Aufhebung wegen mangelhafter Begründung des besonders schweren Falls (§ 176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 380/87
- Datum
- 14.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB sind sowohl verschärfende als auch mildernde Umstände bereits in der Abwägung der Tatbestandsqualität zu berücksichtigen.
Die pauschale Annahme, Oralverkehr begründe regelmäßig einen besonders schweren Fall, ist unzureichend; die Gesamtumstände des Einzelfalls sind zu prüfen.
Milderungsgründe wie hohes Alter des Täters, fehlende Vorstrafen, Geständnis, fehlende Gewaltausübung und das Fehlen dauerhafter psychischer Schäden sind relevant für die Abgrenzung eines besonders schweren Falls und für die Strafzumessung.
Fehlt die substantiiert begründete Würdigung der einschlägigen Milderungsgründe bei der Feststellung eines besonders schweren Falls, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur Neubewertung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 380/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Karl-Heinz aus Ws geboren am ██████ in MC, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne von § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Begründung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles ist zu beanstanden. Im Urteil wird ausgeführt, ein solcher Fall sei bei Oralverkehr regelmäßig gegeben; in zwei Fällen habe die Enkeltochter des Angeklagten dessen Glied in den Mund nehmen müssen; er habe dann jeweils beischlafartige Bewegungen vorgenommen, ferner in einem weiteren Fall das entblößte Geschlechtsteil des Mädchens abgeleckt. Das Landgericht ist bei der Wahl des Strafrahmens nicht auf die zahlreichen Milderungsgründe eingegangen, die es im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt hat: Der zur Tatzeit schon 54 Jahre alte Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hatte – abgesehen von jenen Straftaten – stets ein ordentliches und arbeitsames Leben geführt. In keinem der festgestellten Fälle ist er gewaltsam gegen das Tatopfer vorgegangen. Dieses hat keine psychischen Dauerschäden davongetragen. Möglicherweise ist er vor seinem Tatentschluss durch das Kind „in gewisser Weise sexuellen Anreizen ausgesetzt“ gewesen. Als erheblich für ihn sprechend hat die Strafkammer angesehen, dass er geständig war und dadurch dem Mädchen erspart hat, vor Gericht aussagen zu müssen. Auch bereut er sein Vorgehen. Das Landgericht hat keinen Zweifel daran, dass die von ihm zum Ausdruck gebrachte Einsicht echt ist. Diese
Milderungsgründe hätten schon bei der Erörterung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, Beachtung finden müssen. Das ist unterblieben. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
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