Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 382/63
Datum
16.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Unzucht unter Männern verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH beanstandet unzureichende Feststellungen zur Fortsetzungstat und zur Anwendung des §175a gegenüber späteren Taten, die nach Volljährigkeit nur §§175 einschlägig sind. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt konkrete Feststellungen dazu voraus, dass eine tateinheitliche Handlung vorliegt; wiederholte Unterbrechungen sprechen gegen eine Fortsetzungszusammenfassung.

2

§175a StGB findet nur auf Taten Anwendung, die zur Zeit ihrer Begehung die Minderjährigkeit des Opfers erfassen; nach Erreichen der Volljährigkeit sind spätere Handlungen nach §175 StGB zu beurteilen.

3

Zur Verführung Minderjähriger zur Unzucht bedarf es nicht einer ausdrücklichen Aufforderung; Aufklärung über Homosexualität, wiederholte Einladungen und fortgesetzte Bereitschaftserklärungen können Verführungshandlungen darstellen.

4

Lückenhafte Feststellungen zum inneren Tatbestand einzelner Taten oder zur tateinheitlichen Verbindung rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung durch das Tatgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Mai 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Otto ████ aus ████, geboren am █████ in ███, Dänemark, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht unter Männern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhoff, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ████████████ Dr. ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht unter Männern nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

1.) Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

2.) Das Urteil begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte von Sommer 1956 bis Anfang 1959 sowie von Herbst 1959 bis Februar 1960 etwa monatlich einmal und von August 1960 bis zum Dezember 1960 dreimal mit Dietrich ███████████████ Unzucht getrieben habe. Die Strafkammer hat das ganze Tun als eine fortgesetzte Handlung angesehen.

Soweit es sich um die Vorgänge von August 1960 bis zum Dezember 1960 handelt, scheidet der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB deswegen aus, weil Scherer am 14. Juni 1960 21 Jahre alt geworden war. Insoweit kommt nur ein Vergehen nach § 175 StGB in Betracht.

Die Verführung Scherers sieht die Strafkammer zutreffend darin, dass der Angeklagte den völlig unerfahrenen Minderjährigen zunächst über Homosexualität aufklärte und ihn weiter durch Einladungen in seine Wohnung, gemeinsame Ausflüge und Besuche sowie die wiederholte Erklärung, er, der Angeklagte, sei jederzeit für den Zeugen zur Vornahme homosexueller Handlungen bereit, zur Unzucht geneigt machte. Einer wörtlichen Aufforderung an ███████, mit ihm, dem Angeklagten, Unzucht zu treiben, bedurfte es nicht. Die Einzelausführungen der Revision, mit denen ein Verführen des Minderjährigen bestritten wird, richten sich im Wesentlichen unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung und Feststellungen des Tatrichters.

Damit steht aber keineswegs fest, dass der Angeklagte den Minderjährigen später noch zu den weiteren Unzuchtshandlungen verführt haben muss und verführt hat. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass er Scherer schon allgemein zur Unzucht geneigt gemacht hatte, als es zu dem ersten Vorfall kam, so dass Scherer nachher nicht mehr verführt zu werden brauchte (vgl. RGSt 70, 199; 71, 111). Das Urteil sagt insoweit auch zum inneren Tatbestand nichts, insbesondere nichts dazu, ob der Angeklagte bei den späteren Vorfällen den Zeugen von vornherein zu Unzuchtshandlungen geneigt hielt oder noch damit rechnete, dieser sei von sich aus dazu nicht bereit. Insoweit liegt möglicherweise nur der Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB oder des Vergehens nach § 175 StGB vor. Dieses Vergehen kann zwar mit dem Verbrechen der Verführung Minderjähriger zur Unzucht in Fortsetzungszusammenhang stehen (BGH NJW 1962, 1628). Der Schuldumfang ist dann jedoch geringer. Deshalb muss das Urteil in seinem gesamten Umfang aufgehoben werden.

Das Gericht wird erneut zu prüfen haben, ob trotz zweimaliger Unterbrechung eine einzige fortgesetzte Tat vorliegt. Sollte das nicht der Fall sein, wofür manches spricht, würde die Strafverfolgung etwaiger Vergehen nach § 175 StGB möglicherweise verjährt sein, soweit diese vor dem 15. Februar 1958 begangen sind, da die Verjährungsfrist erst durch die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. Februar 1963, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde, unterbrochen worden ist.

KirchhoffDotterweichMayr
ScharpenseelHenning
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