Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision in Vermögensdelikten teilweise stattgegeben, Zurückverweisung in den Fällen 16 und 1

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 381/58
Datum
12.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen zahlreicher Vermögensdelikte verurteilt; die Revision wurde teilweise stattgegeben. Der BGH hob insoweit das Urteil auf und verwies die Sache in den Fällen 16 (sachliche Rechtswürdigung) und 1 (Strafausspruch) zurück. Er bejahte für Fall 16 Betrug der Gemeinde und stellte fest, dass Aneignung ohne neuen Schaden meist straflose Nachtat ist; im Fall 1 beanstandete er das Unterlassen einer Einzelstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erregung eines Irrtums, die nicht unmittelbar zu einer vermögensmindernden Verfügung führt, kann Betrug darstellen, wenn dadurch ein Beweismittel geschaffen wird, das die Geltendmachung eines Anspruchs erheblich erschwert oder gefährdet.

2

Ist durch Täuschung bereits eine Vermögensverfügung herbeigeführt worden (Betrug), so ist die anschließende Aneignung des durch den Betrug erlangten Geldes grundsätzlich nur eine straflose Nachtat, sofern sich kein zusätzlicher, neuer Rechtsschaden ergibt.

3

Jedem Schuldspruch muss grundsätzlich eine Einzelstrafe folgen; das Unterlassen der Verhängung einer Einzelstrafe ist unzulässig, sofern das Gesetz keine Ausnahme erlaubt.

4

Eine inhaltliche Richtigstellung oder Neufeststellung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Änderung (insbesondere § 265 StPO) nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 14. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Revierförster Ernst ███ aus ██, dort geboren am ██ 1914, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 14. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Falle 16 in vollem Umfang, im Übrigen im Strafausspruch, im Falle 1 im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war wegen Diebstahls in neun Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Falschbeurkundung, wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Urkundenvernichtung zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nachdem dieses Urteil vom erkennenden Senat teilweise aufgehoben worden war, hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr unter Aburteilung weiterer Straftaten wegen Diebstahls in neun Fällen in Tateinheit mit Untreue, in einem Fall auch in Tateinheit mit Betrug, wegen Betrugs in drei Fällen, wegen schwerer Amtsunterschlagung in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue, in einem Fall auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt, in einem anderen Fall auch mit Betrug, in einem weiteren Fall auch mit einfacher Urkundenfälschung, schließlich wegen einfacher Amtsunterschlagung in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue zu drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis und fünf Guldenstrafe verurteilt. Auch gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des Verfahrensrechts und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gerügt.

I. Verfahrensrügen Die Verfahrensrügen entsprechen nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

II. Sachrüge Was der Angeklagte zur Begründung der Sachrüge vorbringt, erschöpft sich in nach § 337 StPO unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung oder die Feststellungen des Landgerichts. Die dem Revisionsgericht auf Grund der allgemeinen Sachrüge obliegende Nachprüfung ergibt Anlass zu Bedenken nur zu den Fällen 13, 16 und 1 des Urteils. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

1. Fall 13 (OO)

Im November 1955 zahlte der ██████████ dem Arbeiter für im Gemeindewald geleistete Arbeiten drei Lohnvorschüsse von 100,—, 40,— und 80,— DM aus. Bei der Zahlung von 80,— DM ließ er im Vertrauen darauf, dass ███████ die ihm vorgelegte Quittung nicht durchlesen werde, diesen eine Quittung über 100,— DM unterzeichnen. Der Angeklagte reichte die Quittungen über insgesamt 240,— DM dem Forstamt ein und behielt 20,— DM für sich. ███████ hat später seinen Irrtum bemerkt und beim Forstamt geltend gemacht.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung und Untreue verurteilt. Die schwere Amtsunterschlagung liegt darin, dass der Angeklagte von den in amtlicher Eigenschaft zur Lohnauszahlung von der Gemeinde ████████████ erhaltenen Geld sich selbst 20,— DM zugeeignet und dem Forstamt einen unrichtigen Beleg zu den Lohnbüchern des Forstamts vorgelegt hat; damit hat er gleichzeitig die Gemeinde, die zur Lohnzahlung gegenüber ███████ verpflichtet blieb, geschädigt und die ihm als Revierförster gegenüber der Gemeinde bestehende Treupflicht verletzt, die sich auch darauf bezog, dafür zu sorgen, dass die ihm übergebenen Lohngelder voll ihrer Bestimmung zugeführt werden.

