Treffer
BGH Urteil

Revision: Umqualifizierung zu Unterschlagung und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 380/51
Datum
13.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Unterschlagung in zwei Fällen; eine Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen. Der BGH stellt klar, dass für Unterschlagung neben dem Zueignungswillen ein äußerlich erkennbares Handeln erforderlich ist. Das Nichterscheinen zur vereinbarten Übergabe kann diesen äußeren Willen verwirklichen. Der Schuldausspruch wird auf ein Vergehen der Unterschlagung abgeändert und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung setzt neben dem inneren Zueignungswillen ein nach außen erkennbares Verhalten voraus, durch das der Täter den Eigentümer von der Sachherrschaft ausschließen will.

2

Die bloße Entschließung, eine fremde Sache sich zuzueignen, genügt nicht für den Tatbestand der Unterschlagung; es bedarf einer sichtbaren Handlung oder eines Verhaltens, das den Zueignungswillen verwirklicht.

3

Das Nichterscheinen zu einer vereinbarten Übergabe kann als äußeres Tatbestandselement der Zueignung gelten, wenn es dazu bestimmt ist, die Herausgabe zu verhindern und die Sache im eigenen Vermögen zu behalten.

4

Für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen konkret angibt; andernfalls ist die Rüge unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 13. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ██, einschließlich Georg Kaszayr, geboren ███ 1906 in [REDACTED], ohne Vornamen, 2. Zt. in der Haftanstalt in [REDACTED], wegen Betrugs,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Koericke als Vorsitzender,

Dr. Kirchner Bundesrichter

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Werner Bundesrichter

Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 13. April 1951

1. im Schuldausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte eines Vergehens der Unterschlagung schuldig ist,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. April 1951 ist der Angeklagte „unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs im Rückfall, ferner wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu insgesamt zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 200 DM, ersatzweise für je 20 DM ein Tag Zuchthaus“ verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden.

Die Revision des Angeklagten, zulässigerweise auf die Verurteilung wegen Unterschlagung in zwei Fällen beschränkt, rügt Verletzung des Verfahrensrechts und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision keine den Mangel enthaltende Tatsachen angegeben hat (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Rechtsirrtümlich ist allerdings die Ansicht des Gerichts, dass der Angeklagte das Geld sich bereits zueignete, indem er den Entschluss fasste, es für sich zu verwenden und zu dem vereinbarten Treffpunkt nicht hinzugehen.

Das Wesen der Unterschlagung besteht darin, dass der Täter eine in seinem Gewahrsam befindliche fremde Sache „sich zueignet“.

Hiezu reicht aber eine bloße Willenshandlung des Gewahrsamsinhabers nicht aus. Vielmehr muss der innere Willensvorgang nach außen hin sichtbar werden. Der Täter muss durch eine Handlung den Willen zum Ausdruck bringen, „den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben“ (RGSt 65, 147; 73, 254).

Nach den Feststellungen hat jedoch der Angeklagte seinen Entschluss der Zueignung dadurch erkennbar gemacht und durchgeführt, dass er zu dem vereinbarten Treffen in Leipzig nicht kam. Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass er die Vereinbarung nicht eingehalten hat, um das Geld nicht herausgeben zu müssen, sondern für sich behalten und verwenden zu können. Die Strafkammer ist auch überzeugt, dass der Angeklagte die Gelder für sich behalten hat, da sie sein Vorbringen über den Verbleib des Geldes als eine „märchenhafte Einlassung“ angesehen und ihr keinen Glauben geschenkt hat. Das Vorbringen der Revision in dieser Richtung greift nur in unzulässiger Weise das Beweiswürdigungsergebnis an.

Dagegen liegt der Annahme des Landgerichts nur ein Vergehen der Unterschlagung vor. Der Angeklagte hat nach der Umwechslung den Geldbetrag von 25.000 DM-Ost in Gewahrsam. Er hat sich diese Summe durch die eine Handlung des Nichterscheinens zu der vereinbarten Zusammenkunft angeeignet. Ohne Bedeutung ist es, dass die Summe sich aus zwei verschiedenen im Eigentum stehenden Beträgen zusammensetzt.

Das Urteil war daher im Schuldausspruch dahin abzuändern, dass der Angeklagte eines Vergehens der Unterschlagung schuldig ist. Im Strafausspruch war es aufzuheben, da diesen die Annahme von zwei Vergehen der Unterschlagung beeinflusst hat.

Dr. DotterweichDr. KoerickeWerner
Dr. KirchnerDr. Sauer
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