Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zum Werdegang

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 381/98
Datum
04.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Marburg mit mehrjährigen Jugendstrafen wegen schwerer Straftaten ein. Zentral war, ob die Urteilsgründe hinreichende Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang enthielten. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer, weil die bisherigen Feststellungen für die Strafzumessung unzureichend waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung zu Jugendstrafe müssen die Urteilsgründe hinreichende, nachvollziehbare Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Verurteilten enthalten (§ 267 StPO i.V.m. § 46 StGB).

2

Fehlen derartige Feststellungen in entscheidungserheblicher Hinsicht macht den Strafausspruch nicht tragfähig und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Allgemeine wertende Aussagen über fehlende Lebensperspektive oder erhaltene Hilfsangebote ersetzen keine konkreten Feststellungen zu Vorleben, Sozialbeziehungen und Entwicklungsverlauf.

4

Ist die Strafzumessung somit nicht überprüfbar, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg, 13. Mai 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 381/98 vom 4. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **4. September 1998 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 13. Mai 1998 im Strafausspruch aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls oder Hehlerei zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten enthält.

In den Urteilsgründen, welche die Feststellungen zu den Taten, die Beweiswürdigung, die Rechtsfolgenbestimmung und eine kurze Mitteilung der Vorstrafen weitgehend miteinander verknüpfen, ist zur Person und zum Werdegang lediglich ausgeführt, dem Angeklagten sei es trotz zahlreicher Hilfsangebote nie gelungen, eine halbwegs vernünftige Lebensperspektive zu entwickeln. Er habe sich aus der wenig erfreulichen Familie in den Schoß einer 16 Jahre älteren Freundin geflüchtet.

Das reicht gerade bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe nicht aus (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 – Strafzumessung 9, 10, 12; StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 15).

[REDACTED] Niemöller RiBGH Detter

[REDACTED] ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

TheuneOtten
Rothfuß
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