Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 380/84
- Datum
- 05.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Einholung jeder denkbaren Zeugenaussage; fehlt ein Anhaltspunkt, dass ein nicht vernommener Zeuge entscheidungserhebliche Wahrnehmungen beitragen könnte, ist die Unterlassung zulässig.
Die Nichtbeauftragung eines zusätzlichen Brandsachverständigen verletzt § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn bereits ein behördliches Gutachten verlesen und ein fachkundiger Kriminalbeamter vernommen wurde und nach den Umständen des Falles zu erwarten ist, dass eine weitere Begutachtung keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse bringen würde.
Bei der Feststellung der Brandursache kann auf konkrete Befunde (z. B. Geruch von Benzin und Überreste eines Kunststoffbehälters) abgestellt werden; es ist nicht erforderlich, dass der Überrest nachgewiesen als handelsüblicher Benzinkanister hergestellt worden ist.
Ein Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) ist als vollendet anzusehen, wenn durch die vom Täter gelegte Brandstiftung eine zur versicherten Betriebseinrichtung gehörende Sache zerstört worden ist, sodass der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 3. Februar 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 380/84 in der Strafsache gegen den Gastwirt Helmut █ geboren ███ 1930 in ███████████ wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Heßl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Februar 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Verfahrensrügen
Nach den Feststellungen installierte der Angeklagte am Morgen des 25. Dezember 1982 auf dem ersten Treppenpodest des von ihm gepachteten Hotels "Deutsches Haus" in █████ einen Brandsatz und entzündete ihn. Währenddessen hatte seine Ehefrau das Reisegepäck auf dem rückwärtigen Hof des Anwesens eingeladen und im Fahrzeug auf ihn gewartet. Anschließend fuhr er mit seiner Ehefrau in die Schweiz.
a) Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zunächst darin, dass die Zeugenvernehmung der Tochter des Angeklagten über ihre Wahrnehmungen unterblieben sei.
Die Rüge dringt nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie ordnungsgemäß ausgeführt ist. Jedenfalls erweist sie sich als unbegründet. Das Landgericht brauchte sich zu der vom Beschwerdeführer vermissten Beweiserhebung nicht gedrängt zu sehen. Allerdings hatte die Ehefrau des Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21. Januar 1983 (Blatt 16 bis 18 d. A.) bekundet, sie seien zusammen mit ihrer Tochter in Urlaub gefahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter entscheidungserhebliche Wahrnehmungen gemacht haben könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. In der protokollierten Aussage der Ehefrau heißt es, ihr Mann habe als Letzter das Haus verlassen; sie selbst und ihre Tochter seien, als er noch abschloss, bereits ins Fahrzeug gegangen (Bl. 17 d. A.). Bei dieser Sachlage berechtigte nichts zu der Erwartung, die Tochter, die hiernach gleichzeitig mit ihrer Mutter in den Wagen gestiegen war, könne mehr über die Brandursache und insoweit bedeutsame Umstände berichten als die Ehefrau des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung hierzu als Zeugin gehört worden ist.
b) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es zur weiteren Erforschung des Sachverhalts geboten gewesen wäre, einen Brandsachverständigen zu befragen, "um den wirklichen Geschehensablauf realistisch nachvollziehbar zu rekonstruieren". Die gerügte Unterlassung begründet keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat das vom Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz am 28. Januar 1983 erstattete Behördengutachten (Blatt 35 bis 37 d. A.) verlesen und den Kriminalbeamten [REDACTED], der als Brandermittler ausgebildet ist, als sachverständigen Zeugen vernommen (Blatt 164 d. A.). Dass die Begutachtung durch einen Brandsachverständigen weitere Erkenntnisse zur Ursache des Brandes erbracht hätte, lag nach den Umständen des Falls fern.
2. Sachrügen
Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Landgericht angenommen hat, es könne nach "dem Ergebnis der kriminalistischen Untersuchungen durch das Landeskriminalamt ... keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass es sich" bei den vorgefundenen Überresten um diejenigen "eines ehemaligen (handelsüblichen) Kunststoffbenzinkanisters" handele (UA S. 9). Nach den Feststellungen fand sich auf dem Treppenpodest der Überrest eines ehemaligen Kunststoffbehälters, der stark nach Benzin roch. Darauf, ob dieser Kunststoffbehälter als Benzinkanister hergestellt und in den Handel gebracht worden war, kam es nicht an.
b) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts begegnet keinen Bedenken. Vollendeter, und nicht nur versuchter Versicherungsbetrug im Sinne des § 265 Abs. 1 StGB liegt schon deshalb vor, weil der vom Angeklagten gelegte Brand jedenfalls die zur versicherten Betriebseinrichtung gehörende Schuhputzmaschine erfasst hat: sie war – wie das Urteil festgestellt hat (UA S. 7) – total verbrannt und ausgeglüht.
c) Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler aufweisen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Heßl | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |