Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen strafschärfender Verwertung von 'Gleichgültigkeit'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 380/79
- Datum
- 15.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die regelmäßig zum Tatbestand gehören (z. B. Gleichgültigkeit gegenüber fremden Vermögensinteressen), nicht ohne weitere Differenzierung als strafschärfende Besonderheit verwertet werden.
Wird eine solche pauschale Verwertung vorgenommen, besteht die Besorgnis eines Rechtsfehlers bei der Strafzumessung, die zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung führen kann.
Kommt es infolge vorläufiger Einstellung eines Tatfalls zu Änderungen im Schuldspruch, ist der Schuldspruch insoweit entsprechend zu berichtigen.
Die Revision ist teilweise stattzugeben, wenn sich aus der Nachprüfung ergibt, dass einzelne Verfahrensabschnitte (z. B. einzelne Taterfolge) nicht weiter zu verfolgen sind und der Strafausspruch rechtsfehlerhaft begründet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 2. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 380/79
in der Strafsache gegen den Schreiner Hans Hermann L. ███ aus ███████, Ortsteil ██, geboren ██████████ 1934 in ███, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Falle II 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil von zwei Arbeitnehmern) vorläufig eingestellt. Die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Staatskasse zur Last.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 2. März 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt wird;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Abänderung des Schuldspruchs ergibt sich aus der vorläufigen Einstellung des Verfahrens im Falle II 3 der Urteilsgründe.
Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil das Landgericht in den Fällen der Steuerhinterziehung strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe „eine sehr erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber seiner Steuerpflicht“ dadurch bewiesen, dass er im Jahre 1972 nur einen kleinen Teil der Umsatzsteuer und keine Einkommensteuer, im Jahre 1973 auf beide Steuerarten gar nichts bezahlt habe. Lässt diese Formulierung schon besorgen, die Strafkammer habe eine regelmäßig bei Tatbestandserfüllung gegebene innere Einstellung des Täters strafschärfend verwertet (§ 46 Abs. 3 StGB), so ist vor allem nicht ersichtlich, inwiefern gerade die Gleichgültigkeit gegenüber Steuerpflichten schwerer als andere denkbare Beweggründe der Steuerunehrlichkeit (z. B. bewusste Rechtsfeindschaft) wiegen soll.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass auch die beiden Einzelstrafen für die verbleibenden Betrugstaten davon beeinflusst worden sind, zumal dem Angeklagten bei der Bildung der Gesamtstrafe zur Last gelegt wird, er habe über einen Zeitraum von etwa drei Jahren „eine sehr erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber fremden Vermögensinteressen“ an den Tag gelegt.
Das lässt besorgen, dass nicht nur der lange Zeitraum (der übrigens in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe nicht drei Jahre, sondern nur etwas mehr als ein Jahr beträgt), sondern auch die zum Tatbestand von Vermögensdelikten regelmäßig gehörende Gleichgültigkeit gegenüber fremden Vermögensinteressen strafschärfend ins Gewicht fiel.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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