Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 383/55
- Datum
- 27.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen anhand der Umstände des Einzelfalls und sonstiger Indizien prüft und keine konkreten Anhaltspunkte für die Beiziehung weiterer Strafakten vorliegen.
Die Hinzuziehung von Sachverständigen zur allgemeinen Persönlichkeits- oder Glaubwürdigkeitsprüfung ist nur bei besonderen, im Einzelfall dargelegten Gründen erforderlich; Richter verfügen grundsätzlich über die erforderliche Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung.
Zu einer wegen Einzeltaten zu einer Gesamtstrafe zusammengezogenen Vorbestrafung ist diese Zusammenziehung als eine Verurteilung zu rechnen; für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB kommt es jedoch auf die tatsächlich verbleibende Zahl der veritablen Vorverurteilungen an.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände (z. B. Neigung zu gleichartigen Straftaten, Wegfall sozialer Bindungen) eine über die Strafvollstreckung hinausgehende Wiederholungsgefahr begründen; die künftige Gefährlichkeit ist in der Gesamtwürdigung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 1. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer August Christian P██ aus █████, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 1. Juli 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden; das Landgericht hat die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrens und des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.
I. Verfahrensrüge
Der Angeklagte macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen ████ durch Beiziehung der Strafakten gegen diesen, ferner durch Anhörung von Sachverständigen für Graphologie und Psychologie nachzuprüfen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat sich eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit des ████ beschäftigt. Sie ist davon ausgegangen, dass ████ wegen umfangreicher Betrügereien strafrechtlich verfolgt wird, hält ihn aber hinsichtlich seiner Aussage in diesem Fall für glaubwürdig, weil sie durch die Umstände des Falles und durch den vom Angeklagten an seine Ehefrau gerichteten Kassiber gestützt wird. Unter diesen Umständen lag keine Veranlassung vor, die Strafakten gegen ████ heranzuziehen. Auch die Befragung eines Graphologen, die zugunsten des Angeklagten höchstens hätte ergeben können, dass ████ nach seinem Charakter im Allgemeinen unzuverlässig ist, wovon die Strafkammer ausgegangen ist, brauchte dem Gericht sich nicht aufzudrängen. Zur Heranziehung eines Psychologen, die nach der Rechtsprechung in besonderen Fällen erforderlich sein kann, lag kein Anlass vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Richter die zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen erforderliche Sachkunde haben. Beweisanträge in der jetzt vom Verteidiger aufgezeigten Richtung sind nicht gestellt worden.
II. Sachrüge
Zur Schuldfrage weisen die Ausführungen des Urteils keine Rechtsfehler auf.
Im Strafausspruch ist die Begründung der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB zwar nicht frei von Rechtsirrtum, im Ergebnis ist dem Landgericht aber beizutreten. Fehlerhaft ist die Feststellung, dass der Angeklagte bereits fünfmal wegen Diebstahls, darunter viermal mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe, bestraft worden sei. Das Landgericht hat dabei übersehen, dass die unter 1 bis 3 im Urteil aufgeführten Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen wurden und daher als nur eine Verurteilung im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB anzusehen sind (RGSt 68, 151; BGHSt 7, 178).
Dennoch sind die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben, denn es bleiben jedenfalls drei Verurteilungen zu mehr als sechs Monaten Gefängnis übrig, die auch den sonstigen Voraussetzungen des § 20a StGB entsprechen.
Der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ist im Ergebnis beizutreten. Selbst wenn man die vor der Währungsreform liegenden Straftaten in Anbetracht der damaligen Zeitumstände milder beurteilt, steht fest, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der im März 1949 gegen ihn verhängten erheblichen Gesamtstrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis, bei der auch ein Kraftwagendiebstahl eine Rolle spielte, im Jahre 1951 und im Jahre 1953 wegen Kraftwagendiebstahls bestraft werden musste. Jetzt hat der Angeklagte unter widerrechtlicher Wegnahme eines Kraftwagens zum Gebrauch einen Ersatzreifen von einem Lastkraftwagen gestohlen. Er hat sich offensichtlich auf diese Art von Diebstählen spezialisiert. Obwohl er nicht Not litt und auch nach Verbüßung seiner Zuchthausstrafe persönlich und wirtschaftlich Halt bei seiner Ehefrau fand, die ein selbständiges Gewerbe treibt, ist er in ähnlicher Weise wie früher straffällig geworden. Daraus hat das Landgericht zutreffend geschlossen, dass sich beim Angeklagten ein Hang zur Begehung von Straftaten dieser Art gebildet hat, dem er nicht die sittliche Kraft entgegensetzen kann. Dass sein Verhalten geeignet ist, den Rechtsfrieden erheblich zu stören, ergibt das Urteil ebenfalls. Seine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist daher nicht zu beanstanden.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung zeigt keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass zu prüfen ist, ob auch nach Verbüßung der jetzt dem Angeklagten auferlegten Strafe die Wiederholungsgefahr besteht. Sie konnte dies umso eher bejahen, als die Ehefrau des Angeklagten sich nunmehr von ihm losgesagt hat und er nach Strafverbüßung ohne jeden familiären Halt sein wird.
Danach ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Schalscha | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |