Treffer
BGH Beschluss

Revision zu Betäubungsmittelsachen: Abgrenzung Handeltreiben und Erwerb; Wiedereinsetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 382/77
Datum
04.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen dreier Angeklagter in einem BtM-Verfahren wurden geprüft; einem Angeklagten wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis nach §45 StPO gewährt. Der BGH unterschied zwischen Heroinkonsum (nur Erwerb) und für Weiterveräußerung bestimmtem Stoff (Handeltreiben) und änderte die Schuldsprüche entsprechend. Sonstige Rechtsmittel wurden verworfen; die Strafzumessung blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst unselbständige Teilakte wie Besitz und Abgabe, soweit die Gesamthandlung auf Weiterveräußerung gerichtet ist.

2

Bei Betäubungsmitteln, die der Täter selbst konsumiert hat, ist statt eines Handeltreibens nur der Erwerb des Betäubungsmittels in den Schuldspruch aufzunehmen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heilung eines Fristversäumnisses vorliegen.

4

Die Änderung von Schuldsprüchen bedarf nicht zwingend einer Änderung der Strafaussprüche; Strafausspruch und Schuldspruch können auseinanderfallen, wenn die Rechtsfolgen unverändert bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 382/77 vom 4. November 1977 in der Strafsache gegen

1. die Sekretärin Gisela Ilse ███ aus ███████████, geboren am ████████ 1941 in ████,

2. den Dolmetscher André █████ aus ████████████, geboren am ████ 1947 in K[REDACTED],

3. den Elektriker Alfonso ████████, früher █████ ███, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████ 1946 in M[REDACTED] ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. November 1977

Tenor

1. Dem Angeklagten ███████ wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO sowie der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. November 1976 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ ███, ███ und ███ ████ wird das vorbezeichnete Urteil in den Schuldsprüchen wie folgt geändert:

Die Angeklagten sind des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, der Angeklagte █████ des Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall schuldig.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird bezüglich aller drei Angeklagten die Nr. 4 des § 11 Abs. 1 BtMG gestrichen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Heroin zur Weiterveräußerung bestimmt war, sind die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu verurteilen. Der Besitz und die Abgabe erweisen sich hier lediglich als unselbständige, in dem umfassenden Begriff des Handeltreibens aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens (BGHSt 25, 290 ff.). Hinsichtlich des Heroins, das sie selbst verbraucht haben, ist nur der Erwerb des Betäubungsmittels in den Schuldspruch aufzunehmen (BGHSt 25, 385). Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Strafaussprüche werden durch die Änderung der Schuldsprüche nicht berührt.

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