Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen unzureichender Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 380/92
Datum
04.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Tatgericht die Minderung der Schuldfähigkeit durch Alkohol (§ 21 StGB) und bedeutsame strafmildernde Umstände nicht hinreichend gewürdigt hat. Die Sache wurde zur neuer Entscheidung über die Strafe an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des § 21 StGB ist der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB nur nach einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu ändern; gerichtliche Entscheidung erfordert die Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Gesichtspunkte.

2

Bei der Frage, ob trotz verminderter Schuldfähigkeit die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden kann, müssen umso stärkere strafverschärfende Gründe vorliegen, je weiter der gemilderte Strafrahmen vom ungemilderten abweicht; insbesondere bei Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe sind besondere Erschwernisse erforderlich.

3

Verhaltensweisen, die brutal erscheinen, dürfen nicht ohne weiteres als strafschärfend gewertet werden, wenn sie Ausdruck oder Folge einer alkoholbedingten Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sein können; das Gericht hat diese Möglichkeit zu prüfen und auszuschließen.

4

Das Unterlassen der Würdigung erheblicher strafmildernder Umstände (z. B. straffreies Vorleben, Geständnis) stellt einen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch aufhebt und neue strafzumessende Verhandlungspflichten auslöst.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Gera, 24. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 4. September 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████████████, geboren am ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1992 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 24. April 1992 im Umfang des Strafausspruchs aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen als Schwurgericht zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts Erfurt zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Verdeckungsmords zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit es dem Schuldspruch gilt, ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Tatgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Von der danach gegebenen Möglichkeit, den Strafrahmen zu mildern (§ 49 Abs. 1 StGB), hat es jedoch keinen Gebrauch gemacht; es ist vielmehr zu der Auffassung gelangt, dass schulderhöhende Umstände vorlägen, angesichts derer die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe unverzichtbar sei. Als schulderhöhend hat es vor allem die brutale Tatausführung gewertet, da der Angeklagte die Frau seines ehemaligen Freundes unvermittelt heftig ins Gesicht geschlagen, sie geknebelt, gefesselt, ihre Kleidung aufgeschlitzt und sexuelle Manipulationen an ihr vorgenommen hatte, bevor er sie mit einem Messer erstach und ihre Leiche verstümmelte. Der Tragweite seines Tuns sei er sich – ungeachtet der alkoholbedingten Herabsetzung seines Hemmungsvermögens – voll bewusst gewesen. Auch habe er gewusst, dass sein Tatopfer Mutter eines kleinen, versorgungsbedürftigen Kindes gewesen sei. Schließlich müsse auch straferschwerend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte es nicht fertiggebracht habe, seinem in der Hauptverhandlung anwesenden ehemaligen Freund gegenüber ein Wort des Bedauerns zu äußern und Reue zu zeigen.

2. Diese Begründung genügt nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen; das gilt in mehrfacher Hinsicht.

a) Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB von einer nach § 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung abgesehen wird, bedarf einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden, schuldrelevanten Umstände (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21). Das Tatgericht hat dies zwar nicht verkannt, wie die in den Urteilsgründen wiederholt gebrauchte Wendung „unter Berücksichtigung aller Umstände“ belegt (UA S. 19, 22); zu beanstanden ist aber, dass in diesem Zusammenhang strafmildernde Umstände von nicht unbeträchtlichem Gewicht (straffreies Vorleben, Geständnis) weder gewürdigt noch überhaupt erwogen worden sind. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob das Gericht sie rechtlich zutreffend gewertet und in seine Abwägung einbezogen hat.

b) Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen, mit denen das Gericht das Vorliegen schulderhöhender, der Strafmilderung entgegenstehender Umstände begründet hat.

Zweifelhaft ist bereits, ob das Gericht sich des zutreffenden rechtlichen Maßstabs bewusst war. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat. An die Ablehnung der nach § 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich der gemilderte Strafrahmen von dem nicht gemilderten unterscheidet. Handelt es sich um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, dass die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 m.w.N.).

Ob schon das Ausbleiben einer Äußerung des Bedauerns oder der Reue des (geständigen) Angeklagten das Gewicht eines solchen Grundes hat, ist fraglich, braucht aber hier nicht entschieden zu werden.

Zur Aufhebung des Strafausspruchs muss es jedenfalls führen, dass das Tatgericht die zutreffend als brutal bezeichnete Tatausführung ohne jede Einschränkung als schulderhöhenden Umstand gewertet hat. Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil dabei außer Betracht geblieben ist, dass die im Verhalten des Angeklagten zutage getretene Brutalität Ausdruck und Folge der alkoholbedingten Minderung seiner Hemmungsfähigkeit (§ 21 StGB) gewesen sein kann. Soweit dies zutrifft oder nicht ausgeschlossen ist, würde dies dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gereichen und dürfte deshalb auch nicht straferschwerend berücksichtigt werden – eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5).

Es ist ein Rechtsfehler, dass sich das Tatgericht mit dieser, nach der Fallgestaltung naheliegenden Möglichkeit nicht auseinandergesetzt hat.

Demgemäß muss die Strafe neu zugemessen werden. Die Feststellungen bleiben, auch soweit sie den Strafausspruch betreffen, aufrechterhalten. Sie sind der neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Das nunmehr entscheidende Tatgericht ist allerdings nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die freilich mit den getroffenen und aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen dürfen.

Der Senat hat es für angemessen erachtet, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an ein anderes Bezirksgericht desselben Landes zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

NiemöllerJahnkeDetter
MaierBode