Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlern bei Strafzumessung und Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 381/82
- Datum
- 01.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zunächst die schuldangemessene Strafe zu ermitteln; Erwägungen zur Aussetzung der Vollstreckung dürfen die Wahl des Strafrahmens nicht maßgeblich beeinflussen.
Die Folgen eigener Flucht und die daraus resultierende Ungewissheit des Täters sind grundsätzlich nicht als Abtragung der Tatschuld in Milderungsmaß anzurechnen.
Tatsachen, die den Tatbestand oder die kriminelle Energie betreffen (z. B. durch Täuschung erschlichenes Einverständnis des Opfers), dürfen nicht als entlastende Umstände fehlgedeutet werden.
Die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 StGB setzt besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten voraus; alleinige positive Persönlichkeitsentwicklung reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2. Dezember 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Karl-Heinz August ██ ██ aus Aachen, geboren am █████████████████ 1946 in █████████████████,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Cy als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Dezember 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. In der Revisionseinlegungsschrift hat sie, ohne eine Einschränkung zum Ausdruck zu bringen, die Verletzung materiellen Rechts gerügt, sich die Erhebung formeller Rügen vorbehalten sowie die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung erklärt. Eine weitere Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist abgegeben. Darin hat sie die Revision auf den „Rechtsfolgenaussprache“ beschränkt und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts näher ausgeführt.
II. 1. Die Revision ist – entgegen der Auffassung des Angeklagten – zulässig. Daran ändert es nichts, dass die Revisionseinlegungsschrift keinen gesondert ausgewiesenen Antrag enthält. Dem Inhalt jenes Schriftsatzes ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst das Urteil unbeschränkt angefochten und dessen Aufhebung insgesamt begehrt hat. Das genügt (Paulus in KMR 7. Aufl., StPO § 344 Rn. 4; Pikart in KK, StPO § 344 Rdn. 2 – jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
III. Die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil die Erwägungen des Tatrichters zur Strafzumessung und zur Strafaussetzung mehrere der Prüfung durch das Revisionsgericht zugängliche Rechtsfehler aufweisen.
1. a) Die Strafkammer hat die Anwendung des für minder schwere Fälle vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens sowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe maßgeblich mit dem Bestreben begründet, auf „eine Strafe“ zu erkennen, „die eine Vollstreckung nicht unbedingt erfordert … auch wenn (die Strafe) dem Unrechtsgehalt der Tat nicht vollends gerecht werden mag“ (UA S. 13). Diese auf die Strafaussetzung abzielende Erwägung war im Zusammenhang mit der Festsetzung der Strafe unzulässig. Der Tatrichter hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden. Erst wenn sich ergibt, dass die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, darf er in die Prüfung eintreten, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGHSt 29, 319, 321 m.w.N.).
2. Weiter hat das Landgericht Strafmilderung aus Umständen hergeleitet, die sich bei zutreffender Betrachtung nicht als Milderungsgründe erweisen.
a) Das gilt insbesondere für die Bewertung der Lage des Angeklagten in der Zeit nach seiner Flucht. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 2, 3) hatte er sich vor der auf den 19. Oktober 1977 anberaumten Hauptverhandlung zunächst in die Türkei abgesetzt. Sodann arbeitete er etwa ein Jahr lang in Benidorm/Spanien als Kellner. 1978 kehrte er nach Aachen zurück, wo er in der Folgezeit, von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigter dieses Verfahrens unentdeckt, mit seiner Verlobten zusammen wohnte und als LKW-Fahrer beschäftigt war. In der zweiten Hälfte des Jahres 1981 stellte er sich freiwillig.
In den Strafzumessungserwägungen hat das Gericht „in ganz besonderem Maße Berücksichtigung finden lassen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits einen Teil (seiner) Schuld abgebüßt hat … Der Angeklagte hat unter dem Zwang, im Ausland leben zu müssen, wenn er sich dem Strafverfahren weiterhin entziehen wollte, in so starkem Maße gelitten, dass er in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, obwohl er mit seiner sofortigen Verhaftung rechnen musste.“ Anschließend habe die „fortwährende Unsicherheit, jederzeit inhaftiert werden zu können, … bei ihm einen solchen Leidensdruck ausgeübt, dass er den Entschluss fasste, sich freiwillig der weiteren Strafverfolgung zu stellen“ (UA S. 13).
Indessen kam hier entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, dass die dargestellten Belastungen, soweit sie tatsächlich eingetreten sind, die Folgen der Flucht des Angeklagten waren. Das gilt ungeachtet der von den Ermittlungsbehörden begangenen Fehler auch für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Spanien. Eine Flucht wirkt zwar im Allgemeinen nicht strafschärfend, was auch für den vorliegenden Fall keiner Erörterung bedarf. Ebensowenig ist es aber gerechtfertigt, einem Angeklagten die auf diese Weise von ihm selbst herbeigeführte Ungewissheit, ob er entdeckt würde, in maßgeblichem Umfang als Abtragung seiner Tatschuld anzurechnen, zumal er sich damit zugleich den Vorteil eines erwünschten Strafaufschubs verschafft hat.
b) Bei der Darlegung der kriminellen Energie, die der Angeklagte bei der in seiner Wohnung verübten Vergewaltigung aufgewandt hat, hat ihm die Strafkammer zugutegehalten, es sei seinen Vorstellungen entgegengekommen, dass das Tatopfer „durchaus gewillt war, mit ihm in seine Wohnung zu fahren“ (UA S. 12). Dieser Umstand lässt sich aber nur in Verbindung mit der Tatsache zutreffend einordnen, dass der Angeklagte das Einverständnis seiner Mitfahrerin mit einem bereits auf die Vergewaltigung abzielenden täuschenden Verhalten erst erschlichen hat (UA S. 8). Selbst wenn die Mitfahrerin zusätzlich den Wunsch nach Erfrischung gehabt haben sollte, wie das Gericht insoweit über die Feststellungen (UA S. 8) hinausgehend in den Strafzumessungserwägungen (UA S. 12) ausführt, so war auch dieser Gedanke ausgelöst durch den Vorschlag des Angeklagten, den er, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nur als Vorwand gemacht hat. Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer hier ersichtlich übergangen. In Verbindung mit ihm erscheint aber der angeführte Sachverhalt nicht als ein den Angeklagten entlastender Umstand.
3. Die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat die Strafkammer ausschließlich mit der „positiven Entwicklung des Angeklagten, die dieser innerhalb der fünf Jahre nach den Taten genommen hat“, begründet (UA S. 15, 16). Damit hat sie aber nur Umstände angeführt, die lediglich der Persönlichkeit, nicht etwa auch der Tat des Angeklagten zuzuordnen sind. § 56 Abs. 2 StGB verlangt jedoch das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die aufgezeigten Rechtsfehler die Strafhöhe oder die Entscheidung über die Strafaussetzung ungerechtfertigt zugunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
RiBGH Dr. Meyer ist in Urlaub ortsabwesend.
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