Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Strafverfahren teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 380/77
- Datum
- 25.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens insoweit, als er verurteilt worden ist; für freigesprochene Teile sind die Verfahrensauslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen.
Die Aufteilung der Auslagen ist nicht durch Bruchteilsangaben vorzunehmen; eine solche Aufteilung ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung kann zur Neufassung der Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht führen.
Bei Zurückweisung einer weitergehenden Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das Gericht kann die Gebühr nach billigem Ermessen vermindern.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 380/77
in der Strafsache gegen den Kriminalkommissar Georg Lothar H. ██ aus ██████, geboren am █████ in Posen, Westpreußen, wegen Beihilfe zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1978
Tenor
a) Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Schwurgerichts beim Landgericht in Wiesbaden vom 1. März 1973 geändert und neu gefasst wie folgt:
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist. Der Staatskasse fallen die Verfahrensauslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last, soweit er freigesprochen ist, ferner im Fall 1, 2 der Anklage.
b) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
c) Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt.
Gründe
Im oben genannten Fall AI 1, 2 ist der Angeklagte nicht für schuldig befunden, jedoch wegen natürlicher Handlungseinheit mit einer verurteilten Tat nicht ausdrücklich freigesprochen worden.
Die Aufteilung der Auslagen darf nicht, wie im Urteil geschehen, nach Bruchteilen erfolgen (BGHSt 25, 109, 119). Der Senat hat die Kostenentscheidung insoweit geändert.
Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
[Unterschriften]
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Buddenberg |