Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben; Verurteilung wegen versuchter Verführung Minderjährigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 382/66
- Datum
- 23.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist die Erforderlichkeit nach dem Zustand des Verurteilten und den äußeren Umständen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beurteilen, nicht allein nach dem Zustand bei der Urteilsfällung.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung ist zu würdigen, ob durch die Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe eine Besserung des Täters zu erwarten ist.
Frühere Verurteilungen sind nicht ohne Weiteres in die Gefährlichkeitsbeurteilung einzubeziehen, wenn sie unter besonderen Nachkriegsverhältnissen begangen wurden und seither keine vergleichbaren Delikte vorliegen.
Ist für eine Strafschärfung nach §20a StGB mehr als ein gesetzlicher Alternativtatbestand erfüllt, ist es unschädlich, wenn das Urteil nicht festlegt, welcher der Alternativen zugrunde gelegt wurde, sofern die Voraussetzungen beider Alternativen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 382/66 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Fritz ████████ aus ██ ██████, geboren am ████████████ in ██ ███ ███ / Oberschlesien, wegen fortgesetzter versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Verführung des 16 Jahre alten Lehrlings Peter [REDACTED] zur Unzucht zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Rechtlich fehlerfrei ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines versuchten Verbrechens nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB schuldig gemacht; sie stellt auch fest, dass der Jugendliche von sich aus nicht zur Unzucht geneigt wäre.
Die Strafkammer beurteilt den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Ihr ist im Ergebnis beizutreten. Allerdings können hierbei die Verurteilungen wegen Betruges und Urkundenfälschung im Jahre 1949 nicht herangezogen werden. Sie sind unter den Verhältnissen der Nachkriegszeit begangen; der Angeklagte hat sich seitdem auch nicht mehr eines Vermögensdeliktes schuldig gemacht.
Die Würdigung der Strafkammer wird jedoch gerechtfertigt durch die seit November 1953 wiederholten Unzuchtsverbrechen gegenüber Jugendlichen. Die Strafkammer hat daher zu Recht die Strafe dem § 20a StGB entnommen; unschädlich ist es, dass sie dahingestellt lässt, ob die Strafschärfung auf § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 beruht, da beide Voraussetzungen gegeben sind. Die Höhe der Strafe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung für geboten, da der erneute Rückfall des Angeklagten trotz schwerwiegender Vorstrafen schließen lasse, er sei gegenüber seinem Hang zur gleichgeschlechtlichen Betätigung mit Jugendlichen haltlos geworden und werde wahrscheinlich einer neuen Versuchung wieder erliegen. Die Sicherungsmaßnahme sei daher erforderlich, da nur dadurch die Öffentlichkeit vor dem Angeklagten, der ein gefährlicher Jugendverderber und unbelehrbarer Sittlichkeitsverbrecher sei, bewahrt werden könne.
Diese Erwägungen geben insofern zu Bedenken Anlass, als hiernach nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung es auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung und nicht auf den der Entlassung nach der Verbüßung der Strafe abgestellt hat. Die Haltlosigkeit auf geschlechtlichem Gebiete gegenüber männlichen Jugendlichen und die Wahrscheinlichkeit einer weiteren erheblichen Störung des Rechtsfriedens durch eine neue Straftat des Angeklagten sind Umstände, die für dessen Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erheblich sind. Für die Frage einer erforderlichen Sicherungsverwahrung sind aber der Zustand des Verurteilten und die äußeren Umstände, wie sie im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft bestehen werden, bedeutsam (RGSt 72, 356; BGHSt 1, 66).
Es bedarf daher einer eingehenden Würdigung, ob nicht durch die Verbüßung der erheblichen Zuchthausstrafe eine Besserung des Angeklagten zu erwarten ist. Dabei wird zu beachten sein, dass dieser, worauf die Strafkammer bereits hingewiesen hat, den Hang zur gleichgeschlechtlichen Be-
tätigung in der Kriegsgefangenschaft, in der er unter ständigem Druck stand, erworben hat, er sich nach der letzten Verurteilung immerhin zweieinhalb Jahre zurückgehalten hat und nach Verbüßung der Strafe bereits 55 Jahre alt sein wird. Die Gefahr einer baldigen Wiederholung hat die Strafkammer offenbar auch selbst nicht befürchtet; denn sie hat von der in diesem Fall durch § 112 Abs. 3 StPO gegebenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
| Dotterweich | Baldus | Henning | |||
| Kirchhof | Müller |