Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Aufklärung bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 380/97
Datum
03.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision betrifft ausschließlich den Strafausspruch. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht in zumutbarem Umfang die für die Strafzumessung maßgeblichen persönlichen Umstände (u.a. Alter, wirtschaftliche Lage, Aufenthaltsstatus) aufgeklärt hat. Bei fehlender Aufklärung hätten zugunsten des Angeklagten günstigere Umstände berücksichtigt werden müssen, daher Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung muss auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens und der für die Täterpersönlichkeit aussagekräftigen Umstände beruhen und kann nicht allein mit dem Fehlen von Vorstrafen gerechtfertigt werden.

2

Der Tatrichter ist verpflichtet, in zumutbarem Umfang alle erheblichen Strafzumessungstatsachen aufzuklären; hierzu gehören insbesondere Alter, wirtschaftliche Verhältnisse, Familienstand und Aufenthaltsstatus (§ 267 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 StGB).

3

Wenn der Angeklagte zu relevanten persönlichen Umständen schweigt, obliegt es dem Gericht, die erforderliche Aufklärung im zumutbaren Rahmen aktiv vorzunehmen, etwa durch Vernehmung von Angehörigen oder sonstigen Zeugen.

4

Kann eine vollständige Aufklärung nicht erbracht werden, ist im Zweifel von denjenigen Umständen auszugehen, die dem Angeklagten am günstigsten sind (Zweifelssatz bei Strafzumessung).

5

Fehlen die erforderlichen Strafzumessungserwägungen in entscheidungserheblicher Weise, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 2 StR 380/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr.,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Bode, Dr. Rothfuß,

als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1997, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafaussprache beschränkte (vgl. BGHSt 38, 4 ff.) Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts führten die Mitangeklagten C. und Z. ca. 5 kg Heroin nach Deutschland ein. Dem Angeklagten P., dem für seine Mithilfe ein Entgelt versprochen worden war, holte in Frankfurt den Koffer mit Rauschgift ab und gab C. 3.000 DM als Kurierlohn.

Bei der zweiten Tat flogen Z. und C. mit vier Koffern, in denen jeweils Heroin versteckt war, aus der Türkei nach Belgien. Dort wurden zwei Koffer von einer unbekannt gebliebenen Türkin abgeholt. Mit den beiden anderen Koffern fuhren sie nach Frankfurt am Main. Der Angeklagte erklärte ihnen dort, dass er einen Koffer abholen werde und dass der andere Koffer später abgeholt und nach Essen gebracht würde. Beim Einladen des Koffers in ein Auto wurden Z. und C. von der Polizei beobachtet und später nacheinander festgenommen.

In den beiden sichergestellten Koffern befanden sich insgesamt 9.932,87 g Heroin mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 5.617,55 g.

II.

Der Strafausspruch beim Angeklagten P. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung muss auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit aussagekräftigen Umstände beruhen.

Das Landgericht würdigt im Rahmen der Strafzumessung zwar rechtsfehlerfrei das erhebliche objektive Gewicht der vom Angeklagten verübten Taten. Von den in seiner Person liegenden Umständen berücksichtigt es jedoch allein den, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft ist. Das genügt den Anforderungen des § 46 StGB nicht. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten erst 22 Jahre alt, ist ledig und als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Aus welchen Gründen das Landgericht seinen naheliegend nicht guten wirtschaftlichen Verhältnissen keine Bedeutung beimisst, kann dem Urteil nicht entnommen werden.

Diese Umstände bildeten hier aber einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und wurden bei den Mitangeklagten auch jeweils ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 10 bzw. UA S. 11).

Sollte sich das Landgericht auf Grund mangelnder Angaben des Angeklagten zu sicheren Feststellungen außerstande gesehen haben, oblag es ihm, im zumutbaren Umfang die erforderliche Aufklärung vorzunehmen (vgl. dazu BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).

Bei fehlender Aufklärungsmöglichkeit war unter Anwendung des Zweifelssatzes von den in Betracht kommenden Umständen auszugehen, die dem Angeklagten am günstigsten sind.

Die Pflicht zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisse erstreckte sich zudem nicht lediglich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Vielmehr musste der Tatrichter – ungeachtet des teilweisen Schweigens des Angeklagten – in zumutbarem Umfang alle erheblichen Strafzumessungstatsachen aufklären (vgl. statt aller BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10 m.w.N.).

Dies lag jedenfalls bei einer Strafe in der verhängten Höhe (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 27. Januar 1995 – 2 StR 753/94 – und vom 22. März 1995 – 2 StR 51/95) nahe.

Eine Aufklärung konnte hier z. B. durch Vernehmung von Verwandten erfolgen (vgl. BGH StV 1986, 287; auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9), die den Angeklagten in der Untersuchungshaft besucht haben.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Unvollständigkeit der Strafzumessungserwägungen sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Auf diesem sachlich-rechtlichen Mangel können bereits die verhängten Einzelstrafen beruhen.

Der Strafausspruch ist daher insgesamt aufzuheben.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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