Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 382/55
Datum
13.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit einem Kind und wegen tätlicher Beleidigung verurteilt worden. Der BGH hebt die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da unklare Feststellungen zur inneren Tatseite bestehen. Entscheidend ist, ob der Angeklagte das Mädchen für älter (z. B. 16 Jahre) hielt oder sich in einem Verbots- bzw. Tatbestandsirrtum befand; dies kann Vorsatz und Strafbarkeit beeinflussen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einwilligung eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes ist bei der Würdigung der Verletzung der Geschlechtsehre unbeachtlich, da dem Kind regelmäßig das erforderliche Verständnis für die Wahrung der Geschlechtsehre fehlt.

2

Unterliegt der Täter einem Tatsachenirrtum über das Alter oder die Entwicklungsreife des Opfers, kann dadurch der für eine vorsätzliche Beleidigung erforderliche Vorsatz entfallen.

3

Hält der Täter die Einwilligung des Opfers für rechtfertigend und schließt er daraus auf Rechtmäßigkeit seines Verhaltens, kann dies einen Verbotsirrtum begründen; die Vermeidbarkeit des Irrtums ist zu prüfen.

4

Bleiben die Vorstellungen des Angeklagten über Alter und sexuelle Erfahrungsreife des Opfers für die rechtliche Würdigung erheblich unklar, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. Juli 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Maschinisten Heinz Walter ███ aus ████, geboren am ██████████████ in ██████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 9. Juni 1954 wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt, weil er im Oktober 1953 mit der damals noch nicht 14 Jahre alten Anneliese █████ den Geschlechtsverkehr ausgeübt und einige Tage später bei einem Spaziergang sie unzüchtig betastet hatte. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben, soweit er wegen seines Vorgehens bei dem Spaziergang verurteilt worden war, im Übrigen die Revision verworfen. Durch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt. Seine Revision ist begründet.

Nach den Feststellungen ging der Angeklagte einige Tage nach dem Geschlechtsverkehr mit Anneliese ████████████ zwischen 19 und 20 Uhr spazieren. Auf seine Frage, ob sie schon die Regel gehabt habe, erwiderte Anneliese, sie habe ihre Regel bereits seit dem 11. Lebensjahr. Am Ausgang von Budenheim blieben sie in der Dunkelheit stehen. Der Angeklagte umarmte Anneliese, küsste sie und fuhr mit seiner rechten Hand über der Kleidung über ihren Rücken bis zum Gesäß. In der Gegend des Steißbeines bemerkte er eine kleine Beule. Er vermutete, dass es sich hierbei um eine Monatsbinde handele. Er fragte Anneliese, ob sie ihre Regel habe. Als sie dies bejahte, ließ er von ihr ab und trat mit ihr den Heimweg an.

Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte mit Anneliese die Zärtlichkeiten ausgetauscht und über ihren Körper abtastend an das Gesäß gegriffen hat, um seine Sinnenlust zu befriedigen, zumal er sie wegen des vorherigen Geschlechtsverkehrs für eine willfährige Partnerin hielt. Zu Recht findet die Strafkammer darin eine tätliche Kundgebung der Missachtung der Ehre des Mädchens. Sie nimmt auch zutreffend an, dass es nicht darauf ankomme, ob auch dieses das Vorgehen des Angeklagten als Beleidigung empfunden hat (RGSt 70, 245, 349). Sie geht auch ohne Rechtsirrtum davon aus, dass das noch nicht 14 Jahre alte Mädchen, dessen Entgegenkommen in Geringschätzung auf seiner Pubertätskrise und der damit verbundenen sexuellen Neugierde beruhte, noch kein rechtes Verständnis für das weibliche Schamgefühl und die weibliche Geschlechtsehre besessen und ihm das volle Verständnis für den Wert der Wahrung seiner Geschlechtsehre gefehlt habe. Sein Einverständnis mit dem Tun des Angeklagten sei daher unbeachtlich. Diese rechtliche Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung (RGSt 60, 34, 71, 349; 75, 179). Zu beanstanden ist auch nicht die Annahme, dass die Geschlechtsehre des Mädchens trotz des vorausgegangenen Geschlechtsverkehrs durch das Vorgehen des Angeklagten bei dem Spaziergang verletzt werden konnte.

Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen der Strafkammer zur inneren Tatseite.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, Anneliese habe sich bei dem vorher stattgefundenen Geschlechtsverkehr wie eine erwachsene Frau hingegeben und außerdem in einer Wirtschaft erklärt, sie sei bereits 16 Jahre alt. Die Strafkammer hält es auf Grund dieser Einlassung nicht für widerlegt, dass der Angeklagte angenommen habe, das Mädchen sei bereits über 14 Jahre alt. Er sei sich aber doch der ehrkränkenden Bedeutung seiner Handlungen und des unentwickelten Wesens des Mädchens bewusst gewesen. Sie folgert dies besonders daraus, dass er nach dem Beginn der Regel fragte. Sie verneint, dass er, wenn er Anneliese auch für älter als 14 Jahre gehalten habe, nach dem einmaligen Geschlechtsverkehr auf eine innere Reife des Mädchens schließen konnte.

Sie meint, „seine Einstellung zur Geschlechtsehre dieses Kindes war keine andere, als er zuvor bei dem Geschlechtsverkehr an den Tag gelegt hat“. Dass er in dem bereitwilligen Verhalten des Mädchens eine Einwilligung angenommen habe, hält sie für rechtlich bedeutungslos.

Hierbei übersieht die Strafkammer, dass der Angeklagte bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs sich vorgestellt hatte, das Mädchen sei möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt, während er nach seiner nicht widerlegten Einlassung nun annahm, es sei 16 Jahre alt und habe bereits erhebliche Geschlechtserfahrung. Da die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung hiervon ausgegangen und diese Umstände berücksichtigt hat, ist nicht klar ersichtlich, zumal das Urteil nur davon spricht, der Angeklagte habe angenommen, das Mädchen sei bereits 14 Jahre alt. Für seine Vorstellung kann jedoch von erheblicher Bedeutung sein, dass er das Mädchen für 16 Jahre und für geschlechtserfahren hielt. Für die Frage, ob Anneliese die Bedeutung ihrer Geschlechts— ehre erfasst und erkannt hat, dass sie diese durch ihr Verhalten bereits preisgeben könne, ist nicht nur ihre körperliche, sondern auch ihre geistige Entwicklung erheblich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nur zu einer verhältnismäßig harmlosen, plumpen Zärtlichkeit kam, zu der unter Umständen auch ein 16-jähriges Mädchen rechts— wirksam sein Einverständnis geben kann. Unterlag der Angeklagte insoweit einem Irrtum, fehlte es an dem Vorsatz der Beleidigung. Liegt hier ein Irrtum nicht vor, ist weiter noch zu prüfen, ob er nicht annahm, dass schon die Einwilligung als solche eine Beleidigung ausschließe. In diesem Falle läge ein Verbotsirrtum vor. Es wäre dann zu prüfen, ob für den Angeklagten bei seinem Alter und Bildungsgrad der Irrtum vermeidbar war (BGHSt 2, 194 und Urteil des erkennenden Senats vom 7. Januar 1955, 2 StR 207/54).

Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedurfte es somit nicht. Sollte bei der neuen Verhandlung die Strafkammer Zweifel hegen an der Einlassung des Angeklagten, er habe das Mädchen für 16 Jahre alt gehalten, wird der hierfür gestellte Revisions— antrag des Angeklagten von Bedeutung sein.

Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommt, wird sie bei der Strafzumessung auch zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte das Mädchen für 15 Jahre und für geschlechtserfahren hielt und es sich nach den bisherigen Feststellungen um eine plumpe Zärtlichkeit handelte. Bei einer neuen Verur— teilung zu einer Freiheitsstrafe hat der Urteilsausspruch nur zu lauten: „Der Angeklagte wird wegen tätlicher Beleidigung zu [Dauer der Strafe] verurteilt. Aus dieser Strafe und der durch Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juni 1954 wegen Unzucht mit einem Kinde rechtskräftig erkannten Strafe von [REDACTED] Monaten Gefängnis, die in Wegfall kommt, wird eine Gesamtstrafe von [REDACTED] Monaten gebildet.“ Falls die Strafkammer nur eine Gesamtstrafe von neun Monaten ausspricht, wird sie auch die Voraussetzungen des § 23 StGB prüfen müssen.

Der Senat hat von der Bestimmung des § 354 StPO Gebrauch gemacht.

Busch Werner Dr. Dotterweich

Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Busch für den infolge Beurlaubung ortsabwesenden Vorsitzenden

Bundesrichter Dr. Dotterweich
Menges
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