Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Sexualstrafen und Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 380/57
Datum
16.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Sexualdelikte und Diebstahls sowie gegen die Berechnung der Untersuchungshaftanrechnung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die angewandten Strafvorschriften. Ein formaler Fehler bei der Verhängung von Geldstrafen statt Gefängnis nach §27b StGB ist für den Angeklagten nicht nachteilig. Die Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist für ein Delikt ausschließlich Freiheitsstrafe vorgesehen, darf das Gericht nur statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängen, wenn die Voraussetzungen des § 27b StGB vorliegen.

2

Ein Verfahrens- oder Rechtsanwendungsirrtum rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn hierdurch der Angeklagte in seinen Rechten tatsächlich beschwert wird.

3

Untersuchungshaft ist gemäß § 60 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen; Ersatzfreiheitsstrafen gelten unter Zugrundelegung entsprechender Umrechnungsmaßstäbe als durch Geldstrafen erledigt.

4

Bei der Anrechnung von Untersuchungshaft ist zwischen Ersatzfreiheitsstrafen und zusätzlich verhängter Freiheitsstrafe zu unterscheiden; eine Umrechnung nach § 21 StGB kommt nur bei Umwandlung der Freiheitsstrafarten in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 4. Juni 1957

Rubrum

in der Strafsache gegen Peter █ aus ██, geboren ███, den Hilfsarbeiter Günter ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht mit einem Manne u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ████████████████ ██ in der Verhandlung, █████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4. Juni 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 5. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall ███████), wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB (Fall KL) und wegen Verbrechens nach §§ 242, 244 StGB (Wegnahme einer Wolljacke) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ferner wegen fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen (Fälle PC und ████████) auf zwei Geldstrafen von je 300 DM, ersatzweise für je 10 DM auf einen Tag Gefängnis erkannt. Die Untersuchungshaft hat sie in erster Linie auf die Geldstrafen angerechnet, die „damit bezahlt sind“, im Übrigen auf die Freiheitsstrafe.

Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensverstöße geltend und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Ausführungen der Revision sind sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in sachlicher Hinsicht offensichtlich unbegründet. Die Anwendung der von der Strafkammer jeweils angezogenen Strafvorschriften auf den von ihr festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz.

Auch die Strafzumessung enthält keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler. Sie ist zwar in den Fällen AC und G█████████ insofern zu beanstanden, als die Strafkammer unmittelbar auf Geldstrafen erkannt hat. In § 175 StGB ist als Strafe allein Gefängnis angedroht. Die Strafkammer hätte daher nur eine Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe aussprechen dürfen, wenn sie zuvor die Voraussetzungen des § 27b StGB bejaht hätte. Durch diesen Irrtum ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, so dass es deshalb der Aufhebung des Urteils nicht bedarf.

Ausführungen des Urteils zur Anrechnung der Untersuchungshaft bedürfen ebenfalls keiner Beanstandung. Dort heißt es, die Untersuchungshaft sei dem Angeklagten gemäß § 60 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen, und zwar zunächst auf die Geldstrafen, die unter Zugrundelegung der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe als Wertmaßstab als bezahlt gelten; nach § 21 StGB entsprechen die beiden Ersatzfreiheitsstrafen von zusammen 60 Tagen Gefängnis einer Zuchthausstrafe von 40 Tagen.

Was die Strafkammer damit sagen will, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Die Ersatzfreiheits- (Gefängnis-)Strafen sind neben und unabhängig von der außerdem verhängten Zuchthausstrafe ausgesprochen, und die Untersuchungshaft ist nicht ohne weiteres mit der Verbüßung einer Zuchthausstrafe gleichzusetzen. Für eine Umwandlung nach § 21 StGB bestand daher kein Anlass. Da sich aber der Hinweis auf den Umwandlungsmaßstab zwischen einer Zuchthaus- und einer Gefängnisstrafe auf die Ersatzfreiheitsstrafen bezieht, sind die Darlegungen der Strafkammer dahin zu verstehen, dass sie die Geldstrafen nicht durch 60, sondern durch 40 Tage Untersuchungshaft als getilgt erachtet und damit zugleich den 40 Tage überschreitenden Teil der Untersuchungshaft auf die Zuchthausstrafe angerechnet hat.

Dieser Irrtum in der Anrechnung ist der Angeklagte auf keinen Fall benachteiligt.

ScharpenseelBaldusMenges
BuschDr. Schalscha
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