Aufhebung: Fehlende Feststellung des Raubtatbestands – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 380/64
- Datum
- 02.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, dass die angewandte Gewalt oder die ausgesprochene Drohung gerade als Mittel zur Ermöglichung oder Erleichterung der Wegnahme eingesetzt wird.
Eine Drohung wirkt nur tatbestandsbedeutend mit, wenn der Bedrohte von ihr Kenntnis hat und ihre einschüchternde Wirkung zum Zeitpunkt der Wegnahme fortwirkt.
Zur Abgrenzung von bloßer Wegnahme und Raub muss sich die Gewaltanwendung über eine rein mechanische Wegnahme hinaus als auf die Beseitigung eines entgegenstehenden Hindernisses gerichtete Kraftentfaltung darstellen lassen.
Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Waffengebrauch) setzt voraus, dass der Täter sich bewusst war, die mitgeführte Sache als Waffe einsetzen zu können.
Nach Vollendung der Wegnahme kommender Drohungen können allenfalls für den Tatbestand des räuberischen Diebstahls Bedeutung erlangen, nicht jedoch für die bereits vollendete Wegnahme als Raub, soweit die Drohung nicht der Wegnahme selbst zuzurechnen ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Karl Wilhelm F., dort geboren am █ 1927, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom ███ April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Verbrechen nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 5, Abs. 2 StGB, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Merkmale des Raubtatbestandes nicht dargetan sind. Der Angeklagte hat zwar dadurch Gewalt gegen eine Person angewandt, dass er dem Kioskbesitzer ██████ zweimal mit der Hand ins Gesicht schlug und ihn dann am Halse nahm, würgte und gegen einen Türpfosten drückte. Mit dieser Gewaltanwendung bezweckte er jedoch nicht, die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen. Auf sie kann daher der Schuldspruch wegen Raubes nicht gestützt werden. Auch die Drohung mit dem geöffneten Taschenmesser diente jedenfalls zunächst nicht der Wegnahme. Sie wirkte
dann allerdings weiter, weil der Angeklagte das geöffnete Messer in greifbarer Nähe hingelegt hatte. „Unter Anwendung einer Drohung“ nimmt indessen nur weg, wer die Drohung gerade als Mittel zur Wegnahme einsetzt. Ferner gehört es zum Begriff der Drohung, dass der Bedrohte von ihr Kenntnis hat. Daraus folgt, dass die Fortwirkung der Bedrohung mit dem Messer nur dann zur Verurteilung wegen vollendeten Raubes führen konnte, wenn sich sowohl der Angeklagte als auch ██████ im Zeitpunkt der Wegnahme dieser Fortwirkung bewusst gewesen wären. Das ist aber bisher nicht festgestellt und vor allem beim Angeklagten fraglich. Denn dieser hat sich möglicherweise so plötzlich entschlossen, dem ██████ das Geld zu entreißen, und die Tat so schnell ausgeführt, dass er an das Messer gar nicht gedacht hat. Die spätere Drohung schließlich, ████ im Falle eines Verrates zu erstechen, könnte höchstens unter dem Gesichtspunkt des räuberischen Diebstahls Bedeutung haben; denn die Wegnahme war mit dem Einstecken des Geldes vollendet (vgl. BGHSt 16, 271). Nur hierauf kommt es für die Abgrenzung des Raubes zum räuberischen Diebstahl an.
Der Tatbestand des Raubes wäre deshalb nur erfüllt, wenn in dem Wegreißen des Geldes eine Gewaltanwendung läge. Davon geht die Strafkammer zwar aus, jedoch ist ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich, dass es für den Angeklagten einer über die bloße Wegnahme hinausgehenden, auf die Beseitigung eines dieser entgegenstehenden Hindernisses abzielenden Kraftentfaltung bedurfte, um sich in den Besitz des Geldes zu setzen (vgl. RGSt 73, 343; BGH LM § 252 StGB Nr. 6). Der Entscheidung BGHSt 18, 335 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im Übrigen wäre in diesem Fall der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur gegeben, wenn der Angeklagte sich bewusst gewesen wäre, das Messer als Waffe benutzen zu können (vgl. BGHSt 3, 229; 13, 259, 260).
| Scharpenseel | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Heyer |