Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 381/81
Datum
04.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz ein, das sie wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Streitpunkt war insbesondere das Strafmaß und die zugrunde liegenden Strafzumessungserwägungen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und hält fest, dass das Landgericht den gesetzlichen Strafrahmen nicht verletzt und eine angemessene Abwägung nach § 46 StGB vorgenommen hat. Eine weitergehende, erschöpfende Erörterung aller Strafzumessungsgründe war nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; ein Eingreifen kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter den Strafrahmen falsch bestimmt oder die Pflicht zur Abwägung gemäß § 46 StGB verletzt.

2

Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter die für und gegen den Täter sprechenden Umstände umfassend abzuwägen; das Unterlassen einer erschöpfenden Aufzählung sämtlicher Strafzumessungsgründe begründet für sich genommen noch keinen Rechtsfehler.

3

Die lange Dauer des Fehlverhaltens und fortgesetzte Verschleierungshandlungen sind strafschärfende Umstände, die in die Gesamtwürdigung einfließen können.

4

Die Berücksichtigung der voraussichtlichen Wirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters ist ein zulässiges milderndes Abwägungselement innerhalb der Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 31. März 1981

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL in der Strafsache gegen die Hausfrau Henriette Susanne – gerufen █████ – ████, geborene ████ aus ████, dort geboren am 23. August █, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. März 1981 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision beanstandet die Angeklagte insbesondere das Strafmaß und die zugrunde liegenden Strafzumessungserwägungen. Die umfassende Überprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Das gilt auch bei Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, der Aufhebung des Urteils im Strafausspruch unter Verwerfung der Revision im Übrigen beantragt hat.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt nur in Betracht, wenn er einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 28. November 1979 – 2 StR 407/79 mit Nachw.).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht eine Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten vorgenommen. Dabei hat es die maßgeblichen belastenden und entlastenden Umstände angeführt. Mit der „langen Dauer ihres Fehlverhaltens“ hat es auch berücksichtigt, dass der tatauslösende Gesamtvorsatz vor langer Zeit gefasst wurde. Davon, dass, wie der Generalbundesanwalt das übrige Geschehen nahezu zwangsläufig vermeint,

kann nicht die Rede sein. Die Angeklagte hat schuldhaft laufend neue Verschleierungshandlungen ersonnen und vorgenommen, zu dem Zweck, ihre Verfehlungen nicht offenbar werden zu lassen und die Tat fortzusetzen. Auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Landgericht hat im Rahmen der Ausführungen zur Strafzumessung unter anderem die subjektive Lage der Angeklagten bei Tatbegehung näher dargestellt. Seine Erwägung, die Angeklagte sei nicht nur der von der mangelnden Überwachung ausgehenden Versuchung ausgesetzt gewesen, sondern habe als Folge des ihr entgegengebrachten Vertrauens auch eine der Tatbegehung entgegenstehende innere Hemmung gehabt, an der sie sich hätte orientieren können, lässt weder einen Widerspruch noch eine strafschärfende Verwertung eines Tatbestandsmerkmals erkennen. Die Strafkammer hat die voraussichtliche Wirkung der Strafe für das künftige Leben der überdurchschnittlich strafempfindlichen Angeklagten ausdrücklich angesprochen und damit berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war das Gericht zu einer umfassenderen Erörterung dieses Gesichtspunkts ebensowenig genötigt wie zu einer auch gar nicht möglichen – erschöpfenden Aufzählung aller Strafzumessungsgründe. Das Strafmaß hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens.

Damit war die Revision zu verwerfen.

MölsMaierNiemöller
MeyerTheune
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