BGH: Bindung an OLG-Würdigung (§ 358 I StPO) und Einziehung bei Eigentumsvorbehalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 383/51
- Datum
- 12.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 358 Abs. 1 StPO ist das Tatgericht im zweiten Rechtsgang an die rechtliche Würdigung der Aufhebungsentscheidung gebunden und darf diese nicht durch eine abweichende Qualifikation desselben Tatgeschehens unterlaufen.
Wer bereits vollendetes, aber noch nicht beendetes Schmuggelgeschehen durch tatsächliches Mitwirken fördert, kann als Mittäter an der gemeinschaftlichen Ausführung beteiligt sein, auch wenn er nicht selbst transportiert oder verladen hat.
Erfasst eine natürliche Handlungseinheit mehrere Teilakte, können diese strafrechtlich unterschiedlich zu würdigen sein; dies kann zu Tateinheit zwischen Abgabenhinterziehung/Schmuggel und Steuerhehlerei führen, soweit dieselben Geschehensabschnitte betroffen sind.
Die Einziehung eines Tatmittels ist bei Eigentumsvorbehalt zugunsten eines ersichtlich unbeteiligten Dritten nur zulässig, wenn der Dritte die tatbezogene Nutzung schuldhaft ermöglicht hat oder wenn die Behörde die aus dem Kaufvertrag folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Dritten übernimmt.
Bleibt eine Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos, dürfen dem Angeklagten die Kosten dieses Rechtsmittels nicht auferlegt werden (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 3. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Eduard ██ aus ██, dort geboren am █████,
2.) den Schlosser Adolf ██ aus ██, geboren am █████ in ██,
wegen bandenmäßigen Schmuggels
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Ness als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 3. April 1951 dahin geändert, dass er anstatt „wegen gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung“ verurteilt ist wegen gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und außerdem in einem weiteren selbständigen Falle wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei;
2. insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Lieferkastenwagen Ford-Taunus ████ █████ eingezogen worden ist; in diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen;
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██████ verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das genannte Urteil, soweit es gegen ihn ergangen ist, im Kostenausspruch dahin geändert, dass die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und des vorausgegangenen Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht in Oldenburg der Staatskasse auferlegt werden. Sie hat auch die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat auf Grund eines nach vorausgegangenem Revisionsverfahren erlassenen Urteils des Landgerichts in Oldenburg den Angeklagten ██████ wegen gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in sachlichem Zusammenhang mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu zwei Geldstrafen, den Angeklagten ███ wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung zu vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt; außerdem ist neben größeren Mengen zoll- und steuerpflichtiger Waren ein Lieferkastenwagen Ford-Taunus eingezogen worden. Gegen beide Angeklagten ist auf verschieden hohe Wertersatzstrafe erkannt worden.
Der Angeklagte ██████ ficht das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen in vollem Umfange an. Der Angeklagte ███ wendet sich nur gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung.
1. Die Revision des Angeklagten ██████ ist begründet, soweit sie sich gegen die rechtliche Würdigung des dritten Teilaktes der einheitlichen Straftat richtet. Insoweit unterlag die Strafkammer der Bindung an die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts nach § 358 Abs. 1 StPO. Die Revision konnte deshalb insoweit Erfolg haben, als das Urteil der Strafkammer dem sachlichen Recht widersprach.
a) Die eine Straftat, die die Strafkammer als gemeinschaftlich begangenen bandenmäßigen Schmuggel nach § 401 Abs. 2 Nr. 1 AbgO beurteilt, setzt sich aus drei, allerdings in den Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit fallenden Akten zusammen: von den 25 Säcken eingeschmuggelten Kaffees, die Schmuggler aus einer als vorläufiges Versteck dienenden grenznahen Scheune befördert hatten, kaufte er drei Säcke, weitere acht Säcke Kaffee nahm er für einen anderen Käufer (Scepanavicius) vorerst auf Lager; die übrigen 12 Säcke ließ er von den Schmugglern, die für sie noch keinen Käufer gefunden hatten, auf seinem Grundstück verstecken.
Schon in seinem ersten Urteil vom 10. August 1950 hatte das Landgericht die drei Teilakte als eine Teilnahmehandlung, und zwar wie auch jetzt wieder als Mittäterschaft des Angeklagten am Bandenschmuggel gewertet. Dagegen hat das Oberlandesgericht in Oldenburg, das auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufhob, den Ankauf der drei Säcke Kaffee und die Annahme der acht Säcke für Scepanavicius abschließend als Steuerhehlerei nach § 403 AbgO beurteilt. Das Verstecken des Restes von 12 Säcken für die Schmuggler hat es nicht endgültig gewürdigt, sondern der Strafkammer insoweit Richtlinien für die rechtliche Beurteilung der neu zu treffenden Feststellungen gegeben.
Die Strafkammer tritt in ihrem neuen Urteil insoweit in Widerspruch zur rechtlich bindenden Würdigung des Oberlandesgerichts, als sie in dem gesamten, sich auf die drei Teilmengen des Kaffees beziehenden Verhalten des Angeklagten die Teilnahme an einem Bandenschmuggel sieht. Damit verstößt sie gegen § 358 Abs. 1 StPO.
Die Revisionsbegründung, die zwar eingangs erwähnt, sie rüge die Verletzung materiellen Rechts, weist im Zusammenhang ihrer Ausführungen auf diesen Mangel hin. Sie genügt daher dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, falls in dem Urteil des Landgerichts ein reiner Verfahrensfehler liegen sollte.
b) Unbegründet aber ist die Revision, soweit sie sich gegen die rechtliche Würdigung des dritten Teilaktes der einheitlichen Straftat richtet. Insoweit unterlag die Strafkammer der Bindung nach § 358 Abs. 1 StPO. Die Revision konnte deshalb insoweit keinen Erfolg haben, als das Urteil der Strafkammer dem sachlichen Recht nicht widersprach.
Der Angeklagte war an dem Schmuggel der übrigen nicht beteiligt gewesen. Die gesamte zum Angeklagten gelangte Kaffeemenge hatten die Schmuggler, wie der Angeklagte wusste, nur vorläufig in eine Scheune untergebracht, bis sie zahlungsfähige Abnehmer für den Kaffee fanden. Der Angeklagte erklärte sich bereit, einen Teil davon zu kaufen, außerdem sein Interesse daran, dass auch der Rest an seinen Wohnort gelangte, um dort möglicherweise nach Maßgabe seiner Zahlungsfähigkeit weitere Mengen zu erwerben. Die Schmuggler brachten die ganze Menge zum Angeklagten, das Schmuggelgut war rechtlich vollendet, aber noch nicht beendet, sachlich abgeschlossen und daher noch nicht beendet. Dies geschah erst mit der Unterbringung des Kaffees beim Angeklagten. Denn bei ihm kam sie an ihren endgültigen Aufbewahrungsort, die Beförderung von ihrem vorläufigen Versteck. Zum Angeklagten war noch feil, an ihr war der Angeklagte beteiligt. Er hat das Tun der anderen nicht nur geistig, sondern auch tatsächlich gefördert, indem er sich zur Abnahme der ganzen Kaffeemenge bereit erklärte, so dass sie wussten, wohin sie die Ware in Sicherheit bringen konnten. Er hat vielmehr, was für die gemeinschaftliche Ausführung im Sinne des § 401b Abs. 2 Nr. 1 AbgO erforderlich ist, auch persönlich mit ihnen zum Gelingen des Schmuggelunternehmens zusammengewirkt (RGSt 23, 330, 332; 39, 53, 54). Selbst wenn er beim Abladen des Kaffees auf seinem Grundstück nicht unmittelbar Hand angelegt haben sollte, so liegt doch sein tätiges Mitwirken darin, dass er die Einlagerung der Ware bei sich gestattete. Dadurch hat er die äußeren Bedingungen für das Gelingen des Unternehmens günstiger gestaltet. Dies geschah auf Grund einer Verabredung mit den anderen. Er wollte den Erfolg der gemeinsamen Tätigkeit als eigenen. Denn er war lebhaft daran interessiert, die geschmuggelte Ware zu erhalten. Dass er Mittäter war, ist demnach zweifelsfrei.
Die unter a) enthaltene rechtliche Würdigung hat freilich wegen des unter 1. erörterten Grundes nur bezüglich der Teilmenge von 12 Säcken Kaffee Geltung. Daraus folgt, dass die einheitliche Tat des Angeklagten sowohl als Steuerhehlerei, begangen an den Teilmengen von drei und acht Säcken Kaffee, wie als bandenmäßige Zollhinterziehung, begangen an den 12 Säcken Kaffee, beurteilt werden muss. Der Senat hat demgemäß den Schuldspruch der Strafkammer abgeändert. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Denn sowohl dann, wenn die Tat des Angeklagten insgesamt als gewerbs- und bandenmäßige Zollhinterziehung zu beurteilen wäre, wie bei der rechtlichen Beurteilung der Tat durch den Senat, ist die Strafe allein aus § 401b AbgO zu nehmen. Deshalb würde sie offensichtlich nicht geringer ausgefallen sein, wenn der Schuldspruch so gelautet hätte wie er jetzt lautet.
c) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt. Dies gilt sowohl für die Steuerhehlerei wie für die Abgabenhinterziehung. Schon in seinem ersten Urteil hatte das Landgericht die Gewerbsmäßigkeit bejaht. Das Oberlandesgericht hat diese Beurteilung für rechtlich einwandfrei befunden. Deshalb musste die Strafkammer diese Auffassung, selbst wenn sie nicht ihrer eigenen Meinung entsprochen hätte, ihrer neuen Entscheidung zugrunde legen (§ 358 Abs. 1 StPO). Schon deshalb muss der Angriff der Revision, der auf die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit zielt, scheitern. Davon abgesehen entspricht die Annahme der Gewerbsmäßigkeit dem sachlichen Recht.
3. Bei der Entscheidung über die Einziehung des Ford-Taunus, mit dem der Angeklagte einen Teil des für Scepanavicius eingelagerten Kaffees zu diesem beförderte, war die Auffassung des OLG Oldenburg, die im früheren Urteil des Landgerichts ausgesprochene Einziehung sei rechtlich zutreffend, für die Strafkammer nicht verbindlich. Denn das OLG hatte die Entscheidung über die Einziehung aufgehoben, weil sie als Nebenmaßnahme des Schicksals der Hauptentscheidung teilen musste.
Die erneute Einziehung des Lieferwagens lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht rechtfertigen. Zwar könnte die etwaige Übereignung des Fahrzeugs während des Strafverfahrens und vor dessen rechtskräftigem Abschluss selbst an einen gutgläubigen Erwerber die Einziehung nicht hindern (vgl. Hertwig, Das Steuerstrafrecht, § 415 Anm. 2; Troeger aaO Anm. 2). Dagegen ist die Einziehung deswegen nicht schlechthin zulässig, weil der Angeklagte den Wagen unter Eigentumsvorbehalt der Fordwerke gekauft und zur Zeit der Begehung der Tat erst zwei Drittel des Kaufpreises bezahlt hatte, die Fordwerke daher noch Eigentümer waren. Die Einziehung entspräche deshalb nur dann dem § 414 AbgO, wenn entweder die an der Straftat offensichtlich unbeteiligten Fordwerke irgendwie die Benutzung ihres Fahrzeugs zur Steuerhehlerei schuldhaft ermöglicht haben sollten oder wenn das Zollamt sich zur Übernahme der Verpflichtungen des Angeklagten aus dem Kaufvertrag mit den Fordwerken diesen gegenüber bereit erklären sollte (vgl. BGHSt 1, 351, 356; 2, 311). Ob dies der Fall ist, wird die Strafkammer zu klären haben.
4. Unbegründet ist die Revision, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in einem weiteren, selbständigen Fall bekämpft. Ausdrücklich wendet sie sich auch hier nur gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit mit der Behauptung, der Schluss der Strafkammer verstoße gegen Gesetze der Logik.
Den Feststellungen der Strafkammer zufolge erwarb der Angeklagte einige Wochen vor seiner Teilnahme am Schmuggelgeschäft von einem Polen, gegen den er aus einem früheren Geschäft eine Kaufpreisforderung hatte, unter Anrechnung darauf 12,5 kg hollandischen Tee und über 1300 ausländische Zigaretten. Beides war, wie er wusste, unverzollt. Der Schluss der Strafkammer, aus der bald darauf folgenden Teilnahme des Angeklagten am Kaffeeschmuggel ergebe sich, dass er schon bei dem Zigaretten- und Teegeschäft weitere gewinnbringende Käufe unverzollter und unversteuerter ausländischer Waren beabsichtigte, ist denkgesetzlich durchaus möglich und rechtfertigt allein schon die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit.
II. Revision des Angeklagten ███
Das Landgericht hatte in seinem ersten Urteil den Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung verurteilt. Die damalige Revision der Staatsanwaltschaft rügte die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit. Daraufhin hob das OLG das Urteil gegen ihn auf mit der Begründung, die Feststellungen reichten für jene Verneinung nicht aus, und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurück. Sie hat es wiederum abgelehnt, den Angeklagten aus dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit zu verurteilen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit erfolglos geblieben.
Trotzdem hat die Strafkammer in ihrem neuen Urteil dem Angeklagten „die Kosten dieses Verfahrens sowie der Revision“ auferlegt. Dass dies fehlerhaft ist, rügt die Revision des Angeklagten mit Recht (§ 473 Abs. 1 StPO).
Von Rechts wegen
| Dr. Koeniger | Scharpenseel | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Sauer | Dr. Baldus |