Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen unklarer Anwendung von §17 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 382/71
- Datum
- 06.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn sich aus dem Urteil nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der angewendeten strafmildernden Vorschrift (§ 17 StGB) vorliegen.
Bei Übergangsfällen muss das Gericht prüfen und darlegen, ob § 244 StGB aF nach Art. 87 Abs. 1 StRG anwendbar gewesen wäre, bevor es nach § 17 StGB bestraft.
In Übergangsfällen bildet § 17 StGB die Rechtsgrundlage der Bestrafung und nicht § 244 StGB aF; dessen Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Fehlende Feststellungen zur rechtlichen Grundlage der Verurteilung rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███
BESCHLUSS
2 StR 382/71
in der Strafsache gegen H ██, den Schlosser Fritz Karl Otto aus ██████████, geboren am ██ ██ 1931 in ███ ████████, wegen fortgesetzten Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil kann – wie bereits das vorausgehende vom 9. März 1970 – im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Während dem früheren Urteil nicht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 17 StGB entnommen werden konnte, ergibt sich aus dem neuen Urteil nicht, ob auch § 244 StGB aF anwendbar gewesen wäre, wie dies nach Art. 87 Abs. 1 StRG für eine Bestrafung nach § 17 StGB in den Übergangsfällen notwendig ist.
Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass Grundlage in einem solchen Übergangsfall der § 17 StGB, nicht also § 244 StGB aF, und damit auch nicht dessen Abs. 2, ist.
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