Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft in Geiselnahme- und Sexualstrafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 382/93
Datum
03.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen Revision eingelegt, das den Angeklagten wegen Geiselnahme und mehrerer Sexualdelikte zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein zusätzliches gerichtsmedizinisches Gutachten zur Blutalkoholkonzentration war nicht erforderlich, weil ein psychiatrisches Sachverständigengutachten die alkoholbedingte Beeinträchtigung ausreichend darstellte und ein forensisches Gutachten den Entscheidungsbefund voraussichtlich nicht geändert hätte. Die Strafzumessung berücksichtigte zutreffend Schwere der Schuld und erzieherische Zwecke (JGG §17 Abs.2).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Blutalkoholkonzentration ist nicht zwingend erforderlich, wenn ein vorhandenes psychiatrisches Sachverständigengutachten verwertbare Feststellungen zum Alkoholkonsum und dessen Auswirkungen enthält und ein forensisches Gutachten den Entscheidungsbefund nicht voraussichtlich wesentlich ändern würde.

3

Zur Feststellung der Schuldfähigkeit können psychiatrische Gutachten ausreichende Grundlage sein; die Verpflichtung zur Ergänzung durch forensische Untersuchungen besteht nicht in jedem Fall.

4

Bei der Jugendstrafzumessung sind Schwere der Schuld und erzieherische Gesichtspunkte abzuwägen; den erzieherischen Erfordernissen kann Vorrang einzuräumen sein (JGG § 17 Abs. 2).

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Meiningen, 10. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 382/93 Demamn vom 3. November 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ██ 1973 in ███, René ███ wegen Geiselnahme u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Bode, Dr. Streck als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████████ aus [REDACTED] als Verteidigerin, Justizassistentin ███ in der Verhandlung, Justizangestellte [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 10. März 1993 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit vollendeter und versuchter sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft richtet mit ihrer zugunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Bezirksgericht, das zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen vernommen hat, musste nach den zum Alkoholkonsum des Angeklagten getroffenen Feststellungen kein gerichtsmedizinisches Gutachten über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit einholen.

Dass der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,0 Promille aufwies und eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens eingetreten war, hätte auch mit Hilfe eines gerichtsmedizinischen Gutachtens nicht ausgeschlossen werden können.

Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat das Bezirksgericht sowohl die Schwere der Schuld als auch den Erziehungsgedanken berücksichtigt und zutreffend den erzieherischen Erfordernissen den Vorrang eingeräumt (BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 4; BGH, Beschluss vom 2. Februar 1993 – 1 StR 920/92 – und vom 25. Februar 1992 – 5 StR 36/92 –).

JahnkeTheuneStreck
MaierBode
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