Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Strafverfahren teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 380/77
Datum
25.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen die Kostenentscheidung des Schwurgerichts im Mordverfahren sofortige Beschwerde ein. Der BGH änderte die Kostenentscheidung dahin, dass der Angeklagte die Kosten trägt, soweit er verurteilt ist, und die Staatskasse Verfahrensauslagen sowie notwendige Auslagen des Angeklagten für freigesprochene Teile trägt. Die weitergehende Beschwerde wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, die Gebühr wurde gemindert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens insoweit, als er verurteilt worden ist; für freigesprochene Teile sind die Verfahrensauslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen.

2

Die Aufteilung der Auslagen ist nicht durch Bruchteilsangaben vorzunehmen; eine solche Aufteilung ist unzulässig.

3

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung kann zur Neufassung der Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht führen.

4

Bei Zurückweisung einer weitergehenden Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das Gericht kann die Gebühr nach billigem Ermessen vermindern.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 380/77

in der Strafsache gegen den Kriminalkommissar Georg Lothar H. ██ aus ██████, geboren am █████ in Posen, Westpreußen, wegen Beihilfe zum Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1978

Tenor

a) Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Schwurgerichts beim Landgericht in Wiesbaden vom 1. März 1973 geändert und neu gefasst wie folgt:

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist. Der Staatskasse fallen die Verfahrensauslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last, soweit er freigesprochen ist, ferner im Fall 1, 2 der Anklage.

b) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

c) Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt.

Gründe

Im oben genannten Fall AI 1, 2 ist der Angeklagte nicht für schuldig befunden, jedoch wegen natürlicher Handlungseinheit mit einer verurteilten Tat nicht ausdrücklich freigesprochen worden.

Die Aufteilung der Auslagen darf nicht, wie im Urteil geschehen, nach Bruchteilen erfolgen (BGHSt 25, 109, 119). Der Senat hat die Kostenentscheidung insoweit geändert.

Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

[Unterschriften]

MüllerSchumacherBaumgarten
KirchhofBuddenberg
Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Strafverfahren teilweise erfolgreich — Themis