Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei nächtlichem Gasanschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 381/71
- Datum
- 13.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Todes Dritter erkennt und diesen Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt.
Konkrete Tathandlungen und Verhaltensweisen (z. B. Lichtlöschen, geräuscharmes Vorgehen) können die Erkenntnis der Anwesenheit Dritter und damit die Annahme bedingten Vorsatzes begründen.
Die Behauptung einer Selbstmordabsicht schließt die Feststellung bedingten Vorsatzes gegenüber Dritten nicht aus, wenn die tatsächlichen Umstände zeigen, dass der Täter das Risiko für Dritte bewusst in Kauf nahm.
Eine Revision ist nicht auf das Strafmaß beschränkt, wenn sie unbeschränkt eingelegt wurde und keine wirksame Vollmacht zur teilweisen Rücknahme vorliegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Köln, 29. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 381/71
in der Strafsache gegen ██ den Angestellten Wolfgang Josef aus █████████████, geboren am ███ ██ 1942 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Dr. Willms Bundesrichter als Vorsitzender,
Müller Bundesrichter
Dr. [REDACTED] Bundesrichter
Baumgarten Bundesrichter
Dr. Meyer Bundesrichter
Meise als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 29. Januar 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte machte in der Nacht vom 28. zum 29. April 1970 zwischen 2 und 3 Uhr im Keller des Hauses, in dem er selbst mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, außerdem 22 andere Familien wohnten, die Gasleitung in der Absicht undicht, das ausgeströmte Gas in den frühen Morgenstunden zu entzünden und durch die hierdurch verursachte Explosion seine Familie und sich selbst zu töten. Das Ausströmen des Gases wurde um 6.15 Uhr von einem Hausbewohner bemerkt, der starken Gasgeruch wahrnahm und sofort Polizei und Feuerwehr verständigte. Der alsbald erscheinenden Feuerwehr gelang es, die Leitung abzudichten und die entstandene Gefahr zu beseitigen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es legt dem Angeklagten zur Last, sich des Mordversuchs nicht nur an seinen Familienangehörigen, sondern mit bedingtem Vorsatz handelnd auch an den übrigen Hausbewohnern schuldig gemacht zu haben.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er wendet sich mit substantiierten Einwendungen nur gegen die Höhe der Strafe. Die Revision ist jedoch nicht wirksam auf das Strafmaß beschränkt, weil sie zunächst unbeschränkt eingelegt wurde und eine Vollmacht des Pflichtverteidigers zur teilweisen Rücknahme nicht vorliegt.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Urteil lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt:
Das Schwurgericht geht, wenn auch mit erheblichen Bedenken, von der Einlassung des Angeklagten aus, er habe in Selbstmordabsicht gehandelt (UA S. 13, 14, 23). Für zutreffend erachtet es des Weiteren das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. ████████, der unter anderem ausgeführt hat, dass bei Selbstmördern in der Regel der einmal gefasste Entschluss zielstrebig und ohne Nachdenken über Einzelheiten verfolgt werde (UA S. 19). Dennoch bejaht es bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten gegenüber den 22 im Hause wohnenden anderen Familien. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Das Schwurgericht führt im Einzelnen und rechtsfehlerfrei aus, warum es davon überzeugt ist, dass der Angeklagte abweichend von dem vom Sachverständigen hervorgehobenen Regelfall seinen Plan gerade nicht „ohne Nachdenken über Einzelheiten“ ins Werk setzte, vielmehr bei seinen Handlungen stets auch die Anwesenheit der übrigen Hausbewohner im Auge hatte: Er sorgte nicht nur beim Öffnen der Gasleitung dafür, dass kein übermäßig starkes Geräusch zu hören war, sondern hatte auch das Licht gelöscht und verrichtete alle Handgriffe im Dunkeln, weil er nicht gesehen werden wollte. Dem Angeklagten war mithin stets gegenwärtig, dass auch andere Hausbewohner als seine Familienangehörigen im Haus anwesend waren. Wenn das Schwurgericht hieraus und aus der Tatsache, dass bei der vom Angeklagten ins Auge gefassten verheerenden Explosion zwangsläufig alle im Hause lebenden Menschen betroffen werden mussten, den Schluss zieht, dass der Angeklagte nicht in dem Gedanken nur an sich selbst und seine Familie befangen war, sondern zugleich den Tod aller im Hause lebenden Familien billigend in Kauf nahm, so ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 7, 363).
| Willms | Baumgarten | Meyer | |||
| Müller | Meise |