Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Freispruch des Rechtsanwalts wegen Parteiverrats bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 382/53
Datum
14.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das Freispruchurteil des Landgerichts Aurich wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) eines Rechtsanwalts. Zentrale Fragen waren widersprüchliche Erinnerungsfeststellungen sowie das Vorliegen des äußeren und inneren Tatbestands. Der BGH verwarf die Revision: unterschiedliche Erinnerungsstände zu verschiedenen Zeitpunkten sind nicht widersprüchlich, und es fehle am erforderlichen Bewusstsein, für die Gegenseite tätig geworden zu sein. Die Tatsachenwürdigung des Tatrichters sei nicht willkürlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruch in der Urteilswürdigung liegt nicht allein vor, weil das Gericht zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Erinnerungsschwerpunkte des Angeklagten feststellt.

2

Der äußere Tatbestand des Parteiverrats (§ 356 StGB) erfordert, dass der Rechtsanwalt gegenüber der Gegenseite tätig wird oder sie konkret berät; bloße abstrakte Rechtsbesprechungen oder allgemeine Hinweise genügen nicht.

3

Das innere Tatbestandsmerkmal des Parteiverrats setzt voraus, dass der Anwalt sich der Bedeutung seines Handelns als Tätigkeit für die Gegenseite bewusst ist; fehlendes Bewusstsein schließt die Tat aus.

4

Die richterliche Tatsachenwürdigung ist nur bei Willkür zu beanstanden; eine Überzeugungsbildung auf mehreren, nachvollziehbaren Umständen ist ausreichend.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 31. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt ████ aus IC 7, geboren am ██ 1890 in █, wegen Parteiverrats hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. April 1954 in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Lr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 31. Januar 1954 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage des Parteiverrats freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet. Den behaupteten Widerspruch enthält das Urteil nicht. Die Revision übersieht, dass die von ihr für unvereinbar gehaltenen Feststellungen der Strafkammer über den Vorstellungsinhalt des Angeklagten sich auf zwei Zeitpunkte beziehen: die Unterredungen mit Dr. ████████████ im November 1950 und die Übernahme der Vertretung der Geschäftsführer der Firma ███████ Co. im Frühjahr 1951. Es ist nicht widersprüchsvoll, dass sich der Angeklagte im Frühjahr 1951 nach der Annahme der Strafkammer nicht mehr an alles erinnert hat, was ihm vier Monate zuvor bewusst gewesen ist. Soweit die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt ausführen, die Strafkammer habe den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft, übersehen sie, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Tätigkeit des Angeklagten in Frage der ███████████ der Teilhaberkonten der Kommanditisten der Firma ███ & ██████████ und in der Streitangelegenheit betreffend die Stimmrechtsausübung der Johann ██████-Erben gehörenden Fischereiaktien und deren Herausgabe durch die Geschäftsführer ist.

Auch die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene weitere Prüfung hat ergeben, dass das Urteil im Ergebnis zutrifft.

Die Brüder Johann und Heinrich █████████████████ führten die Firma ███ & ██████████ bis zum Jahre 1938 unter der Form einer OHG. Nach ihrem Tode wandelten die Erben die OHG in eine Kommanditgesellschaft um. Bernhard und Hans ███, zwei der Erben nach Heinrich ██████, wurden persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer, die übrigen Erben Kommanditisten. Der damals minderjährige Hermann ██████, ein Erbe nach Johann ███████, sollte mit 29 Jahren persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer werden.

Zum Nachlass nach Johann und Heinrich █████ gehörten Aktien mehrerer Fischereiunternehmen, die in die beiden Erbstämme unter sich teilten. Sie vereinbarten zunächst, dass die Geschäftsführer Bernhard und Hans ███████ das Stimmrecht für sämtliche Aktien ausüben sollten, und einigten sich dann dahin, dass der █████████ der Firma ██████████ die Johann ████████████ bis zur Volljährigkeit des Hermann ██████ das Stimmrecht zu vertreten hatte. Dies geschah. Nachdem Hermann ██████ volljährig geworden war, übten die Geschäftsführer das Stimmrecht für die Erben nach Johann ██████ wieder aus, weil Hermann ██████ nicht aus dem Kriege zurückkehrte.

Im Jahre 1949 siedelte der Oberregierungsrat Dr. ██████, der Ehemann einer Erbin nach Johann ██, von Magdeburg nach Emden über. Er bestärkte diese Erben in ihrem Bestreben, an Stelle des Vermissten Hermann █████ Einfluss auf die Geschäftsführung zu gewinnen. Die Geschäftsführer Bernhard und Hans ███████ lehnten dies ab. Sodann entstand Streit zwischen den Erben nach Johann ████████, die Dr. ██ vertrat, und den Geschäftsführern über die Umstellung der Teilhaberkonten.

