auch die erneute Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, mithin zu keinem von der bisherigen Entscheidung abweichenden Ergebnis geführt hat.
| Meisl | Meyer | Gollwitzer | |||
| Miller | Niemöller |