Revision teilweise erfolgreich: Wegfall der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mangels Strafantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 382/79
- Datum
- 13.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antragsdelikt ist eine Verurteilung nur zulässig, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliegt.
Fehlt der erforderliche Strafantrag, ist die Verurteilung wegen dieses Delikts aufzuheben.
Der Wegfall einer Teilverurteilung berührt den Strafausspruch nicht, wenn aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass die betreffende Verurteilung die Strafzumessung nicht beeinflusst hat.
Wird die Revision insoweit verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 382/79
in der Strafsache gegen den █████████ Manfred Anton ███████ aus ███, geboren ███████████ 1943 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO am 13. Juli 1979 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. Januar 1979 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nebst der Anführung des § 239 StGB bei den nach der Urteilsformel angegebenen Vorschriften wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilten Angeklagten ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Nicht bestehen bleiben kann die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, weil es an dem insoweit erforderlichen Strafantrag fehlt (BGHSt 19, 320; BGH, Beschluss vom 13.6.1979 – 2 StR 268/79 –). Der Wegfall dieser Verurteilung beeinflusst den Strafausspruch nicht, weil nach den Urteilsgründen ausgeschlossen werden kann, dass sie bei der Strafzumessung ins Gewicht gefallen ist.
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