Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Unterlassen der Prüfung des Eidesnotstands
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 380/63
- Datum
- 11.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision greift nicht bloß mit allgemeinen Angriffen auf die Beweiswürdigung an; die Tatsachenfeststellungen sind nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers überprüfbar.
Ein vermeintlicher Widerspruch in Urteilsfeststellungen ist nicht gegeben, wenn die verschiedenen Feststellungen durch mögliche tatsächliche Abläufe miteinander vereinbar sind.
Kommt die Frage eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (z.B. Eidesnotstand nach §157 StGB) in Betracht, hat das Tatgericht diesen Tatsachenvortrag zu prüfen und in seine Entscheidung einzubeziehen.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung einer möglichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsnorm, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. April 1963
Rubrum
2 StR 380/63
In der Strafsache gegen 1.) den Schlosser ████, dort geboren am ████, 2.) den Elektriker █████, dort geboren am █████, 3.) den ██████████████ █████, geboren am 1911, wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Justizangestellter
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. April 1963, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit allen Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten ████████, ██ und █████ wegen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt sowie ihre dauernde eidesunfähigkeit ausgesprochen. Der Mitangeklagte ████████ wurde vom Vorwurf des Meineides freigesprochen. Gegen ihre Verurteilung haben die drei Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben zum Strafausspruch Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen haben die Beschwerdeführer als Zeugen in einem Strafverfahren gegen Hermann [REDACTED] wegen Unterschlagung eines Lautverstärkers vor dem Amtsgericht Dinslaken vorsätzlich falsch ausgesagt, das Gerät sei an ███████ verliehen worden. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Im Wesentlichen wenden sich die Revisionen in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dies gilt insbesondere von den Angriffen des Beschwerdeführers [REDACTED] gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen [REDACTED]. Sein Hinweis auf die Aussagen der Zeuginnen ██████████ und ███ ist nicht verständlich, weil die Strafkammer selbst von deren Bekundungen über die Existenz eines zweiten Geräts ausgegangen ist.
███ und ███████████ rügen vergeblich einen Widerspruch im Urteil zwischen den Feststellungen, die zum Freispruch von ████████, und den Feststellungen, die zu ihrer Verurteilung geführt haben. Einerseits sei, so machen sie geltend, nach den Urteilsausführungen nicht auszuschließen, dass █████ im April 1961 bei ███████████ einen Lautverstärker an der Theke der Schützenvereinsgaststätte habe stehen sehen. Andererseits gründe sich ihre Verurteilung auf die Feststellung, dass sich der vereinseigene Lautverstärker im April/Mai 1961 nicht mehr in der Gaststätte befunden habe, und ein in dieser Zeit etwa noch vorhandener zweiter Lautverstärker niemals an [REDACTED] verliehen worden sei. Dieser angebliche Widerspruch lässt sich aber schon dadurch auflösen, dass ein weiteres Gerät vorübergehend an das Gericht in der Gaststätte gekommen sein kann, ohne dass es ihm zum Gebrauch überlassen zu sein brauchte. Nach allem enthält die Beweiswürdigung des Tatrichters keinen Rechtsfehler.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 157 StGB (Eidesnotstand) nicht berücksichtigt. Sie hat zwar erwogen, dass die Angeklagten auf die Strafanzeige von ████████████ hin den Mut gefunden haben, von der einmal aufgestellten Behauptung abzuweichen. Dabei wäre aber gerade im Hinblick auf diese Anzeige zu prüfen gewesen, ob sie vor dem Amtsgericht nicht deshalb falsch aussagten, um die Gefahr einer Bestrafung wegen falscher Anschuldigung abzuwenden.
| Scharpenseel | Mayr | Henning | |||
| Baldus | Meyer |