Revision verworfen, Vollstreckung zur Bewährung – gefährliche Körperverletzung statt versuchter Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 383/69
- Datum
- 29.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme von Tötungsvorsatz bei Stichverletzungen bedarf es konkreter Feststellungen, aus denen ein zielgerichteter Tötungswille und nicht lediglich die Herbeiführung schwerer Körperverletzungen hervorgeht.
Das Gericht muss die Frage der Notwehr oder Putativnotwehr nicht erörtern, wenn der festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder vermeintliche Notwehrlage bietet.
Eine Putativnotwehr ist nur zu berücksichtigen, wenn die Feststellungen Tatsachen enthalten, die nach der subjektiven Wahrnehmung des Handelnden einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff plausibel erscheinen lassen.
Nach der seit 1.9.1969 geltenden Fassung des § 23 StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden; hat die Vorinstanz die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bejaht, kann das Revisionsgericht die Aussetzung anordnen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Gießen, 14. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Horst ███ aus ████, geboren am ████ ███ 1938 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Gießen vom 14. April 1969 wird verworfen. Jedoch wird die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr wird um ein Viertel ermäßigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte stach im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem eine 7 cm lange Klinge tragenden Klapptaschenmesser auf seinen Gegner Ewald ███████ ein und brachte ihm zwei lebensgefährliche Stiche in die Herzgegend und einen Stich in den Rücken bei. Die Verletzungen machten die operative Öffnung des linken Brustkorbs des Verletzten erforderlich. ███████ wurde durch die Operation gerettet.
1.) Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten versuchten Totschlag zur Last. Das Schwurgericht konnte sich indessen nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Es hat ihn deshalb nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Sachbeschwerde erhebt, bleibt zu Schuldspruch und Strafausspruch ohne Erfolg.
Das Urteil lässt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte in Notwehr oder doch zumindest in vermeintlicher Notwehr (Putativnotwehr) gehandelt hat. Der festgestellte Sachverhalt bot hierfür keinen Anlass.
Dass sich der Angeklagte, als er zustach, in einer wirklichen Notwehrlage befunden habe, behauptet auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, der Angeklagte habe aus seiner Sicht angenommen, dass ihm sein Widersacher ███████ gefolgt sei, um ihn und seine Ehefrau wie schon mehrfach zuvor grob zu beleidigen. Auch diese Auffassung findet in den Feststellungen keine Stütze. Hiernach war der Angeklagte bereits im Begriff, mit seiner Ehefrau einen Kraftwagen zu besteigen und wegzufahren, als ███████ das allgemeine Festzelt verließ, in dem sich auch der Angeklagte aufgehalten hatte. Ohne dass sich ███████ in irgendeiner Weise gegen den Angeklagten gewandt hätte, und ohne abzuwarten, wie sich ███████ weiter verhalten werde, „stürmte“ der Angeklagte „sofort“ auf ihn zu und löste so die Auseinandersetzung mit ihren späteren schwerwiegenden Folgen aus (UA S. 4). Er mag dies, was das Schwurgericht berücksichtigt und eingehend gewürdigt hat, aus Wut, angestauter Erregung oder verständlicher Erbitterung über das vorangegangene Verhalten ███████s getan haben: Dies alles besagt nicht, dass er sich in einer Notwehrsituation wähnte. Auch wenn sich der Angeklagte von ███████ verfolgt glaubte (UA S. 6), hatte dieser doch, wie der Angeklagte sah, weder einen unmittelbaren Angriff gegen den Angeklagten begonnen noch deutete sein Verhalten auf einen bevorstehenden Angriff hin; auch für ███████ war erkennbar, dass der Angeklagte gerade mit seiner Ehefrau wegfahren wollte. Putativnotwehr als Motiv für den Angriff und das Zustechen des Angeklagten ist danach ausgeschlossen. Wie die Wiedergabe seiner Einlassung im angefochtenen Urteil zeigt, hat sich der Angeklagte hierauf in der Hauptverhandlung auch nicht berufen.
2.) Das Schwurgericht hält, wie es ausdrücklich hervorhebt (UA S. 8), den Angeklagten für bewährungswürdig, sah sich jedoch mit Rücksicht auf die Strafhöhe durch § 23 Abs. 1 StGB aF daran gehindert, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Nach § 23 StGB in der gemäß Art. 106 des 1. StrRG seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung kann nunmehr auch die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Da diese Voraussetzungen vom Schwurgericht bejaht worden sind, hat der Senat unmittelbar entschieden.
| Willms | Baldus | Miller | |||
| Kirchhof | Baumgarten |