Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach Augenschein bei versuchtem Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 380/72
Datum
27.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes verurteilt; die Revisionen hatten Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht aus einem späteren Augenschein unzulässig auf die Wahrnehmung der Angeklagten zur Tatzeit geschlossen hatte. Es sei eine das Angeklagten günstige Möglichkeit (Nichtwahrnehmung des Opfers) ungeprüft geblieben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beim Augenschein gewonnenes Erscheinungsbild rechtfertigt eine Rückschließung auf die Wahrnehmungsmöglichkeiten der Täter zur Tatzeit nur, wenn die tatsächlichen Umstände maßgeblich übereinstimmen; bei erheblichen Abweichungen ist eine derartige Folgerung unzulässig.

2

Hat das Gericht alternative, zugunsten des Angeklagten sprechende Möglichkeiten (z. B. dass ein Mensch zur Tatzeit nicht erkannt wurde) nicht geprüft, liegt ein sachlicher Begründungsmangel vor, der die Aufhebung des Urteils erfordert.

3

Zur Verurteilung wegen vorsätzlichen Tötens ist festzustellen, dass der Täter den Tod des Opfers wenigstens billigend in Kauf genommen hat; reines Schießen auf eine Fensterscheibe mit dem Ziel der Beschädigung begründet dies nicht ohne weitere Feststellungen.

4

Bei mehreren Tatbeteiligten ist in der erneuten Verhandlung auch zu prüfen, ob wenigstens der Vorsatz zur Herbeiführung einer Körperverletzung vorlag, falls der Nachweis eines Tötungsvorsatzes nicht möglich ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 25. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Büromaschinenmechanikermeister Heinz Jürgen ███ aus ██████, geboren am ██ 1944 in █████,

2. den Kaufmann ██████ Gerd ██ aus Kort, geboren 1942,

wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1972, an der teilgenommen haben:

Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Muller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter von Schauenburg als ███████████ Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ █████ als Verteidiger für den Angeklagten ██,

Rechtsanwalt ███████ ███ als ███████████ für den Angeklagten ██,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 25. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten waren im Besitz von Kleinkalibergewehren mit Zielfernrohr. Sie schossen öfter gemeinsam nachts von ihren Wohnungen aus auf die Straße und trafen Leuchtreklamen. Bei einer solchen Gelegenheit schoss der Angeklagte ███ auch in ein etwa 55 m entferntes beleuchtetes Fenster auf der gegenüberliegenden Straßenseite, vor dem eine perforierte Pappjalousie nicht ganz bis zum unteren Rand herabgelassen war. Er traf den dort wohnenden Untermieter ██ lebensgefährlich. Das Schwurgericht nimmt an, dass beide Angeklagten den Umriss eines Menschen erkannt hatten, der Angeklagte ███ dessen Tod billigend in Kauf nahm und der Angeklagte ██ mit diesem Vorgehen einverstanden war. Anschließend, nachdem der Getroffene schon verschwunden war, schoss auch der Angeklagte ██ in das Fenster.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg. Die Sachrüge dringt durch.

Das Schwurgericht hält die Behauptung der Angeklagten, sie hätten keinen Menschen hinter dem Fenster gesehen, durch den Augenschein für widerlegt. Hiergegen erheben sich durchgreifende Bedenken.

Weil der hinter dem Fenster stehende Mann bei der Ortsbesichtigung gesehen werden konnte, nimmt das Schwurgericht an, dass die Angeklagten ihn im Zeitpunkt der Tat ebenfalls gesehen haben. Diese Folgerung wäre gerechtfertigt, wenn die Gesamtsituation etwa die gleiche gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Beim Augenscheinstermin konnte man sich konzentriert auf die Beobachtung des Mannes hinter dem Fenster einstellen. Zur Tatzeit kam das Opfer aber nur einen kurzen Augenblick in das Gesichtsfeld. Die Beobachtung konzentrierte sich auf das Treffen der Fensterscheibe. Die Angeklagten horchten auf das Klirren. Der Angeklagte ███ brachte den von ihm vernommenen Schrei unmittelbar nach dem Schuss zunächst gar nicht mit dem Tatgeschehen in Zusammenhang. Offensichtlich hatte auch der Angeklagte ██ keine andere Vorstellung; denn sonst hätte er ███ schwerlich nochmals schießen lassen.

Hinzu kommt, dass die Angeklagten keine kriminellen Typen sind, denen es auf ein Menschenleben nicht ankommt. Umso weniger wahrscheinlich ist es, dass sie wegen des gewünschten unbedeutenden Erfolges des Treffens einer Fensterscheibe bewusst auf einen Menschen geschossen und sogar dessen Tod gebilligt haben sollten. Unter diesen Umständen war die Möglichkeit, dass die Angeklagten den Mann nicht bemerkt hatten, mindestens ebenso groß wie das Gegenteil. Mangels einer Würdigung in den Urteilsgründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht die den Angeklagten günstige Möglichkeit ungeprüft gelassen hat. Das ist ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt (BGH GA 1965, 208 mit Nachweisen).

Auf die problematische Frage der Beteiligung des Angeklagten ██ braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

In der neuen Hauptverhandlung wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob die Angeklagten beim Schießen auf ein beleuchtetes Fenster nicht den Tod, wohl aber die Verletzung eines Menschen gebilligt haben.

MillerBaumgartenvon Schauenburg
WillmsMeyer
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