Wirksamkeit der Rücknahme der Revision bei sprachlichen und psychischen Beeinträchtigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 381/76
- Datum
- 22.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten ist nur wirksam, wenn dieser die Tragweite seiner Erklärung erkannt hat.
Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten und eine besonders labile psychische Verfassung können die Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung ausschließen.
Bei Zweifeln an der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sind besondere Verfahrensschutzmaßnahmen geboten; insb. ist der Verteidiger zu unterrichten und zu konsultieren, bevor eine Rücknahme als wirksam angesehen wird.
Eine als wirksam angenommene Rücknahmeerklärung ist nicht zu berücksichtigen, wenn sich nachträglich aufgrund der Umstände ergibt, dass die Erklärung nicht frei und einsichtsfähig abgegeben wurde; in diesem Fall bleibt eine zuvor ergangene sachliche Entscheidung wirksam möglich.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen KS, den US-Soldaten Denis TT aus ██, geboren ████████ 1953 in (USA), zur Zeit in Strafhaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1977 nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 3. November 1976 wird zurückgenommen. Der Beschluss vom 1. September 1976 bleibt wirksam.
Gründe
Mit seinem Beschluss vom 3. November 1976 hatte der Senat in der am 6. Juli 1976 beim Landgericht in Frankfurt am Main eingegangenen Erklärung des Angeklagten vom 1. Juli 1976 eine wirksame Zurücknahme seiner Revision gesehen und demgemäß die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten vom 1. September 1976 für gegenstandslos erklärt.
Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat mit Rücksicht auf das Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft angestellten Ermittlungen über das Zustandekommen der Kundgebung hieran nicht fest. Er hat erhebliche Bedenken, ob der Angeklagte angesichts der Schwierigkeiten, sich sprachlich zu verständigen, und der besonders labilen psychischen Lage, in der er sich bei Abgabe der Erklärung befand, die Tragweite seiner Erklärung erkannt hat. Bei seinen verschiedenen widersprüchlichen und verworrenen Äußerungen stand immer der Wunsch im Vordergrund, mit Landsleuten zusammen in eine Haftzelle zu kommen und die Einzelhaft beendet zu sehen. Nachdem er einen Selbstmordversuch begangen hatte und zweimal wegen seines unberechenbaren Verhaltens in einer Beruhigungszelle untergebracht werden musste, hatte es nahegelegen, den Verteidiger zu unterrichten und seine Rücksprache mit dem Angeklagten zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels zu ver-
anlassen, statt sogleich den Angeklagten selbst zu einer eindeutigen Erklärung aufzufordern. Der Senat sieht deshalb im Anschluss an die in BGHSt 18, 257 angestellten Erwägungen die Zurücknahme des Rechtsmittels durch das Schreiben des Angeklagten vom 1. Juli 1976 nicht als wirksam an. Das bedeutet zugleich, dass die mit Beschluss vom 1. September 1976 auf die Revision des Angeklagten ergangene sachliche Entscheidung möglich war und Wirksamkeit erlangt hat.
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