Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung BGH-Beschluss nach Rücknahme der Revision; Kostenentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 381/76
Datum
03.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm seine Revision schriftlich zurück; die Rücknahme wirkte bereits vor der zwischenzeitlich vom Senat ergangenen Entscheidung. Der zuvor ergangene Beschluss des Senats vom 1. September 1976 wurde daher aufgehoben, weil er nach Eintritt der Rechtskraft ohne rechtliche Wirkung blieb. Es wurde zugleich entschieden, dass der Rücknehmende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Rücknahme einer Revision führt dazu, dass nach ihrem Eintritt ergangene Entscheidungen des Revisionsgerichts, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils erlassen wurden, keine rechtliche Wirkung entfalten und aufgehoben werden können.

2

Die Aufhebung eines bereits ergangenen Senatsbeschlusses ist zulässig, wenn dieser Beschluss infolge der zwischenzeitlich wirksam gewordenen Rücknahme des Rechtsmittels formell beseitigt werden muss, um die tatsächliche Rechtslage wiederherzustellen.

3

Über die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels ist im Wege der Entscheidung zu entscheiden; trägt der Beschwerdeführer die Rücknahme, hat er regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

4

Die verspätete Weiterleitung einer Rücknahmeerklärung an den Generalbundesanwalt durch verfahrensinterne Verzögerungen begründet für sich genommen keine Rechtswirksamkeit eines in der Zwischenzeit ergangenen senatsinternen Beschlusses.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 381/76

in der Strafsache gegen

den US-Soldaten Denis T. ██ aus F[REDACTED], geboren am ███████ 1953 in Tr[REDACTED]/M[REDACTED] (USA), zur Zeit in Strafhaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1976

Tenor

1. Der Beschluss des Senats vom 1. September 1976 wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt/Main vom 14. November 1975, durch das er wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden ist, mit einer am 6. Juli 1976 beim Landgericht eingegangenen schriftlichen Erklärung zurückgenommen. Die Erklärung wurde dem Generalbundesanwalt erst unter dem 1. Oktober 1976 zugeleitet, weil der Geschäftsstellenbeamte des Landgerichts sie versehentlich nicht zur Vorlage gebracht hatte. Inzwischen hatte der Senat bereits gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 1. September 1976 über die Revision entschieden. Dieser Beschluss ist in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben. Da er erst nach der zufolge der Zurücknahme der Revision eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Urteils erging, musste er ohne rechtliche Wirkung bleiben. Seine förmliche Beseitigung ist sachlich nur eine Richtigstellung im Sinne der

wirklichen Rechtslage und in diesem Sinne zulässig und geboten. Gemäß § 473 Abs. 1 StPO ist zugleich über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

MüllerSchumacherBaungarten
WillmsMeyer
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