Revision: Schuldspruch wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 3/83
- Datum
- 08.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vollendete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass das Betäubungsmittel während des Verbringens dem Reisenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte.
Ist ein als Versteck dienendes Gepäckstück ohne Wissen des Täters entdeckt und daher tatsächlich nicht zugänglich, liegt objektiv lediglich ein Versuch der Einfuhr vor.
Die subjektive Tatseite des Versuchs ist zu bejahen, wenn der Täter die Möglichkeit, sich das Gepäckstück zu verschaffen, als gegeben ansehen konnte; bloße Vermutungen über besondere Ablaufumstände genügen ohne Anhaltspunkte nicht.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs in der Revision nicht entgegen, wenn der Angeklagte hinsichtlich der maßgeblichen Tat geständig ist und durch die Änderung keine Verteidigungsnachteile entstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Juli 1982
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 3/83 Beschluss
in der Strafsache gegen den Arzt Dr. Jason Francisco u. a., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1953 in ██ (BGS), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1983 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 1982
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In der Liste der angewendeten Vorschriften werden „§§ 22, 23 StGB“ eingefügt und § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG n. F. ersetzt durch „§ 29 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 BtMG n. F.“.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat folgt insoweit der Ansicht des Generalbundesanwalts, der zur Frage der Einfuhr von Betäubungsmitteln in seiner Antragsschrift vom 9. Juni 1983 im Einzelnen ausführt:
*„Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. Mai 1983 – 2 StR 661/82 – kommt es darauf an, ob das Betäubungsmittel während der Zeit des Verbringens durch den Geltungsbereich des Gesetzes dem Reisenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte, d. h., ob dem Angeklagten das Gepäckstück, wenn er es herausverlangt hätte, auch tatsächlich herausgegeben worden wäre. Da das Reisegepäckstück ohne Wissen des Angeklagten als Betäubungsmittelversteck bereits entdeckt worden war und der Angeklagte es aus diesem Grund tatsächlich nicht hätte erlangen können, liegt objektiv lediglich eine versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln vor. Die Möglichkeit, sich das Reisegepäck während des Umladens aushändigen zu lassen, ist regelmäßig gegeben und Flugreisenden auch bekannt (vgl. BGH a. a. O.). Daher sind auch die subjektiven Voraussetzungen der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt. Dafür, dass vorliegend der Angeklagte etwa aus Gründen des technischen Ablaufs des Umladens unter Berücksichtigung der besonderen Situation auf dem Frankfurter Flughafen zum konkreten Tatzeitpunkt diese Möglichkeit nicht als gegeben angesehen haben könnte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.“*
Dem ist nichts hinzuzufügen. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte hinsichtlich des Verbringens des Heroins auf den Flughafen Frankfurt am Main geständig ist und sich gegen den Vorwurf der versuchten nicht anders als gegen den Vorwurf der vollendeten Einfuhr hätte verteidigen können.
2. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die weitergehende Revision ist deshalb zu verwerfen. Insoweit hat zwar der Generalbundesanwalt keinen ausdrücklichen Verwerfungsantrag gestellt. Die Ausführungen in der Antragsschrift vom 9. Juni 1983 und insbesondere der Antrag, „gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO“ zu entscheiden, können insgesamt jedoch nur dahin verstanden werden, dass der Revision, soweit sie nicht zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs führt, der Erfolg versagt bleiben soll.
| Mes | Maier | Gollwitzer | |||
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