Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Sexualdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 383/54
- Datum
- 23.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf einer lückenhaften, entscheidungserheblichen Schlussfolgerung aus einer Zeugenaussage beruhen; die Beweiswürdigung muss alle naheliegenden Alternativerklärungen berücksichtigen.
Die Feststellung der Strafbarkeit nach §§ 174, 176 StGB setzt voraus, dass die maßgeblichen Tatsachen fehlerfrei festgestellt und tragfähig durch die Beweiswürdigung gestützt sind.
Die Rüge der Verletzung von § 247 StPO ist unbegründet, soweit das Gesetz dem Gericht die Befugnis einräumt, einen Angeklagten während der Erstattung eines Gutachtens abtreten zu lassen.
Bei Anhaltspunkten für verminderte Zurechnungsfähigkeit hat das Gericht die Krankengeschichte und frühere Verfahrensakten heranzuziehen und gegebenenfalls einen fachärztlichen Sachverständigen zu bestellen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dreher Herbert M., geboren am █ 1909 in ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberregierungsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, weil er 1952/53 mit seiner Stieftochter, der █████████ 1941 geborenen Hedda K., unzüchtige Handlungen vorgenommen habe.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen rügt, ist begründet.
1. Die Sachrüge greift durch. Zwar rechtfertigen die festgestellten Tatsachen eine Verurteilung nach §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, doch sind diese Tatsachen nicht fehlerfrei festgestellt. Das Vorbringen der Revision enthält insoweit allerdings nur unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Ein Rechtsmangel liegt jedoch in folgender Hinsicht vor:
Das Landgericht stützt die Verurteilung auf die Aussage von Hedda K. Es führt aus, dass Hedda sprunghaft sei, zum Aufbauschen von Erlebnissen neige, von einem starken Geschlechtstrieb und betonter sexueller Neugierde beherrscht sei und sich in einem sexuellen Spannungszustand befinde, wodurch die Gefahr von Übertreibungen auf sexuellem Gebiet bestehe. Das Landgericht hält trotzdem die Zeugin für glaubwürdig, weil sie mit der festgestellten Folgerichtigkeit und Überzeugung reine Phantasieprodukte nicht hätte wiedergeben können. In dieser Form hätte sie nur Vorgänge bekunden können, die sie entweder selbst erlebt oder gehört habe. Auf Grund dieser Erwägungen führt das Gericht aus, dass die beiden schwerwiegenden Vorfälle nicht der Phantasie des Kindes entsprungen sein könnten, sondern auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen müssten. Die Strafkammer hält es zwar für ausgeschlossen, dass Hedda die Erlebnisse mit einem anderen Manne gehabt habe, erörtert aber nicht die von ihr selbst hervorgehobene Möglichkeit, dass die Zeugin die Vorgänge von anderen gehört haben kann. Das lag bei der festgestellten sexuellen Neugierde und dem sexuellen Spannungszustand besonders nahe. Die entscheidende Schlussfolgerung ist deshalb lückenhaft und trägt die Feststellung nicht. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung nötigt.
2. Die Verfahrensrügen bedürfen dann keiner Erörterung mehr, doch sind für die neue Verhandlung folgende Hinweise angebracht:
Die Rüge der Verletzung des § 247 StPO ist unbegründet, da diese Vorschrift in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) ausdrücklich die Befugnis des Gerichts vorsieht, einen Angeklagten während der Erstattung eines Gutachtens über ihn abtreten zu lassen. Dagegen wird das Gericht schon im Rahmen seiner Aufklärungspflicht die Krankengeschichte über die Beobachtung des Angeklagten in einer Heilanstalt im Jahre 1947 und die Gerichtsakten über das frühere Strafverfahren heranzuziehen haben, in denen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit als Folge einer Hirnverletzung festgestellt sein soll. Außerdem erscheint es angebracht, einen Hirnfacharzt zuzuziehen (BGH NJW █████).
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Werner | Menges |