Das Landgericht hat ferner ███████████, dass der Angeklagte gleichzeitig den ███████ betrogen habe. Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist ███████ durch die Täuschungshandlung nicht zu einer sein Vermögen unmittelbar verändernden Verfügung, sondern nur zur Hergabe einer unrichtigen Quittung veranlasst worden. Die erschlichene Quittung hatte aber eine Gefährdung des Vermögens des ███████ zur Folge, weil dieser, wenn auch ungewollt, ein Beweismittel schuf, das ihm die Geltendmachung seines Lohnanspruchs mindestens erschwerte (RGSt 16, 1, 11).

2. Fall 16 (WO)

Im Oktober 1955 veranlasste der Angeklagte, dass ihm von der Gemeinde 40,— DM als Lohnabschlag für den Arbeiter ████████ für angeblich von diesem im Gemeindewald geleistete Arbeiten angewiesen wurden. In Wirklichkeit hat ████████ in der vom Angeklagten angegebenen Zeit gar nicht im Gemeindewald gearbeitet. Der Angeklagte behielt das Geld für sich und reichte dem Forstamt eine von ihm selbst mit dem Namen ████████ unterschriebene Empfangsbescheinigung ein.

Das Landgericht hat den Angeklagten dieserhalb wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue verurteilt. Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen Bedenken. Nach den von der Strafkammer bisher festgestellten Umständen hat der Angeklagte schon, als er die Anweisung des Geldes an sich veranlasste, der Gemeinde mit Täuschungsvorsatz vorgespiegelt, ████████ habe einen Lohnanspruch für bestimmte Arbeiten, die in Wahrheit gar nicht geleistet worden waren. Dann hat er aber durch diese Irrtumserregung eine Vermögensverfügung der Gemeinde, durch die diese geschädigt wurde, herbeigeführt, also einen Betrug gegen die Gemeinde begangen. Die Aneignung des durch diesen Betrug erlangten Geldes ist straflose Nachtat, sofern sich nicht dem durch den Betrug schon eingetretenen Nachteil ein neuer Rechtsschaden hinzufügt (BGHSt 6, 67). Hierfür geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.

Einer Richtigstellung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht § 265 StPO entgegen.

3. Fall 1 (WC)

Das Verhalten des Angeklagten hinsichtlich des zum Schreinermeister █████████ verbrachten Kiefernstammes Nr. 582 und des zum Brettsägen an █████████ gelieferten Stammes hatte das Landgericht in seinem früheren Urteil als einen einzigen in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt begangenen Diebstahl beurteilt und mit fünf Monaten Gefängnis geahndet. Nunmehr hat die Strafkammer rechtlich zutreffend den Sachverhalt bezüglich des ursprünglichen Stammes Nr. 582 als Diebstahl in Tateinheit mit Untreue, hinsichtlich des Ersatzstammes als weiteren selbständigen Diebstahl in Tateinheit mit Untreue und Betrug beurteilt. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht für die erste Straftat fünf Monate Gefängnis, für die zweite aber, weil es sich durch § 358 Abs. 2 StPO gehindert sah, gar keine Einzelstrafe verhängt. Das ist unzulässig; denn jedem Schuldspruch muss, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise ein Absehen von Strafe gestattet, eine Bestrafung folgen. Wegen der Grenzen, die durch § 358 Abs. 2 StPO der Bemessung der beiden Einzelstrafen gezogen sind, wird auf RGSt 67, 236 verwiesen. Hiernach muss der Strafausspruch im Falle 1 des Urteils aufgehoben werden.

JustizangestellterScharpenseelDr. Schalscha
Dr. DotterweichBaldusMenges
BGH: Revision in Vermögensdelikten teilweise stattgegeben, Zurückverweisung in den Fällen 16 und 1 — Themis