Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Diebstahls- und Waffenverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 380/75
Datum
25.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen mehrerer schwerer Diebstähle und Verstößen gegen das Waffenrecht werden verworfen. Der BGH stellt fest, dass das Unterbleiben der Erwähnung eines Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen keinen Verstoß gegen § 261 StPO darstellt, wenn das Gutachten für die rechtliche Wertung ohne Bedeutung war. Auch formale Ungenauigkeiten in Bezug auf eine als wahr unterstellte Äußerung führen nicht zu einem Revisionsgrund, da diese Umstände die Rechtswürdigung nicht beeinflussen konnten. Die Verurteilungen und die Einziehung der Waffe bleiben somit bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Weglassen der Erörterung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen in den Urteilsgründen begründet nur dann einen Verstoß gegen § 261 StPO, wenn die Nichterwähnung auf eine fehlende oder unzureichende Würdigung entscheidungserheblicher Ausführungen schließen lässt.

2

Die Annahme einer Behauptung als wahr (Wahrunterstellung) entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, nur solche Beweisanträge zu berücksichtigen, die geeignet sind, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu beeinflussen.

3

Eine inkonsistente Ausdrucksweise des Gerichts (z. B. gleichzeitiges Sprechen von einer angenommenen und einer bloß behaupteten Äußerung) ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn hieraus auf ein irriges Rechtsverständnis oder auf eine entscheidungserhebliche Fehlwürdigung geschlossen werden kann.

4

Zur Feststellung, ob ein sichergestellter Gegenstand unter das Waffenrecht fällt, ist ein Sachverständigengutachten nur dann erforderlich, wenn technische Veränderungen oder besondere Merkmale vorliegen, die die rechtliche Einordnung beeinflussen können (z. B. Einstufung als Wildererwaffe).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 380/75

in der Strafsache gegen

1. den Dreher, z. Zt. ████████████████████ Hors█████, dort geboren am ██████████████████, aus ███████████████████, ohne festen Wohnsitz, den Mechaniker Rüdiger W█,

2. █████████████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft in anderer Sache, geboren am ██████████████████████ in ███████████████████████, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Müller, Dr. Buddenberg als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. November 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen sowie wegen eines versuchten und eines vollendeten Diebstahls mit Waffen je in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen von Schusswaffen, den Angeklagten ██████ wegen Diebstahls in vier schweren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Kleinkalibergewehr eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleiben erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision des Angeklagten █████ bemängelt, dass das Landgericht in den Urteilsgründen nicht auf die Ausführungen eines in der Hauptverhandlung vernommenen Waffensachverständigen eingegangen ist. Sie sieht darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 261 StPO. Die Nichterwähnung der Ausführungen des Sachverständigen rechtfertigt nicht den Schluss, die Strafkammer habe es an der gebotenen umfassenden Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung fehlen lassen, sondern ist offensichtlich allein damit zu erklären, dass das Gericht diesen Ausführungen keine Bedeutung für die von ihm getroffene Entscheidung beigemessen hat. Zu der Feststellung, dass es sich bei dem sichergestellten Kleinkalibergewehr um eine Schusswaffe im Sinne des damals und des jetzt geltenden Waffenrechts handelte, bedurfte es der Zuziehung eines Sachverständigen in der Tat nicht. Sein Gutachten hatte allenfalls dann Bedeutung gewinnen können, wenn die Strafkammer das Gewehr wegen der daran vorgenommenen Veränderungen als Wildererwaffe im Sinne des § 25 WaffenG 1938 beurteilt hätte.

2. Auch die Verfahrensrügen des Angeklagten ██████ gehen fehl. Sie sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, die sich auf den Fall neun der Urteilsgründe bezieht.

In diesem Falle hatte der Verteidiger hilfsweise die Vernehmung des Hausmeisters N[REDACTED] der bestohlenen Firma dazu beantragt, dass ██████ im Beisein des Angeklagten geäußert hatte, dem Besitzer jener Firma komme ein Einbruch in sein Werk nicht ungelegen. Die Strafkammer hat den Beweisantrag in den Urteilsgründen S. 8 UA abgelehnt, weil die behauptete Äußerung des Hausmeisters des Geschädigten so behandelt werden könne, als sei sie wahr. Die Revision meint, die Strafkammer habe sich nicht an diese Wahrunterstellung gehalten, weil sie bei der Feststellung des Tatgeschehens S. 6 UA nur von einer angeblichen Äußerung des Hausmeisters spreche. Das ist, wie der Revision zuzugeben ist, in der Tat nicht unbedenklich. Jedoch ist auszuschließen, dass das Urteil auf einem irrigen Verständnis des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch das Landgericht beruhen könnte. Bezeichnend ist, dass die Verteidigung mit ihrem Antrag bloß die Erwartung verband, der Angeklagte habe unter diesen Umständen „nicht an einen echten 'schweren' Diebstahl glauben“ müssen. In der Tat wäre die Meinung, der Angeklagte habe aufgrund einer solchen Äußerung einer dritten Person auf ein förmliches Einverständnis des Firmeninhabers mit seiner Tat vertrauen dürfen und die Tat deshalb für erlaubt gehalten, so abwegig, dass es einer ausdrücklichen Erörterung dieses Umstands in den Urteilsgründen nicht bedurfte. Doch wäre nur ein solches Verständnis der Äußerung überhaupt rechtlich beachtlich. War diese, was auf der Hand liegt, nicht als sichere Übermittlung des wirklichen Willens des betroffenen Firmeninhabers zu verstehen, so bleibt ganz unerfindlich, wieso durch sie die Kennzeichnung der Tat als Diebstahl in einem schweren Fall wegen Einsteigens in ein Gebäude irgendwie beeinflusst werden könnte.

II. Sachrüge

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auf die Sachrüge gleichfalls keinen Rechtsmangel zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung des Angeklagten Walter wegen Vergehens gegen das Waffengesetz 1938.

KirchhofSchumacherMüller
WillmsBuddenberg
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