Die Geschäftsführer hatten ihre Konten im Verhältnis 1:1, die Konten der Kommanditisten jedoch im Verhältnis 10:1 umgestellt. Damit wollten sich die von Dr. █████ vertretenen Erben nicht zufriedengeben. Dr. █████ besprach diese Angelegenheit mit dem Angeklagten, der bis dahin sowohl für die Firma ███ & █████ und deren Geschäftsführer als auch für Dr. ████ anwaltlich tätig gewesen war. Einige Zeit später beschloss die Gesellschafterversammlung, alle Konten im Verhältnis 1:1 umzustellen.

Eine zweite Streitfrage war die █████████ des Stimmrechts für die Erben nach Johann ███████. Sie wollten es selbst ausüben und verlangten von den Geschäftsführern die Herausgabe der Aktien. Hierüber führte Dr. ███ im November 1950 zwei Besprechungen mit dem Angeklagten. Die Geschäftsführer lehnten die Herausgabe ab. Im Frühjahr 1951 erhoben die Erben gegen sie Klage. In diesem Verfahren vertrat der Angeklagte die Geschäftsführer und beantragte Klageabweisung. Später gaben die Geschäftsführer die Aktien heraus.

In der Kontenangelegenheit stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte „ein dem allgemeinen Interesse des Zeugen (Dr. ████████████) dienliches Verhalten“ durch den „Hinweis auf einen in der NJW erschienenen Aufsatz zum Ausdruck gebracht haben“ mag. Es nimmt jedoch an, dass er damit nicht bewusst „beruflich“ für Dr. █████ tätig geworden sei. Ob diese Würdigung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen in der Kontenangelegenheit die Gegenseite der Erben nach Johann ██ oder deren Geschäftsführer nicht beraten. Schon aus diesem Grunde fehlt es am äußeren Tatbestand des § 356 StGB.

In der Aktienangelegenheit hat, wie das Urteil darlegt, bei der ersten Besprechung zwischen dem Angeklagten und Dr. ██████ nur eine „abstrakte Erörterung von Rechtsfragen“ stattgefunden. Als der Angeklagte erfuhr, auf welchen Sachverhalt sich diese Rechtsfragen bezogen, lehnte er eine weitere Besprechung ab. Zutreffend nimmt deshalb die Strafkammer an, dass die erste Besprechung nicht einmal den äußeren Tatbestand des § 356 StGB erfüllt.

In der zweiten Unterredung äußerte sich der Angeklagte, dass sich „eine gewisse Erfolgsaussicht für die Johann ██████-Erben in einem künftigen Rechtsstreit mit den Geschäftsführern in Betracht stellen lasse“, und zwar aus den von diesen vorgetragenen Gründen. Er missbilligte eine etwaige Ausübung des Stimmrechts an den Aktien der Erben nach Johann ██████ durch die Geschäftsführer im eigenen Namen und erklärte Dr. ████████, dass er sich über die Art der Ausübung des Stimmrechts durch Einsichtnahme in die Akten des Handelsregisters Gewissheit verschaffen könne.

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte durch das geschilderte Verhalten „in einer ihm als Anwalt anvertrauten Angelegenheit“ für den Zeugen Dr. ████████████ (offenbar für die durch Dr. █████ vertretenen Erben) tätig geworden ist und damit den äußeren Tatbestand des § 356 StGB erfüllt hat. Sie stellt jedoch fest, dass er sich dieser Bedeutung seines Verhaltens nicht bewusst war, sondern glaubte, „als Sachwalter der Geschäftsführer und demgemäß als künftiger Gegner von dem Zeugen (gemeint ist offenbar Dr. ███) angesprochen zu werden“. Damit verneint die Strafkammer ein bewusstes anwaltliches Handeln des Angeklagten für die Erben nach Johann ███████. Dass sie hierbei gegen die Lebenserfahrung verstoßen habe, wie der Oberbundesanwalt meint, vermag der Senat nicht anzuerkennen.

Die Strafkammer führt eine Reihe von Umständen an, auf die sie ihre Überzeugung stützt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ist der Angeklagte sich aber bei der Besprechung Ende November 1950 nicht bewusst gewesen, den Erben nach Johann ██ anwaltlich zu dienen, so kann dies erst recht nicht im März 1951 der Fall gewesen sein, als er die Vertretung der Geschäftsführer übernahm.

Es fehlt also am inneren Tatbestand des § 356 StGB.

Es gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht, dass die Strafkammer „unterstellt“, die tatsächlichen Vorgänge der Besprechung vom 27./28. November 1950 hätten sich in der Erinnerung des viel beschäftigten Anwalts verflüchtigt, statt sich hierüber eine Überzeugung zu bilden. In dieser Hinsicht ist das Urteil aus Rechtsgründen also nicht zu beanstanden.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils beantragt.

DotterweichHoerickeDr.Arndt
WernerDr.Menges
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