Revision bei versuchtem Totschlag: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung affektbedingter Bewusstseinsstörung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 380/90
- Datum
- 12.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer affektbedingten Bewusstseinsstörung sind alle relevanten Umstände, insbesondere die kumulative Wirkung mehrerer Belastungsfaktoren, zu berücksichtigen; das Bekanntsein einzelner Umstände schließt ihre kumulative Wirksamkeit nicht aus.
Ein plötzliches Zusammentreffen mehrerer vorher bekannter Belastungen und zusätzlicher massiver emotionaler Einwirkungen kann eine hochgradige affektive Erregung begründen und damit schuldmindernd wirken.
Das Tatbild (abrupter, unkontrollierter Ablauf ohne Sicherungstendenzen und schnelle, heftige Angriffe) kann ein typisches Indiz für eine affekttypische Tat sein und ist in der Schuld- und Schuldfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Fehlen für die Beurteilung der Schuld wesentliche Feststellungen oder erscheinen diese fehlerhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Tatsachen- und Rechtsprüfung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 8. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 380/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ Georg Stefan aus ████, dort geboren am ██ 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat sachverständig beraten – das Vorliegen einer schuldmindernden, affektbedingten Bewusstseinsstörung mit Erwägungen ausgeschlossen, die durchgreifenden Bedenken begegnen. Zwar werden wesentliche in der psychiatrischen Literatur beschriebene und nach der forensischen Praxis in Betracht zu ziehende Merkmale der Affekttat (siehe dazu zusammenfassend Salger in Festschrift für Herbert Tröndle zum 70. Geburtstag, 1989 S. 201; BGH, Beschl. v. 19. Juni 1990 1 StR 278/90) erörtert und gegeneinander abgewogen. Es ist aber zu befürchten, dass dabei einzelne Gesichtspunkte zuungunsten des Angeklagten unrichtig gewertet wurden:
Das Landgericht geht zunächst davon aus, der Angeklagte habe in einem Zustand affektiver Erregung gehandelt, verneint aber eine hochgradige affektive Erregung „als Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“. Die Situation, in der sich der Angeklagte am Tattage befunden habe, sei für ihn nicht neu, überraschend oder unbekannt gewesen. Die Auseinandersetzungen mit dem Zeugen ███ (der als früherer Freund der jetzigen Geliebten des Angeklagten deren Beziehung zum Angeklagten nicht hinnehmen wollte), die Vorbehalte der Eltern gegenüber der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin █████, ja selbst die Streitigkeiten mit dieser Zeugin seien dem Angeklagten hinreichend vertraut gewesen. Er sei zur Tatzeit in keine überraschende Situation gestellt worden, in der das bis dahin Erlebte bis zum Unertraglichen akzentuiert worden sei. Er habe sich keiner abrupten, für ihn vollständig neuen Konstellation ausgeliefert gesehen, für deren Bewältigung ihm Handlungsstrategien gefehlt hätten (UA S. 19).
Bei dieser Beurteilung der Tatsituation hat die Kammer möglicherweise übersehen, dass der Angeklagte zwar allen diesen Umständen, jeweils für sich allein, schon gegenübergestanden sein mag, dass die Situation mit der Häufung dieser Umstände für ihn aber neu war. Hinzu kommt, und diese Gesichtspunkte erörtert die Kammer in diesem Zusammenhang nicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit wegen seiner Beziehung zu Eva █████ und der auf diese Beziehung zielenden ständigen Störversuche des Zeugen ███ zusätzlich unter massivem, psychischen Druck seiner Eltern stand. Sein Vater hatte dem Angeklagten wegen einer wenige Stunden vor der Tat zugestellten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mainz, die auf (falschen?) Angaben des Zeugen ███ beruhte, schwere Vorwürfe gemacht. Der Angeklagte „bringe mit seinem Verhalten die Mutter ins Grab“ (UA S. 5) und seine Mutter hatte dem Angeklagten wegen seiner Beziehung zu Eva █████ vorgehalten, sie müsse vermehrt Medikamente einnehmen, da sein Verhalten ihre Gesundheit gefährde (UA S. 5).
Diese vielschichtige Situation, in der sich der Angeklagte als „selbstunsichere, weiche, empfindsame, leicht verletzliche Persönlichkeit mit geringem Durchsetzungsvermögen“ (UA S. 19) plötzlich befand, bedarf einer neuen, alle Aspekte berücksichtigenden Bewertung.
Darüber hinaus begegnet auch die Überlegung der Kammer, der Tatablauf selbst lasse keinen Schluss auf das Vorliegen einer hochgradigen affektiven Erregung zu, Bedenken.
Der Angeklagte hatte dem Opfer ohne jede Vorwarnung aufgrund eines plötzlich gefassten Tatentschlusses vor zahlreichen Zeugen in rascher Folge zwanzig heftige Messerstiche, von denen sechs lebensgefährlich waren, versetzt, bis er von seinem Opfer getrennt werden konnte.
Darin sieht die Kammer einen „sinnvollen, stimmigen Handlungsverlauf“ (UA S. 20), da der Angeklagte den Zeugen unbedingt habe töten wollen. Dabei wurde möglicherweise übersehen, dass dieses Tatbild mit seinem abrupten, elementaren Tatablauf ohne Sicherungstendenzen auch wesentliches Merkmal der Affekttat ist (vgl. Salger a.a.O. S. 208).
Da nicht auszuschließen ist, dass für eine rechtsfehlerfreie Beurteilung auch Feststellungen, die das Tatgeschehen und damit die Schuldfrage berühren, neu getroffen werden müssen, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf.
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