Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit und Gefährlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 382/65
- Datum
- 27.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen durch Alkohol, Rauschmittel oder sonstige Umstände, hat das Tatgericht gesondert und eingehend sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen festzustellen und zu begründen.
Die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit setzt hinreichende Feststellungen zum Ausmaß einer etwaigen Beeinträchtigung voraus; fehlen diese Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit dürfen situativ zweckmäßiges Verhalten (z. B. zielgerichtete Flucht) und Erinnerungsvermögen nicht ohne weitere konkrete Darlegungen allein stellvertretend für das erforderliche Hemmungsvermögen herangezogen werden.
Für die Feststellung des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a Abs. 1 StGB genügt das Vorliegen früherer Verurteilungen allein nicht; das Gericht muss darlegen, ob die aktuellen Taten und die Persönlichkeit des Täters auf einen Hang zu Straftaten schließen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 23. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Norbert ███ aus █████████, geboren am █████ in ██████, Kreis ███████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ████████████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 23. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (Blutalkoholgehalt von 2,1 ‰ bei der ersten und von 1,5 ‰ bei der zweiten Tat, Rauchen von drei Marihuana-Zigaretten, Übermüdung, generelle Persönlichkeitsstruktur, Schlägerei mit Amerikanern) angesichts des weiteren Verhaltens des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Sie hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte im erforderlichen Umfang zu einsichtsgemäßem Handeln instande war.
Zwar führt die Strafkammer verschiedene Gesichtspunkte an, die für die Beurteilung sowohl der Einsichtsfähigkeit als auch des Hemmungsvermögens von Bedeutung sein können, so das von Zeugen bekundete Verhalten des Angeklagten und sein Erinnerungsvermögen. Mit ihrer weiteren, für die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit ersichtlich mit ausschlaggebenden Erwägung, dass der Angeklagte sich bei der jeweiligen Tat und der anschließenden Flucht so zielstrebig und situationsgemäß vernünftig verhalten habe, wie dies nur ein Täter tun könne, der sich der Bedeutung seines Handelns voll bewusst sei, stellt sie dann aber allein auf die Einsichtsfähigkeit ab. Das erweckt Zweifel, ob die Strafkammer ihre Prüfung in der hier gebotenen Weise auf das Hemmungsvermögen erstreckt hat.
Die Fälle, in denen Alkoholgenuss hier möglicherweise in Verbindung mit dem Genuss von Rauschgift und den im Urteil erwähnten weiteren Umständen auf die Verantwortlichkeit des Täters einwirkt, liegen vielfach so, dass dieser zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Verhaltens überblickt, jedoch nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. BGHSt 1, 384 und GA 1955, 269). Gerade in dieser Richtung hätte es daher eingehender Darlegungen bedurft, die das Urteil vermissen lässt. Sie sind hier umso weniger zu entbehren, als in beiden Fällen das sonderbare Verhalten des Angeklagten auf eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit hindeutet und die Strafkammer bei der Strafzumessung selbst von einer „gewissen“ Enthemmung spricht, ohne aber deren Grad ersichtlich zu machen.
Die Annahme, dass der Angeklagte für sein Tun voll verantwortlich sei, entbehrt hiernach einer genügenden Begründung. Die Urteilsfeststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, das Ausmaß einer etwaigen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit abschließend zu beurteilen, so dass das Urteil aufgehoben werden muss. Dies ist auch deshalb geboten, weil schon die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit die bisherigen Feststellungen über die Willensrichtung des Angeklagten bei seinen Taten in Frage stellen kann.
Damit erhält die Strafkammer zugleich Gelegenheit, die Auffassung zu überprüfen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Zwar liegen mit den Verurteilungen vom 20. April 1961 und 24. Mai 1962 die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vor. Nicht ersichtlich ist bisher jedoch, dass die Taten, die insbesondere als Sittlichkeitsverbrechen aus dem Rahmen der früher vom Angeklagten begangenen Delikte herausfallen, auf einen Hang zu strafbaren Handlungen zurückzuführen sind. Allerdings kann dieser Hang allgemein geartet sein. Indes ist in solchen Fällen neben einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters seine ausführliche Erörterung seiner den Hang kennzeichnenden Straftaten erforderlich (BGHSt 16, 296). Bedenken ergeben sich hier vor allem wegen der Jugend des Angeklagten und seiner nur zweimaligen Verurteilung als Erwachsener zu nicht besonders hohen Gefängnisstrafen.
| Mayr | Scharpenseel | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |