Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versäumte Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 382/96
Datum
23.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision formelle und materielle Rechtsfehler gegen ein Urteil wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls. Der Bundesgerichtshof bestätigt Schuldspruch und Strafe, hebt jedoch auf, weil das Landgericht versäumt hat, die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) zu prüfen. Dies war geboten, da der Angeklagte drogenabhängig ist und die Tat von der Sucht mitverursacht wurde; eine Empfehlung nach §35 BtMG ersetzt diese Prüfung nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB ist zu prüfen, wenn der Angeklagte drogenabhängig ist und die Tat wesentlich durch diese Abhängigkeit veranlasst wurde.

2

Unterbleibt trotz entsprechender tatsächlicher Feststellungen die Prüfung der Voraussetzungen des §64 StGB, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung erfordert.

3

Eine Empfehlung oder Maßnahme nach §35 BtMG kann die gerichtliche Prüfung und Entscheidung über eine Anordnung nach §64 StGB nicht ersetzen.

4

Eine Erstreckung der Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung auf Mitangeklagte kommt nur unter den Voraussetzungen des Erstreckungsrechts in Betracht und ist nicht automatisch gegeben.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 22. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 382/96 in der Strafsache gegen █████████████████████, geboren am ██, ██ 1965 in ██, ███, █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. März 1996, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Urteil ist jedoch auf die Sachrüge insoweit aufzuheben, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen.

Dies hätte geprüft werden müssen, da der Angeklagte nach den Feststellungen drogenabhängig ist und – wie das Landgericht selbst hervorhebt (UA S. 15) – „zu der Straftat aufgrund seiner Drogensucht getrieben wurde“. Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, dass die sich deshalb aufdrängende Prüfung, die durch Empfehlung einer Maßnahme nach § 35 BtMG nicht ersetzt werden kann, unterblieben ist (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 2). Eine Erstreckung auf die Mitangeklagte scheidet aus (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

GollwitzerJahnkeDetter
NiemöllerAthing
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