Aufhebung des Strafausspruchs wegen Wegfalls des § 48 StGB – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 382/86
- Datum
- 23.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung darf nicht auf eine zwischen Tatbegehung und Entscheidung aufgehobene gesetzliche Regelung gestützt werden; das Gericht hat die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage zu beachten.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die Anwendung einer inzwischen weggefallenen strengeren Strafzumessungsnorm den Angeklagten zu seinen Lasten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen, die für die Gesamtfreiheitsstrafe bestimmend sind, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Prüfung die nach § 354a StPO maßgebliche, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Gesetzeslage zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 30. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 382/86
in der Strafsache gegen den Metzgermeister Franz Josef ███ aus ███████, geboren am ████████ 1940 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten und vollendeten Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Januar 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird II. verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil weist zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Das Landgericht hat der Strafbemessung den durch § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen zugrundegelegt. Diese Vorschrift wurde inzwischen durch Artikel 1 Nr. 1 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl. I 393) aufgehoben. Das bezeichnete Gesetz ist gemäß Artikel 10 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten und kann daher der Verurteilung, was auch der Senat zu beachten hat (§ 354a StPO), nicht mehr zugrunde gelegt werden (§ 2 Abs. 3 StGB). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die nicht erheblich über der angenommenen Mindeststrafe von sechs Monaten liegenden Einzelfreiheitsstrafen durch die Anwendung des inzwischen weggefallenen § 48 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sind. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
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