Treffer
BGH Urteil

Revision wegen ungenügender Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 380/65
Datum
03.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt; die Revision hat Erfolg. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Urteilsgründe keine ausreichende Beweiswürdigung enthalten und insbesondere die Einlassung des Angeklagten unzureichend bewertet ist. Ferner werden Rechtsfragen zu Heimtücke und zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB geklärt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss eine für die Nachprüfung erkennbare Beweiswürdigung enthalten; fehlt eine solche Würdigung, liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung führt.

2

Die Darstellung und Bewertung einer entlastenden Einlassung des Beschuldigten muss im Urteil konkret wiedergegeben und begründet werden, damit die Überzeugungsbildung nachvollziehbar ist.

3

Feststellungen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden soll, müssen in ihren tatsächlichen Voraussetzungen (z.B. technisch-ablaufbezogene Handlungen an der Tatwaffe) ausreichend dargelegt sein, da technische Möglichkeiten und Zeitpunktentscheidungen beweisbedürftig sind.

4

Für das Mordmerkmal der Heimtücke genügt nicht blosse Kenntnis von Umständen, die Arglosigkeit oder Wehrlosigkeit begründen; erforderlich ist, dass der Täter die hilflose Lage bewusst zur Tatausführung ausnutzt.

5

Die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB (erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit einerseits und reduzierte Einsichtsfähigkeit andererseits) lassen sich bei einer einzelnen Tat nicht zugleich verwirklichen; eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen ist unzulässig.

Vorinstanzen

Schwurgericht Wuppertal, 21. Oktober 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ███████████████████, geboren am █████ 1928 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, den Schlosser Herbert wegen Mordes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 21. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu dreizehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt. Die Tatwaffe samt Zubehör wurde eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

Das angefochtene Urteil enthält keine Beweiswürdigung. Wie der Senat im Urteil vom 16. Oktober 1964 (2 StR 267/ in der Wuppertaler Schwurgerichtssache gegen Dr. [REDACTED]) (2 Ka 1/63) ausgesprochen hat, liegt darin ein sachlichrechtlicher Fehler, wenn das Urteil mangels Bewertung des Beweisergebnisses nicht erkennen lässt, ob die Beurteilung durch das Schwurgericht auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. So ist es hier.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe seine Ehefrau aus Versehen erschossen, es sei ein Unglücksfall gewesen. In diesem Sinne hatte er sich schon bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat verteidigt. Was er damit sagen wollte, ist im Urteil nicht ausgeführt; Einzelheiten der Einlassung fehlen. Möglicherweise hat der Angeklagte geltend gemacht, er habe die Pistole, als er sie in Höhe des Kopfes seiner Frau hielt, für nicht geladen angesehen, weil das Magazin entfernt war.

Das Schwurgericht stützt nun allerdings seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte seine Frau nicht fahrlässig, sondern mit direktem Vorsatz getötet habe, auf gewisse Feststellungen, die es unter A III a-g der Urteilsgründe zusammengefasst aufzeigt. In dieser Aufstellung wird auch das „Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der Tat“ genannt. Offenbar ist gemeint, was auf Seite 13 UA festgestellt wird. Danach hatte er mit der Waltherpistole herumhantiert, einen Schuss in den Boden neben seiner Schwiegermutter abgegeben, als das Magazin noch in der Pistole steckte, und später, als die Pistole nicht mehr mit einem Magazin versehen war, selbst eine Patrone in den Lauf geschoben. Dies ist zwar entgegen der Ansicht der Revision technisch möglich; auch eine Selbstladepistole kann auf diese Weise unter gewissen Vorkehrungen geladen werden. Wenn aber zuvor ein Schuss daraus abgegeben wurde, kann dies nur unter der Voraussetzung geschehen, dass die Pistole durch den Schuss nicht automatisch geladen und gespannt wurde. Danach hätte beim ersten Schuss des Angeklagten das Magazin bereits leer sein müssen; nur dann hatte er selbst eine Patrone in den Lauf schieben können. Da es sich hierbei um einen ungewohnten, besondere Vorsicht erfordernden Vorgang handelt und nicht ersichtlich ist, warum sich der Angeklagte keines Magazins zur Einführung der Patrone bedient hat, ist wegen fehlender Beweiswürdigung keine abschließende Beurteilung möglich. Dies gilt umso mehr, als nicht gesagt wird, auf wessen Aussage die Annahme beruht, der Angeklagte habe eine Patrone direkt in den Lauf eingeführt.

Auch die das Magazin betreffenden Umstände sind im Urteil nicht näher erörtert. Dem Urteil lässt sich nur entnehmen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten tödlichen Schuss das Magazin entfernt wurde und dass nach der Tat zwei Magazine (ein leeres und ein mit drei Patronen gefülltes) in der Wohnung gefunden wurden.

Hinzu kommt, dass mehreren unter A III a-g aufgeführten Feststellungen für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ein Beweiswert nicht zuerkannt werden kann. Die Rechthaberei des Angeklagten, seine Vorliebe für Waffen, der Alkoholgenuss besagen für diese Frage nichts. Schussentfernung und Schussrichtung sind mit der Absicht vereinbar, seiner Frau Schrecken einzujagen oder sich als den Überlegenen aufzuspielen, sofern der Angeklagte nicht daran gedacht hat, dass die Pistole geladen war. Dieses Bewusstsein aber musste gerade bewiesen werden. Die geschilderten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.

Im Übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:

Hinsichtlich des Mordmerkmals der Heimtücke genügt es für die innere Tatseite nicht, dass der Täter die Umstände kennt, die die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers ergeben. Weitere Voraussetzung ist, dass er dessen hilflose Lage ausnutzt, sich also ihrer Bedeutung für die Tatausführung bewusst ist (vgl. BGHSt 6, 120). Daran kann ihn eine heftige Gemütsbewegung (vgl. BGHSt 11, 139, 144) wie auch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hindern.

Das Schwurgericht hat § 51 Abs. 2 StGB angewendet; es hat angenommen, dass sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge Alkoholgenusses in Verbindung mit einer Leberkrankheit erheblich vermindert gewesen sei. Indessen ist es kaum denkbar, dass selbst ein stark Angetrunkener nicht die Einsicht in das Unrecht einer Tötung besitze. Hat er aber tatsächlich doch diese Einsicht trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit – so ist für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in seiner ersten Alternative kein Raum. Andererseits kann ein Täter, dem die Einsicht fehlt, keine Hemmungen einschalten. Die gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat ist also nicht möglich.

KirchhofScharpenseelMeyer
BaldusHenning
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